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PAPIER-ZEITUNG Nr. 61/1919 Verbot der Einstellung Auswärtiger Die Verordnung über die Freimachung von Arbeitsstellen während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 28. März 1919 für den Bereich des Lebensmittelverbandes Groß-Berlin hat eine neue Fassung erhalten und ist mit dem 10. Juli 1919 in Kraft getreten. Wir entnehmen daraus folgendes: § 1 Arbeitgeber dürfen in einem innerhalb Groß-Berlins belegenen oder oder von dort unmittelbar geleiteten Betrieb zu entgeltlicher Be schäftigung nur solche Personen einstellen, die bereits am 31. Juli 1914 ihren Wohnsitz in Groß-Berlin gehabt haben. Fernei’ dürfen solche Personen eingestellt wei den, die am 31 Juli 1914 in den übrigen Gemeinden der Landkreise Teltow und Nieder barnim oder in den Städten Spandau und Potsdam ihren Wohnsitz gehabt haben und a) entweder bei Kriegsausbruch in Groß-Berlin eine ständige berufliche Beschäftigung gehabt haben; als ständige Beschäftigung gilt eine solche, die vor oder nach dem 31. Juli 1914 mindestens drei Monate lang gedauert hat; b) oder bei Kriegsausbruch noch ihrer Schulpflicht genügt und später ihre erste ständige, berufliche Beschäftigung in Groß-Berlin ausgeübt haben, sofern nicht etwa diese Beschäftigung in der Land oder Forstwirtschaft, im Bergbau oder als Gesinde, also in einem der im §1 Ziffer 8 der Verordnung vom 3. April 1919 aufgeführten Berufe stattgefunden hat und dieser Beruf gewechselt ist. Das Verbot der Einstellung Auswärtiger gilt nicht, soweit der Arbeitgeber nach der Verordnung über die Einstellung usw. gewerb licher Arbeiter vom 4. Januar 1919 und nach der Verordnung über die Einstellung usw. der Angestellten vom 24. Januar 1919 ein schließlich der dazu ergangenen Aenderungen und Nachträge zur Ein stellung des Auswärtigen- verpflichtet ist. §2 . In Erwerbszweigen, in denen ein dringender Bedarf an Arbeits kräften besteht, weicherauch durch Heranziehung von Groß-Berliner Arbeitskräften anderer Berufe nicht gedeckt werden kann, können allgemeine Ausnahmen durch den Demobilmachungsausschuß Groß- Berlin, Unterausschuß für Arbeitsvermittelung, gestattet werden. §3 . Die Einstellung eines Auswärtigen darf ferner erfolgen, wenn dieser 1. als Generalbevollmächtigter oder unverzüglich in das Handels register oder Genossenschaftsregister einzutragendes Organ oder Vertreter des Unternehmens eingestellt werden soll. 2. eigener Haushaltungsangehöriger des Arbeitgebers ist oder zugleich mit der Einstellung wird, 3. Schwerbeschädigter ist, 4. mindestens seit dem 1. April 1919 in Groß-Berlin mit Ver wandten auf- und absteigender Linie oder mit seinem Ehegatten eine gemeinschaftliche Wohnung bewohnt, deren Inhaber er selbst oder eine der genannten Personen ist. 5. bei Kriegsausbruch seinen Wohnsitz als Reichsdeutscher im Auslande oder an einem Orte hatte, wohin ihm die Rückkehr infolge Maßnahmen feindlicher Machthaber verwehrt ist. , § 4- Soweit nach diesen Vorschriften Auswärtige nicht eingestellt werden dürfen, können weitere Ausnahmen nur gewährt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder die Versagung der Ein stellung in Groß-Berlin eine unbillige Härte für den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer darstellen würde. Das Vorliegen einer unbilligen Härte kann nicht daraus hergeleitet werden, daß am Heimatsorte des Auswärtigen Arbeitslosigkeit in seinem Berufszweige herrscht. Die Ausnahmen können von dem Arbeitgeber oder dem Auswärtigen beantragt werden. Ueber die Ausnahmeanträge entscheidet der nach § 8 der Ver ordnung über die Entlassung Auswärtiger vom 3. April 1919 zustän dige Demobilmachungsausschuß. Für die Stadt Berlin ist der Demobilmachungsausschuß Groß-Berlin, Unterausschuß für Arbeits vermittlung zu Berlin, Spandauer Str. 32, 2. Stock, zuständig. * * * Wichtig ist noch die Strafvorschrift: Aibeitgeber, die ohne in § 4 vorgeschriebene Erlaubnis vorsätzlich Peisonen einstellen, deren Einstellung nach dieser Verordnung verboten ist, weiden nach §20 der Verordnung vom 28. März 1919 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Büchertisch »Die Allgemeine Umsatzsteuer und ihre Berücksichtigung bei der Buchführung“ von Diplom-Handelslehrer Oskar Schulz. 80 Seiten. Preis 4.60 M. Verlag für Handelswissensehaft von G. A. Gloeckner in Leipzig. — Immer noch herrscht in den Kreisen zahlreicher Ge werbetreibender oft zum eigenen Schaden Unklarheit über die Be rücksichtigung der Umsatzsteuer bei der Durchfühlung. Wohl stehen gute Kommentare zur Verfügung; sie sind jedoch zu umfang reich. Dem Uebelstande wird hier abgeholfen. Die wichtigsten Vorschriften werden in gedrängter und übersichtlicher Form er läutert, und an zahlreichen Beispielen wird die praktische Anwendung bei der Buchführung gezeigt. E. W. LEO Nachf., Inh.: Herm. Voss, Leipzig-PI. Deutsche Stahischreibfedern-Fabrik :: Gegründet 1878 »OO0OOO0OOOOO0OO0O00OOO0OO00O0OOOOO0O09 0 iirO- Kohlepapiere 000000000000000000000000000000000000000 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 © © © © © © © © © © © © © © © © © © © © © © © © © © 0 © © © © Prima Federdurchschreibpapier Zubehöre für Schreibmaschine u. Vervielfältiger aller Systeme. Armin Breuer BERLIN W 30. Motzstrasse 79a beste langfasrige Qualität; Deutsches Wachspap. m. 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