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2084 PAPIER-ZEITUNG Nr . 68/1919 schützen sucht. Da aber Holland auf die Ausfuhr nach England in erster Linie angewiesen ist, sind die Aussichten für die nieder ländische Industrie nicht gerade glänzend. Man erwartet jedoch eine allmähliche Erholung der Betriebe und hofft, auf die Dauer auch in England wieder einen guten Abnehmer zu finden. Die holländische Kunstseideerzeugung ist in dem ersten Halbjahr 1919 im Vergleich zum Vorjahr gestiegen, da die nötigen Rohstoffe leichter zu beschaffen waren. Hierzu kommt noch die bedeutende Nachfrage nach Kunstseide, die die Erzeugung übersteigt. Die erheblichsten Schwierigkeiten für die holländische Kunstseide industrie, deren Zukunftsaussichten allgemein als günstig angesehen werden, liegen in der niedrigen und unsteten Valuta der Mittel mächte. Waggonstellung für zur Ausfuhr bestimmtes Papier Dringlichkeitsbescheinigungen für Waggons, welche zur Ausfuhr benötigt werden, müssen bei dem Herrn Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligungen Gruppe 2 schriftlich beantragt werden. Dem Antrag ist die Ausfuhrgenehmigung beizufügen. Die Zentral stelle ist bereit, etwaige gleichzeitig mit den Ausfuhranträgen ihr übermittelte Anträge wegen Dringlichkeitsbescheinigungen auf Wunsch des Antragstellers von sich aus weiterzuleiten. Außenhandels stelle für das Papierjach Abtlg.: Zentralstelle für Ausfuhrbewilligungen der Papierindustrie Der Vertrauensmann: i. V. Giehler Stückgut statt Ladungsgelegenheit Wir kauften von einer Papierfabrik etwa 6000 kg Packpapier, ohne hierbei besonders zu erwähnen, daß die Ware in Ladungs gelegenheit nach hier abzurichten sei. Der Versand erfolgt jetzt jedoch auf dem Stückgutwege, und wir müssen, auf diese Weise mit einem bedeutend höherem Preis der Ware rechnen. Wenn wir auch keine direkte Vorschrift gaben, daß die Ware in Ladungsgelegenheit zu senden wäre, so kennen wir aus unserer bisherigen Praxis, daß Fabriken stets die Sendungen in Ladung absenden. Wenn die Fabrik in diesem Falle bisher keine Ladungs gelegenheit gehabt hat, so hätte sie doch unserer Ansicht nach die Verpflichtung gehabt, uns von dem Versand zu benachrichtigen, ehe sie Gelegenheit nahm, die Ware auf dem Stückgutwege zu verladen. Großhandlung Ein Sachverständiger aus Handelskreisen schreibt uns hierzu: Bei der jetzt herrschenden großen Schwieirgkeit, Wagen zu er halten, ist es seitens der Fabriken vielfach vorgekommen, daß auch größere Sendungen in Stückgutfracht verladen wurden; diese Verladungsweise gereichte wohl auch meistens zum Vorteil des Empfängers, dem daran lag, das Papier schnellmöglichst zu erhalten. Eine Verpflichtung des Fabrikanten, beim Empfänger vorher anzufragen, ob er mit dieserVerladungsweise einverstanden sei, vermag ich nicht herzuleiten. Ist das Papier „frei Empfangs station“ gekauft, so muß ja der Lieferant die höheren Frachtkosten bezahlen. War die Preisstellung „ab Fabrik“, so ist es meiner Ansicht nach Sache des Bestellers, die Menge auf 10 000 kg zu erhöhen, wenn er den niedrigeren Frachtsatz genießen will. Die Verladungsmöglichkeiten jetziger Zeit sind mit denen in Friedens verhältnissen nicht zu vergleichen. „Ab Fabrik“ Eine große Papierfabrik, von der wir einen Posten Papier gekauft haben, berechnet uns unter Berufung auf die Verkaufs bedingung „ab Fabrik“ Rollgeld und Zufuhrspesen zur Bahn. Wir haben die Bezahlung abgelehnt mit dem Hinweis, daß die Anrechnung dieser Spesen auch bei Stückgutsendungen nicht handelsüolich sei, und tatsächlich haben wir bisher bei anderen Firmen in gleichen Fällen niemals diese Spesen aufgerechnet er halten. Nach unserer Anschauung hat die Fabrik, zumal sie ja Gleisanschluß hat, gar nicht nötig, die Vermittelung eines Spe diteurs in Anspruch zu nehmen, wie es in unserem Falle geschehen ist. Großhandlung B Aus Sachverständigenkreisen des Großhandels schreibt man uns dazu: Die Bedingung „ab Fabrik“ kenne ich nicht anders, als daß der Empfänger die reine Bahnfracht von der Verladestelle bis zum Eingangsbahnhof selbst zu bezahlen hat. Der Empfänger wird auch im seltensten Falle wissen, ob die Fabrik direkten Gleis anschluß hat oder die Ware erst mit Gespann zur Verladestelle schaffen muß. Da auch schon vor dem Kriege einige Fabriken nur „ab Fabrik“ verkauft haben, eine Rollgeldberechnung zur Verladestelle aber meines Wissens niemals stattgefunden hat, kann wohl behauptet werden, daß die Verkaufsbedingung „ab Fabrik“ handelsüblich »o aufzufassen ist, daß die Ware frei in den Waggon der Verlade- stelle zu liefern ist. 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