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'ätscht an» Kuß. »'S Sth. pr. IS 1H. pr. r Rar. »atzalt. — Jede »elabler bedrnckt i. «. G. (Via- ein Nam«« auf- de Mittel gege» t, Filz. u. Pelz» ,en, Hunden, u. . Kleider wird'» lt, in die Haare >er dann wieder n. — Wir zeit» Markte 43. Merzdorf Dieser Dienst in« tüchtige und den Dienst an- latz, V. ', 100, 300 bi, ce Hypothek un- mir Gebühren ff. - u. Agekwr- »«-- r Vi- n zeige ich hier« etzt an bei Hrn. Sitte zugleich «Ä »eidermeister. r», . ig des Gewerbe- Borsitzender. > - ch - 4l ' ' L - * t . r» l di»»rsVs. Thlr. — Ngr. i - 4 - Än;eiLer, Jnseraten-Beiblatt zum Elbeblatt. Amtsblatt für die Königlichen Gerichtsämter und Stadträthe zu Riesa und Strehla. »r-itog, »«, SV. Aa»«<ne 1880. veflellmigen wrrdm sowohl in der Wxpevition diese« Blattes in Miefa, al« auch in sttt^la bei Herrn Schuhmachermstr. Lippert jederzeit entgegengenommen. Amtlicher Th eil. Allerhöchste Verordnung. . Die Rinderpest betreffend. Wie, Bohaan, vorr Gotte» Gnaden, ^König »on Sachse« re. re. r^. ffUden Und bewogen, auf Grund von §. 88 der VerfaffungSurkunde vom 4. September 183t z» ver ordnen, wie folgt: 8 r. Wenn di« Rinderpest (Löserdürre) in einem an das Königreich Sachsen angrenzenden, oder durch Eisenbahnen damit verbundenen Lande oder im Königreiche selbst auSbricht, ist Unser Ministerium des Innern ermächtigt, schleunigst alle Maßregeln anzuordnen, welche geeignet sind, die Einschleppung und beziehendlich die Weiterverbreitung der Seuche zu hindern, die bereit» au-gebrochene Seuche aber zu unterdrücken. Zu Durchführung dieser Maßregeln kann sich da» Ministerium de» Innern sowohl der gewöhnlichen Verwaltungsbehörden bedienen, al» nach Befinden besondere Kommissare mit Bollmacht versehen. Die Ermächtigung erstreckt sich bi« auf Tödtung de» Hornviehbestande» und Vernichtung der gift fangenden Sachen in dem erforderlichen Umfange. 8- 2. Die allgemeinen Anordnungen de» Ministerium» de» Innern werden i« der Leipziger Zeitung veröffentlicht^ gelten dadurch für publicirt und treten sofort in Wirksamkeit. Lokale Anordnungen der Unterbebörden und bestellten Commiffare werden den Betheiligten münd lich oder sonst in geeigneter Weise eröffnet. §3. Wer den nach §. t und 2 getroffenen allgemeinen oder besouderen Anordnungen zuwiderhandelt, oder einer solchen Zuwiderhandlung Beihülfe oder Vorschub leistet, verfällt in Gefängnißstrafe bi» zu achtzehn Monaten und ist zum Ersätze allen Schaden» verpflichtet, welcher durch die ihm zur Last fallende Weiterverbreitung der Seuche entstanden ist. 8- 4. Auch ohne vorher gegangene besondere Anordnung nach -. L sind die §. 3 angedrohten Strafe» verwirkt und zwar .. ») nach Höhe von mindesten« drei Monate GefängniU Po» ZetzeM/ wekchtt wissentlich ' . M von der Rinderpest befallene» oder derselben verdächtige« oder au» einem Gehöfte «der Orte, in welchem die Rinderpest bereit» ausgebrochen war, herrührende« Stück Vieh oder Fleisch oder sonstige Thcile von solchem kauft, verkauft oder über die LandeSgrenz« Kubringt; d) nach Höhe von mindesten« einem Monate GefängntH von jede« Besitzer »VN Hornvieh, welcher nicht sofort, nachdem er voU Aasbruche der Rinderpest oder dieser Seuche verdächtiger Krankheitserscheinungen von seinem Hornvieh Kenntniß erlangt hat, den OrtSpolizeiorgane» Anzeige erstattet und Alle« in seinen Kräften stehende anwendet, um der Ort-Polizeibehörde (GerichtSamt, Stadtrath) unverzügliche Nachricht zukvmmen zu lassen. - 7 tz. z. " > ' ' ' . > . ? Al» Grund zu Erhöhung der §. 3 und 4 angedrohten Strafen innerhalb de» Strafmaaste» ist an- Wfehtt, wenn die Zuwiderhandlung von einem Händler, Kaufmann oder Fleischer in Ausübung srmes Gewerbe« begangen ist. K. S. . Eine Strafe von zwei bi» sechS.-V»»«*^ VikPSngniß trifft Ort-polizeipersonen, welche,