bt auch ihrerseit» sofort Polizeibehörde gelange» »der verdächtiger, auf diese Krankheit «»gedrohte Strafe, und können auß< de» Recht» zu Ausübung dex. Thierhe! / 7- . r E j-- . l', - ' - -1- wenn der Ausbruch der 1 Alle» in ihren Kräften I zu lassen (vergl. tz. 4d. 's- . Thierärzte und thierärztliche Empitiker, welche sich wissentlich ein ei: Verheimlichung der Rinderpest »der verdächtiger, auf diese Krankheit hinweisender Erscheinungen schuldig machen, verfallen in die -.4». iHrdim nach 4. tß stnd^S^dr» Gesetze» vom 14. December 1858 ellkunde aüf. Zeit oder M nniner. verlustig, erklärt werden. ... . 7 7' :- 8. 8. / 7 7/ ' Für de» ihnen durch die Rinderpest und durch nach tz. 1 erlassene Anordnungen erwachsenden Der» lust an Hornvieh werden die Biehbesitzer voll (stach h. 9> lentMhiffk. ij ' Die Entschädigung fällt jedoch hiu» eg— - — «) wenn der Virhbefitzer sesbststch eine. ZeGiderhchidluyg gegest die nach 8 1 getroffeßest Anord nungen oder -egen K. 4 —7, hat zu Schulden kommen lasse»; 7 ' d) für alle» zum Handel oder zur Schlachtbank durch oder für Händler oder Fleischer «kauft» Hornvieh; «) für alle Stücke, welche vor Ekattung der Anzeige an die-Polizetbrhörd» (Gericht»» amt, Stadtrath) an der Rinderpest gefallen sind. tz. 9 Al» Grundlage der Entschädigung dienen die vor dem Ausbruch« der Seuche bestehenden Kauf preise. ' .-7^- N -!7 Wenn die Gefahr de» Au-bruchS der Rinderpest droht, ist deshalb auf Anordnung de» Ministeri um» de» Innern bezirkSweift die Schätzung de»' grsa»Aten Rindviehdrftan-«»lusttrt!''Leitü<Wder Frie densrichter durch je drei von den letzter« au» der Klaffe der Bjehbefitzer gewählte GmhpeBäudigtz von denen einer al» Obmann bestimmt wird, vorzunehmen. 8 11. Da» Amt de» Schätzer» ist ein Ehrenamt und darf ohne erhebliche Gründe nicht abgelehnt werden. 8- 12- . . Nach Ausbruch der Rinderpest an einem Orte darf keine Schätzung mehr voraepommen, Wirde». Der Werth de» zu entschädigenden Biehe» ist dann nach dem Erlöschen der Seuche hestmöglichst zu er mitteln. 8« 13-' Die Polizeibehörden und deren Organe, welche sich bei Durchführung der vorstehenden und der »ach 8- 1 erlassenen Anordnungen nachlässig erweisen, haben sich der strengsten diSciplinellen Ahndung zu versehen. 8- 14. Da» Mandat vom 13. Mai 1780 und die Berordnung der vormaligen Laude»regi«ung v»m S. December 1829 werden hiermit — erstere», soweit e» die Rinderpest betrifft — aufgehoben. Dresden, am 16. Januar 1860. Johan«. Friedrich Ferdinand Freiherr von Kraft. Bernhard von Rabenyorft. »r. Johann Heinrich Strrgnft von Kehr. Johan« Kaul wo« Falken«er«. Kichard Freiherr von Friese«. Bekanntmachung. 5 „ Dem Einkäufer Earl August Glauche in Riesa ist auf Ansuchen die Concesfion zur Beheikung von Agenturgeschäften wie solche 8. 1 der Verordnung vom 5. November 1859 sprriell enthalten find, «theilt worden. Solche» wird hierdurch öffentlich bekannt gemacht. Königliche» Gerichl-amt Riesa, den 10. Januar 1860. > , Bekanntmachung. De« Gemeindevorstande Friedrich Gottbelf Schlett« in Weyda find in der Zeit vom LI. bi» 22. vorigen Mount», nach Durchbrechung der Hinteren Hchennenwand von Lehm, circa zwei Scheffel unge- reinigt»» Korn vom Tenne weg entwendet worden, wa» zur Ermittelung de» Thätrr» und Wiedererlan gung de» Entwendeten hierdurch veröffentlicht wir».^ ., ,, ., , Königliche» Gertcht-amt Riesa, den 11. Jan»ar^1860. »o»