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Die Kriegswirtschaftsstelle Hierüber entnehmen wir (mit Ermächtigung von maßgebender Stelle) der Nr. 7 der Mitteilungen des Kreises IVa (Württemberg) •des Deutschen Buchdrucker-Vereins folgendes: Im graphischen Blätterwalde tobt ein Sturm. In der Papier- Zeitung ward er entfesselt, und in anderen Fach blättern bat er sich fortgesetzt. Dieser Sturm rüttelt an einem Pfeiler der deutschen Kriegswirtschaft, der, obgleich nach vieler Ansicht schon halb geborsten, durchaus nicht stürzen will: die Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin. Wieman weiß, gliedert sich die Tätigkeit der Kriegswirtschaftsstelle in drei hauptsächliche Tät i gkeit sgebiet e: 1 Bewirtschaftung des Papiers für Tageszeitungen, 2. „ ,, ,, ,, den Verlag und 3. Statistische Erfassung aller übrigen Papiere, Kartons und Pappen. Daß die Kontingentierung des Papiers für Tageszeitungen ein a t sächliches Bedürfnis ist, daß sie für die Existenz der kleinen uandmittleren Tageszeitungen einfach eine notwendige Voraussetzung darstellt, ist bekannt und nur von wenigen bestritten. Etwas weniger überzeugt sind diejenigen, die es am ehesten angeht, von der Kon tingentierung des Papiers für verlegerische Druckwerke. Es ist kein Zweifel, daß zu gewissen Zeiten auch dieser Zweigam Baume der Kriegswirtschaft manch nützliches Reis getragen hat. Neuerdings ast man jedoch der Auffassung, daß die Bezugscheinpflicht für dieses Tätigkeitsgebiet der Kriegswirtschaftsstelle nur noch eine lästige Erschwerung darstelle. In mancher Beziehung mag das richtig sein, es ist aber zahlreichen Papierverbrauchern nicht bekannt, daß der Kriegswirtschaftsstelle mit der Kontingentierung gleich zeitig eine Einwirkung auf die Lieferung von Zellstoff au diejenigen Papierfabriken verliehen ist, welche Verlagspapiere gegen Bezugs schein anfertigen. Da die Papiererzeugunggegenüber dem Bedarf, der allerdings seit der Steigerung der Löhne im Buchdruckgewerbe immer mehr zurückgegangen ist, nicht Schritt hält und dies auch ün den nächsten Monaten nicht wird tun können, so glauben wir, daß es für die Bezieherund Verbraucher von Verlagspapieren wichtig sein kann, die Kontingentierung, die hinsichtlich der Kontingent- guotein tolerantester Weise gehandhabt wird, noch um ein weiteres Vierteljahr zu verlängern, lieber diese Frage fanden übrigens in Stuttgart Beratungen zwischen den Interessenten einerseits, dem Leiter der Kriegswirtschaftsstelle, Henn Direktor Reiß, und dem Dezernenten beim Reichswirtschaftsministerium, Herrn Geheimrat Pfundtner, andererseits, statt. Die obenerwähnten Verhandlungen haben am I. August statt- gefunden Der Regierungsvertreter gab auf Interpellation unseres Kreisvorsitzenden die Erklärung ab. daß die statistische Erfassung and damit die Meldepflicht für Akzidenzpapiere, Kartons und Pappen ab 1. Oktober 1919 fortfällt. Für Verlags- und Zeitungs papiere wird die Kontingentierung in voraussichtlich gleichem Umfange wie bisher bestehen bleiben (S. Papier-Zeitung Nr 65. Titelseite.) Der Entwurf des ‘neuen Umsatzsteuer-Gesetzes (S. Nr. 63 Seite 1901.) Unter besonderer Berücksichtigung der das Papierracn vetretfenden Vorschriften. Der jetzt durch die Tageszeitungen veröffentlichte Entwurf des vorgenannten Gesetzes erfordert die eingehende Beachtung aller Berufsstände um so mehr, als an dem Zustandekommen des Gesetzes selbst nicht gezweifelt werden darf. Angesichts des un geheuren Geldbedarfs des Reichs hieße cs ,,Vogel-Strauß-Politik" treiben, wenn man das Umsatzsteuergesetz, bezw. dessen einzelne Steuersätze als solche bekämpfen wollte; Handel und Gewerbe müssen sich wohl oder übel mit der Tatsache abfinden, daß der völligen Umwälzung auch in steuerlicher Hinsicht Rechnung getragen werden mußundsich darauf beschränken, danach zu streben, daß bei der endgültigen Fassung des Gesetzes unnötige Härten beseitigt werden und daß insbesondere neben der geldlichen Mehr belastung dem Steuerzahler nicht eine Arbeitslast durch Vorschriften zur Führung von Steuernachweisen aufgebürdet wird, deren Er füllung unmöglich ist. Der Entwurf des Gesetzes selbst umfaßt acht Hauptabschnitte mit 51 Paragraphen und sieht, abgesehen von der Luxussteuer, ■welche von 10 v. H. auf 15 v. H. erhöht werden soll, drei verschie dene Steuersätze vor. Zunächst kommt der von % v. H. auf 1 v. H erhöhte Grundsatz in Frage, daneben erhöhte Sätze von 5 v. H. für die Lieferung hauswirtschaftlicher Gegenstände im Kleinhandel (§§ 14 — 19 d. Ges.) und von 10 v. H. auf die Lieferung bestimmter Waren durch den Hersteller. (§§20—26 Ges ) Die Fassung des Entwurfs ist leider so unklar gehalten, daß die einzelnen Bestimmungen nicht oh ne weit er es allgemein verständ lich sind. Es ist dies ein Nachteil der unbedingt beseitigt werde» muß, da die verschiedenen Vorschriften von tief einschneidender Bedeutung für jede gewerbliche Tätigkeit sind und vorzugsweise von Kreisen beachtet und erfüllt werden müssen, die über keine oder keine genügende kaufmännische Vorbildung verfügen. Die Begründung des Entwurfs stand dem Verfasser dieser Zeilen bisher nicht zur Verfügung, der Entwurf selbst weist verschiedene Wider sprüche auf, die wohl durch die Begründung des Gesetzes ihre Erklärung finden. Wenden wir uns nun zu den Einzelbestimmungen des Gesetzes selbst, so finden wir', daß § 1 in ähnlicher Weise wie der gleiche Paragraph des Gesetzes vom 26. Juli 1918 die Steuerpflicht an sich festlegt, doch erscheint die frühere Fassung klarer als diejenige des neuen Entwurfs. Im Absatz 2 des ersten Paragraphen fällt auf, daß der Schlußsatz, wonach für eigene Entnahmen des Unter nehmers aus dem Betrieb als steuerpflichtiges Entgelt derjenige Betrag anzusehen ist, welch er nach ZeitundOrt der Entnahme von Wiederverkäufern zu zahlen ist, weggelassen ist. Da im neuen Gesetz die Steuerpflicht für eigene Entnahmen gegen früher er- li eblich erweitert ist, mu ß darauf gedrungen werden, da ß mindestens die frühere Erleichterung betreffs der Wertfestsetzung wieder Platz greiit. Die Vorschriften über die Steuerpflicht bei Versteigerungen interessieren uns zwar weniger, doch konnte zweifellos die seitherige Fassung bestehen bleiben, da es doch unzweckmäßig ist, den Wort laut solcher Vorschriften, die an sich nicht verändert wurden, a bzuändern. § 2 des Entwurfs behandelt die Ausnahmefälle, in denen Um- satzsteuer nicht in Frage kommt, der Bundesrat des alten Gesetze» ist hier sinngemäß durch den Staatenausschuß ersetzt, im übrige» sind die einzelnen Ausnahmen unverändert; unter 9 ist neu einge fügt, daß diejenigen Lieferungen, welche an Angestellte des eigenen Betriebs als Teil der Vergütung für geleistete Dienste erfolgen, umsatzsteuerfrei sind; Abs. 9 wird dadurch Abs. 10. In § 3 fällt Absatz 3 fort, es werden deshalb ab 1. Januar 192* alle Geschäfte ohne Rücksicht auf eine im Gewerbebetriebe er reichte Mindesthöhe umsatzsteuerpflichtig. Hoffentlich findet diese Bestimmung auch auf den Straßenhandel Anwendung, der zur Zeit täglich noch Riesenumsätze erzielt. Fraglich erscheint uns. wie die Steuerbehörde hier die Umsatzhöhe feststellen und nach prüfen will; wir sind der Ueberzeugung, daß im Straßenhandel ich eine große Anzahl von Personen betätigen, die ohne jede Er laubnis auf Kosten der Allgemeinheit schwunghaften Handel treiben, und die Polizeibehörde müßte in vielen Städten erst wieder lernen, wie mit diesen wilden Händlern umzugehen ist, ehe sich die Möglichkeit der steuerlichen Erfassung dieser Berufsklasse bietet. §4 s ieht eine Rückvergütung bereits gezahlter Umsatzstell er im Falle der Ausfuhr vor, während § 5 ähnlich wie früher § 4 die Umsatzsteuerpflicht von einer tatsächlichen Besitzübertragung abhängig macht. Hier ist wenigstens im neuen Gesetz klar zum Ausdruck gebracht, daß die Uebergabean eine Person, die lediglich mit der Beförderung der Waren beauftragt ist, noch keine Besitz übertragung darstellt. §6 b estimmt, daß umsatzsteuerpflichtige Lieferungen auch, dann vorliegen, wenn es sich lediglich um Be- oder Verarbeitung von Gegenständen oder Stoffen handelt. Durch §7 wird festgelegt, daß bei verschiedenen Steuersätzen für zusammengesetzte Gegenstände stets der wertvollere Bestand teil über den Steuersatz entscheidet. Aus den Vorschriften des § 8 muß hervorgehoben werden daß dle Kosten der Warenumschließung stets einen Teil des steuer pflichtigen Entgelts bildet Hier ist eine Berichtigung dringend notwendig, dahingehend, daß solche Umschließungen, welche handelsüblich nach Entleerung zurückgegeben werden, steuerfrei bleiben müssen. § 9 läßt für Herstellung und Großhandel für die Steuerpflicht zwei Wege zu, entweder nach den vereinnahmten Entgelten (all gemein) oder nach den Entgelten für die bewirkten Leistungen ohne Rücksicht auf den Geldeingang (auf besonderen Antrag) Im Kleinhandel muß die Versteuerung nach der Höhe der Ein nahmen bemessen werden § 10 bestimmt die Abrundung des Steuerbetrags. § 11 sagt uns, daß die Steuerpflicht den einzelnen Betriebsunternehmer trifft, während § 12 ausdrücklich festlegt, daß die Abwälzung der Steuer als solche auf den Käufer grundsätzlich nicht gestattet ist. Aus nahmen sind nur zulässig für die Lieferung auf Grund von Ver trägen, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes geschlossen, aber erst nachher erfüllt werden. Dies ist z. B. wichtig für das Anzeigen- gewerbe der ZeitungsVerleger, die bei Jahresaufträgen berechtigt sind, die Sten er für diejenigen Anzeigen, die erst 1920 veröffentlicht