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Bekanntmachung. Au« Anlaß de« vom 21. di« 2S. August diese« Jahre« in Sötzscheubroda stattfindenden Erntefestes und Vogelschießens werden hiermit folgende Anordnungen getroffen?^ 1. " " Die Erntesestfeler darf nicht früher, al« am 21. August nach beendigtem NachmittagS- gotteSdienste beginnen, da« Schützenfest «sp. da« Schießen nach dem Vogel nimmt mit dem 22. August seinen Anfang und ist am 23. August Abend« zu beendige«. 2. Der Schießplatz muß von der Eisenbahn, sowie von den Fahr- und Fußwegen so weit entfernt liegen, daß die Passanten von den Bolzen nicht getroffen werden können. Auch ist da« Betreten de« Eisendahngebiete« durchau« zu vermeiden. 3. Die Au-wahl und Bestimmung de« Schießplätze« ist von dem Gemeinderathe im Ein vernehmen mit dem Schützendirektorium zu treffen, welche« Letztere dem Ersteren seinen Be darf an Plätzen für aufzustellende Zelte, Buden und dergleichen anzugeben hat und von ihm solche angewiesen erhält. Dagegen ist die Vergebung der betreffenden Zelte, Buden und anderer Stätten an die einzelnen Bewerber und somit die Bestimmung, wem und für welche« Stättegeld die Aufstellung der Zelte, Buden rc. gestaltet sein solle, lediglich Sache der Schützen- gesellschaft, von welcher daher auch die bezügliche Bescheinigung an die einzelnen Schaustälten- bewrrber über die erhaltene Erlaubniß ertheilt wird, auf Grund deren die obrigkeitliche Ge nehmigung nach Vorzeigung der Legitimationspapiere auszustellen ist. 4. Da« für Schaustätten von deren Inhabern zu erhebende Stättegeld fließt der Sckützen- GesellschaftS-Kasse zu. Die Gesellschaft hat an die OctSarmenkasse den in h 15 der Ge sellschafts-Statuten vom 19. Juni 1867 gedachten, vom Gemeinderathe unter dem 21. De- cember 1871 bi« auf fünfzehn Mark herabgesetzten Beitrag abzuführen. 5. Der Verkauf von Lebensmitteln und Erfrischungen nicht spirituöser Art ist Einwohnern von Kötzschenbroda, ohne daß eS hierzu einer besonderen Erlaubniß bedarf, Fremden dagegen nur gegen Erlaubniß des Herrn Gemeindevorstande« zu Kötzschenbroda gestattet. 6. Zum Ausschanke von Branntwein, Liqueur, Grog, NeguS, Punsch und dergleichen, es werde derselbe in offenen Ständen oder in Schankbuden und Zelten betrieben, ingleichen zur Aufstellung von Karroussells, Etablissements zum Bolzenbüchsenschießen, Schau- und Würfel- buden bedarf eS besonderer Erlaubniß de« Herrn GemeindevorstandeS zu Kötzschenbroda, und e« haben sich bei diesem Diejenigen, welche eine derartige Aufstellung beabsichtigen, unter Bei bringung der unter Punkt 3 gedachten Bescheinigungen und ihrer Legitimationspapiere behufs Erlangung eines ErlaubnißscheineS zu melden. 7. Alle Schau-, Schank- und sonstige Buden- und Stände-Jnhaber haben sich den das Vogelschießen beaufsichtigenden Polizeiorganen gegenüber durch die Punkt 6 gedachten Erlaubniß- scheine zu legitimiren; die unter Punkt 5 gedachten Verkäufer von Lebensmitteln und Er frischungen rc. haben nachzuweisen, daß sie Bewohner von Kötzschenbroda sind, fremde Ver käufer dagegen, daß sie die nach Punkt 5 erforderliche Erlaubniß erlangt haben. Demjenigen, welcher sich nicht auSweisen kann, ist jeder Geschäftsbetrieb zu untersagen. 8. DaS Abbrennen eines Feuerwerke« am Abende de« 23- August ist nur für den Fall, daß dasselbe durch einen geprüften Feuerwerker geschieht und eine Gefahr für das in der Nähe verkehrende Fuhrwerk nicht entstehen kann, gestattet. , Jedenfalls aber ist da- Abbrennen von Feuerwerkskörpern, namentlich sogenannter Frösche von Seiten deS Publikum« nicht zu dulden. 9. Den allgemeinen polizeilichen Vorschriften ist auch hier nachzugehen. Insbesondere sind alle Zelte und Buden um 1 Uhr Nachts, dafern nicht etwaige Unzuträglichkeiten eine zeitigere Aufhebung der Belustigungen räthlich erscheinen lassen, zu schließen und hat von da an aller Verkehr auf der Vogelwiese aufzuhören. 10. Die Aufstellung kleiner Schankzelte von Auswärtigen mit weiblicher Bedienung von AuSwärtS ist schlechterdings untersagt, auch werden Lustdirnen und deren Zuhälter ohne Weitere« vom Platze weggewiesen, bei Renitenz oder Wiederkehr aber sofort verhaftet werden. 11. Die Aufstellung von Drehorgeln und deren Benutzung an der durch den Ott führenden Straße ist untersagt und den Inhabern da« Musiciren lediglich auf dem Festplatze gestattet. 12. Die zur Unterstützung de« Herrn Gemeindevorstand« zu Kötzschenbroda und seiner Organe nöchige Gendarmerie wird von hier au« kommanditt werden. Däfern eine Feuerwehr bestellt werden sollte, hat sich dieselbe nur nach vorheriger Aufforderung Seiten der Gendarmette und de« Herrn Gemeindevorstande« zu Kötzschenbroda in den Aufsichtsdienst 13. Der Gendarmette ist ein für ihre Zwecke geeignetes Zelt zu ihrem ausschließlichen Ge brauchs auf dem Festplatze «inzuräumen. » « 14. Die Zugänge zum Festplatze wie die Straßen innerhalb des Orte« sind während der Fest-Abende allenthalben gehörig zu beleuchten; da« Nähere hierüber ist Wit der Gemeinde- vettretung zu vereinbaren. 15. Jede Bude und jeder sogenannte Stand muß mit einer deutlich lesbaren Firma versehen sein, welche den vollen Bor- und Zunamen, sowie die WohnottSangabe de« Inhaber« enthält. Da« Aufstellen außerhalb de« gelöste« Stande« zu» Zwecke der Anlockung de« Publikum« durch sogenaemte Au«rufer Ist Verbote«- — i «-M i "«oi itz. Ueber da« öffentliche AuSfpielen gelten folgende Bestimmungen: n) Kegelspielt, bei denen die Kugel an einer Kette oder Schnüre befestigt ist, werden nur unter der Bedingung gestattet, daß sowohl der Balken, an welchem die Kugel hängt, al« auch da« Brett, auf welchem die Kegel stehen (Aufsatzbrett), unverschiebbar mit dem Erdboden verbunden sind. b) Würfelspiele werben nur unter der Bedingung gestattet, daß bei einem Spiele nicht mehr al« drei Würfel verwendet werden, daß diese Würfel mindesten« je iz Kubik- crntimeter groß, von weißer Farbe und mit deutlichen schwarzen Punkten versehr» sind. Bei einem Spiele, in welchem „alle Nummern gewinnen-, sind die Nummer« von 3 bi« mit 18 der Reihe nach deutlich und unverwischbar auf da« Würfelbrett aufzuschreiben und neben jede dieser Nummern der auf sie eventuell fallende Gewinn zu stellen. Würfelspiel mit Nieten wird nur unter der weiteren Bedingung gestattet, daß stet« alle „ungeraden Nummern gewinnen, alle geraden dagegen verlieren-, daß die ungeraden Nummern von 3 bis 17 der Reihe nach mit deutlicher, unverlöschbarer Schrift auf da« Würfelbrett ausgeschrieben sind und daß neben jede dieser Nummern der für sie bestimmte Gewinn gestellt wird. o) Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geld- oder Haftstraf«, sowie im Wiederholungsfälle mit Schließung deS betreffenden Geschäfts geahndet werden. König!. Amtshauptmannschaft Dresden-Neustadt, am 3 August 1881. s33) von Metzsch. Gatsche. Von dem unterzeichneten Königlichen Amtsgerichte soll <Ion SO. Oktober 1881 das der Friederike Auguste verehel. Baars geb. Eichhorn in Cotta zugehörige HauS- unb Garten-Grundstück, Nr. 6 deS Brandkatasters, Nr. 146 k des Flurbuchs und Fol. 237 deS Grund- und Hvpochekenbuchs für Cotta, welche« Grundstück am 27- Juli 1881 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 11.400 Flnrk gewürdett worden ist, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf de« an hiesiger GerichtSstellc aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Dresden, am 3- August 1881. Das Königliche Amtsgericht, Abtheilung 1b. s52) Francke. Kühne. Von dem unterzeichneten Königlichen Amtsgerichte soll «Ion 18. Oktobor 1881 das dem Handelsmann Karl Ernst Adolph Lischke in Dresden zugehörige HauS- unb Garten-Grundstück, Nr. 31 K deS Brandkatasters, Nr. 130» des Flurbuchs und Fol. 319 deS Grund- und Hnpothekenbuchs für Löbtau, welches Grundstück am 27- Juli 1881 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 41,000 Flork gewürdett worden ist, nothwendiger Weise versteigert werden, waS unter Bezugnahme auf de« an hiesiger Gerichtsstelle auShängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Dresden, am 1. August 1881. DaS Königliche Amtsgericht, Abtheilung Id s53s Francke. Kühne. Von dem unterzeichneten Königlichen Amtsgerichte soll «Ion 10. Mvptombor 1881 das der Frau Amalie verehel. Birkholz geb. Wütiger in Löbtau zugehörige HauS- unb Gartengrundstück, Nr. 221- des BrandkatasterS, Nr. 171» de- Flurbuchs und Fol. 174 des Grund- und Hypothekenbuchs für Löbtau, welche« Grundstück am 22. Juni 1881 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf ss.ooo jH»rk gewürdett worden ist, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf de« an hiesiger Gerichtsstelle auShängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Dresden, am 4. Juli 1881. DaS Königliche Amtsgericht, Abtheilung Id. G euder. Kühne. GraS Auktion. Da« auf den Wiesen im König!. Großen Gatten gemähte Gra« soll täglich btt auf Weitere« von Montag, elon 15 1881 nn, von Nachmittags 5 Uhr, ' ' an Ott und Stell« unter den vor Beginn der Auktion bekannt zu gebenden Bedingungen gegen Baarzahlung versteigert werden. .. Dresden, den 10. August 1881. Die Königliche Gartenverwaltung. . " I. B. Werner. " - Loss iwä Vielwlsrkt M vippoläisvsläo Freitag, am 19. August 1881. Stättegeld wird nicht erhoben. ' Aft Der Stadtrath zu Dippoldiswalde. - - - Privat -PekLULtuuchukgen. 8ankt 1ö86»ä. 1 »nvvnäbar. lutritplivke« UN« bim-oi Littei >vn88vr I krou» io rotkom Sroack «MWDoooGx Vortortixor» troxoo. Urems«»» in isssr ksroor 1» 8«o Xvotdvlr« »a INpsnIsl»- vr»Ise, LStuaadvnvr««!», IV«bis», Pirn», VronuHdrräort, Sokals«,, Nokvnnlvtn, Ontrlvr, 8tr«KIon, Lödtä», l,oeIcMlt«, in kost ^potbslrs 8»eb»sn». Lsgsn Mäkungsn « Hagensäurs, Lämorrdoiäsn, ' t.«ido«vori»op1unA, , ' «ui / Varolite« Klu^ / Blutandrang / NLl!k I iLopk ürust. 1^." ip» <>II> itriMvd«- Vi^UrlN X dsrsit«^ X» NLUptd«it»n<Nb«ttS.^k d- Lxtrovtc» »u» «ekvsirer blssioioal- lrrLutsra. Absolut unschädlich l kroipekto, veleliv I o 4 «uel> «Kl- ^7 / rvieke vrtksjt, / «Ui rso'ntirk'iSoo ok» -t. » irkanx > c kk« i t »io«i io / «Ion n»vdv«rr«iokoo»eo «r»Ui »u b»d»»^U«o loMox» Wichtig jur MMt ud SkschinWitl! vllivvrsal-vLlitsokollk-liväerLvU «'1 im Nu-vis vu - ap s «ii « zum Schmieren u. Eiufetten des Leders sowie der Pserde-Huse. Vorzüglkqk'ÜbÄeSMt Nnd vMbettrefflich für Schuhwerk aller 1ttt,PfervSg^chk«, Sattel, Riemenzeug, Wngrnbächer, Gptttz-Leber, überhaupt für alle »tcht mit ttnesrEackv vesgtzese LeberfacheM" >» * »» ' verkauft in Blechdosen b 2»/, «o. d 8 Marl 25 Pf., mst GebrauchSanwttsung incl. Verpackung und Porto gegn» PostnachMrhme. Bck Entnahme von Kästchen und Küssen» per IM^ttlo 1VÜ Mark. 1 oetoU^orklbritorn ontWproobivnrlen Oubntt. ^aal MoStuan». Leipzig si8s große Klekschergaffe Skr. IS. ÜII8M SvilrMtÄt