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Erscheint täglich mit Ausnahme der Tage nach Sonn- und Festtagen. Beiträge stnd erwünscht und werden eventuell honorirt. Annahme von Inseraten für die nächster- scheinende Nummer bis Mittags 12 Uhr des vorhergehenden Tages. und Waldenburger Anzeiger. Der Abonnementspreis beträgt vierteljähr lich 1 Mk. 50 Hf. Alle Postanstalten, die Expedition und die Colporteure dieses Blattes nehmen Be stellungen an. Einzelne Nummern 8 Pf. Inserate pro Zeile 10 Pf., unter Eingesandt 20 Pf. Amtsblatt für den Stadtrath zu Waldenburg. Mittwoch, den 19. October .L 242. 1891. Bekanntmachung. Die Liste derjenigen Einwohner hiesiger Stadt, welche nach Maßgabe der in der Beilage nachstehend abgedruckren Gesetzesbestimmungen zu dem Schöffenamte und dem Geschworenenamte berufen werden können, ist aufgestellt und liegt eine Woche lang und zwar vom 20. bis 28. October dieses Jahres zu Jedermanns Einsicht an Ralhserpedilionsstelle aus. Innerhalb dieser Frist kann gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste bei dem unterzeichneten Stadtrathe schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhoben werden. Waldenburg, am 17. October 1881. Der Sladtrath. In Vertretung: Limmer, Stadtrath. Nchtr. II. Anlage Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877. § 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verur- theilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Ver brechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffent licher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Ver fügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansastädte; 3. Neichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einst weilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwalrschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; j 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem activen Heere oder der activen Marine angehörende Militär personen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Ver- ! waltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. § 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann i nur von einem Deutschen versehen werden. § 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. D'.e Vorschriften der HA 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsge- setzes vom 27. Januar 1877 re. enthaltend, vom 1. März 1870. 8 24 (zu 88 34 und 85 des Gerichlsverfassungsgesetzes). Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. Die Abtheilungsvorstände und vortragenden Räche in den Ministerien; 2. Der Präsident des Landesconsistoriums; 3. Der Generaldirector der Staatsbahnen; 4. Die Kreis- und Amtshauplleute; 5. Die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. Die noch rückständigen Brandversicherungsbeiträge und Einkom mensteuern sind nunmehr ungesäumt anher zu bezahlen. Stadtstcuer-Zinnahme Waldenburg, am 18. October 1881. Grasauction aus Niederwaldenburger Revier. Mittwoch, den 20. Oetober 1881, von Nachmittag 2 Uhr an soll das anstehende Grummet am linken Muldenufer von der Brücke an bis zur Schlagwitzer Grenze an Ort und Stelle versteigert werden. Zusammenkunft zur erwähnten Zeit an der Brücke. Fürstlich Schöuburg'sche Forstverwaltung zu Waldenburg. Wiesen-Verpachtung. In der Chares'schen Restauration zu Altstadtwaldenburg soll Freitag, den 21. October I., Vormittags 9 Uhr, der am 1. October d. I. pachtfrei gewordene Theil der vormals Hellmann'fchen, nun herrschaftlichen Gutswiese in Allstadtwaldenburger Flur, an 5 Ack. 119 IHR., in mehreren Parzellen auf 10 Jahre, vom 1. October 1881 an gerechnet, unter den im Termin bekannt zu machenden Bedingungen, sowie mit Vorbehalt der herrschaftlichen Genehmigung zum Zuschläge, meistbietend verpachtet werden. > Fürstl. Rentverwaltung Waldenburg, am 15. October 1881. Letz. "Waldenburg, 18. October 1881. Leere Versprechungen. I. Im Verlag von Gustav Schade in Berlin sind eine Anzahl von Flugschriften erschienen und massen haft in ganz Deutschland verbreitet worden. Die selben sollen von der Berliner Fortschrittspartei aus gehen, was ihrem Inhalt nach wohl anzunehmen ist. Für jeden Stand und jede Erwerbsklasse ist ein besonderes Flugblatt bestimmt, im Ganzen wohl 16 bis 20 verschiedene. No. 10 ist gerichtet: „Ge gen die Halbliberalen, Nationalliberalen und Liberal- conservativen" und wird denselben übel darin mit gespielt. Wir wollen in Folgendem uns mit dem Flugblatt No. 1 beschäftigen, überschrieben: Landleute! Schon im Anfänge stoßen wir auf folgende Stelle: „Der frühere Reichstag hatte noch Steuervermehr ungen abgewehrt, indem er die Forderungen der Re gierungen um 89 Millionen Mark kürzte. Der neue Reichstag mit seiner conservativ-klerikalen Mehr heit hat dagegen nicht weniger als 145 Millionen Mark neuer Steuern bewilligt .... So wird uns denn gegenwärtig der allgemeine Verbrauch durch Reichssteuern um den Gesammtbetrag von 400 Millionen Mark oder 45 Mark jährlich auf die Familie vertheuert. Im Einzelnen werden beispielsweise vertheuert das Pfund: Salz. . Kaffee . Thee. . Reis . . Gewürze . um 6 - „ 20 . „ 50 . „ 2 - „ 25 Pf. ausländ. Tabak um 48 Pf. Zucker „ 10 „ amerik. Schmalz „ 5 „ Speck 6 „ ferner das Liter: Petroleum um 6 Pf., Bier um 1. Pf., Branntwein um 10 Pf. Aus der ganzen Fassung des Flugblattes muß der Leser den Schluß ziehen, daß durch die neuen Reichssteuern die angeführte große Vertheuerung der Lebensmittel stattgefunden hat, also von Salz um 6 Pf. u. s. w. Daß dies aber vollständig falsch ist, daß durch die neuen Reichssteuern nur eine ganz geringe Zollerhöhung bei diesen Artikeln statt gefunden hat, zeigt uns nachfolgende Zusammen stellung. Nach dem Statistischen Jahrbuch für das Deutsche Reich für 1881 waren die Zollsätze: Des Zollvereins Des Zolltarifs vom 1. Oct. 1870 vom 15. Juli Zoll gültig bis 1879 1879 erhöhung. Für 1Pfd. Salz 6 Pf. 6 od. 6,4 Pf. O od. 0,4Pf. „ 1 „ Kaffee.... 17,5 „ 20 „ 2'/- „ „ 1 „ Zucker, raff. 15 „ 15 „ 0 „ Ebenso betrugen die Zollerhöhungen im Jahre 1879 gegen die früheren Sätze des Zollvereins von 1870 per Pfund: Thee 26 Pfg., Reis '/r Pfg., Gewürze 5 '/r Pfg., amerikanisches Schmalz 5 Pfg-, Speck 4 '/a Pfg., ausländischer Tabak 30 ^2 Pfg., Petroleum 3 Pfg., Bier 0, Branntwein 6 Pfg. Vergleicht man diese wirklich durch den Tarif von 1879 eingeführ ten Zollerhöhungen mit den im fortschrittlichen Flug blatt angegebenen, also bei Kaffee 2 '/a Pfg., gegen 20 Pf., bei Salz keine oder 0,4 Pf. gegen 6 Pfg., bei Zucker keine Erhöhung gegen 10 Pfg. und so fort, so findet man, daß das Flugblatt fast alle Erhöhungen viel zu hoch, oft um das Achtfache und mehr angegeben hat. Die im Flugblatt be hauptete Vertheuerung des allgemeinen Verbrauches durch Reichsstmern um 400 Millionen Mk. oder