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Schönburger Tageblatt Ikschelnt tSglich mir Ausnahme der Tage nach Sonn» und Festtagen. Annahme von Inseraten für die »Schsterscheinende Nummer bis Bormittag *j,11 Uhr. Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 1.65 Mk., für den 2. und 3. Monat 1.1V Mk., für den 3. Monat 55 Pf. Einzelne Nr. 10 Pf. Inserate 1 Zeil« 12 Pf., für auswärts u. im amtlichen Teile 15 Pf. und Wal-enburzer Anzeiger. Filialen: in Altstadt Waldenburg bei Herrn Otto Förster; in Callenberg bei Hm. Strumpfwirker Fr. Hermann Richter; in Kaufungen bei Herrn Fried. Janaschek; in Langenchursdors bei Herm Heinrich Stiegler; in Penig bei Herm Wilhelm Dahler; in Wolkenburg bei Herm Linus Friedemann; in Ziegelheim bei Herm Eduard Kirsten. N?.*8° Amtsblatt für das Königlicke Amtsgerickt und den Siadtrat M Waldenburg. Zugleich weit verbreitet in den Ortschaften der Standesamtsbezirke Altstadt Waldenburg, Bräunsdorf, Callenberg, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Kaufungen, Langenleuba- Niederhain, Laugenleuba-Oberhain, Langenchursdorf, Niederwiera, Oberwiera, Oberwinkel, Reichenbach, Remse, Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim. 243. Dienstag. Sm IS. Oktober 1915. Witteruugsbericht, ausgenommen am 18. Oktober, Mittag 1 Uhr. Thermometerstaud -s- 7,» " L «Morgens 8 Uhr -s- 5,s* L Tiefste Nachttemperatur -s- 5° L.) Fe«chttgkeit«gehalt der Luft nach Lambrechts Polymeter 80°/g. T««p»«K1 -f- 4°. Niederschlagsmenge m den letzten 48 Stunden bis früh 7 Uhr: 0,8 mm Daher Witteruugsausfichteu für den 19. Oktober: Meist dunstig bedeckt. Die Schöffen» und Geschworene« Urlifte sür die Stadt Waldenburg liegt eine Woche lang und zwar von Mittwoch, den SV. bis Donnerstag, den 28. dieses Monats, in der Ratskanzlei öffentlich zu jedermanns Einsicht aus. Unter Bezugnahme auf die nachstehend abgcdruckten Gesetzesbestimmungen wird dies hiermit mit dem Bemerken ver öffentlicht, daß Einsprache gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste innerhalb der cinwöchigen Frist schriftlich oder zu Protokoll bei unterzeichnetem Stadtrate erhoben werden kann. Waldenburg, den 17. Oktober 1915. Der Stadtrat. Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877/17. Mai 1898. § 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. § 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen find: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Ver mögen beschränkt sind. § 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren von Aufstellung der Urliste zurück gerechnet emvianoen baben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht ge eignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: — usw. — 3. Reichsbeamte, wslche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche aus Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhe stand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte: . 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. — usw. — 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. § 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffcnamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. — Gesetz, die Bestimmung zur Ausführung des Gcrichtsverfaffungsgesetzes vom 27. Januar 1877 usw. enthaltend, vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: — usw. — 5. die Vorstände der Sicherheitspslizeibehörden der Städte, welche von der Zuständig keit der Amtshauptmannschaften ausgenommen find. Große Schlacht bei Strmnitza. Der sächsische Landtag ist ans de« 9. November einbe rufe«. Unsere oberste Heeresleitung veröffentlicht wieder eine« französische« Geheimbesehl. Der Vranovo-Berg «nd Smoljinac i» Serbie« wurde« erstürmt. Beiderseits der Bah« Velgrad»Pala»ka w«rde« die Höhe« genommen. Die Heeresgruppe Mackensen hat bisher 68 serbische Geschütze erbeutet. Vor Dünaburg wurden wieder starke russische Angriffe abgeschlagen. Bourgeois soll französischer Minister des Auswärtige» werde«. Drei französische Truppentrausportdampfer «ach dem Orient find überfällig. Die französische Regierung erklärt Bulgarien de» Krieg. Das spanische Ministerium hat demissioniert. Ein italienische» Trausportschiff mit 3VV0 Mau« wurde torpediert. Da» englische Defizit wird auf 25, da« nächstjährige auf 28 Milliarden Mark geschätzt. Auf den Gouverneur von Kronstadt wurde ein Atten tat verübt. Im russische» Kabinett ist d«r innere Zerfall «in- Setrete». Die Bulgaren habe» de» Uebergang über de« untere« Timok erzwungen. Nunmehr ist Bulgarien auch »«» England der Krieg erklärt worden. Bei Negoti» wnrde ein serbisches Munitionsdrpot zur ^rplofiou gebracht. Die serbische Regierung ist «ach Mitrowitza verlegt wordeu. I« Saloniki haben blutige Zwischensälle stattgesundr«. Gegen die fremden Kolonialtruppen in Saloniki richtet sich eine Verordnung de» dortige« griechisch,« Komma», baute«, «ach der die einheimische Bevölkerung Waffen tragen soll. Infolge eine» dritte» Protestes Grlech«»la«d» find an« Saloniki bi» D»»oer»tag »och keine Truppe»,üge ab- >»»»««««. »Waldenburg, 18 Oktober 1915. Das Haus Hohenzollern kann heute am 18. Oktober auf einen Zeitraum von 500 Jahren zurückblicken, seitdem der erste Hohenzoller, der die Herrschaft über die Mark Brandenburg führte, als Kurfürst in der Hauptstadt seines neu erworbenen Landes einzog. Im Jahre 1190 bekamen die Hohenzollern das kaiser liche Amt eines Burggrafen von Nürnberg. Dem ruhm reichen deutschen Kaisergeschlecht der Hohenstaufen, zu denen sie treu hielten, verdanken auch die Hohenzol lern, wie die Zähringer, die Wittelsbacher und die Habsburger ihr erstes Auswachsen. Durch Klugheit und Tüchtigkeit gewannen die Hohenzollerschen Burg grafen hohes Ansehen im Nate der deutschen Fürsten, einem Hohenzollern dankte Rudolf von Habsburg die Kaiserkrone. Jederzeit hielten die Burggrafen ireu zu den erwählten Kaisern, deren Räte und Feldherren sie waren. Kaiser Sigmund lohnte dem Burggrafen Friedrich 6., dessen hohe Verdienste um die Entwir rung der ungarischen Angelegenheiten und die Er langung der Kaiserkrone mit 150,000 Goldgulden, die er aus die Marken anwies, als deren Vertreter er .Friedrich bestellte. So kamen die Hohenzollern nach Brandenburg, das seit hundert Jahren in den Hän den dreier Fürstenhäuser gewesen war, der Askanier, der Bayern und der Lützelburger, und das der star ken Hand besonders bedurfte. Jin Jahre 1411 bereits kam der Hohenzollernfürst von seiner Nürnberger Burg in die Marken, brach den Widerstand des Rittertums und schuf Ordnung in den Landen. Aber erst im Jahre 1415 übergab ihm Kaiser Sigmund auf dem Konstanzer Konzil die Mar ken rücklaufbar rmd erst im Jahre 1417 belehnte er ihn aus dem Markte von Konstanz im Angesichte les ganzen Konzils mit diesen Ländern wie mit der Kur würde. Keine dieser bedeutungsvollen Tage wählte unser Kaiser als den fünfhundertjährigen Gedenkt-,g der Hohenzollernherrschaft in Brandenburg- Preußen, der Monarch bestimmte dazu vielmehr den 21. Oktober, an dem vor fünfhundert Jahren die Erbhuldigung des ersten Kurfürsten von Brandenburg aus dem Hohenzollern-Haufe auf dem Landtage in Berlin stattfand. Der Tag, an dem die Stände der Mark Brandenburg selber den Hohenzollernfürsten als ihren Herrn anerkannten und ihm mit ihrer Huldigung den Eid der Treue leisteten, soll nach kaiserlicher Bestim mung der Gedeicktag sein, der angesichts des Ernstes der Zeit auf eine Feier in den Schulen am 21. und auf eine kirchliche Feier am darauffolgenden Sonntag, dem 24. Oktober, beschränkt wird. Was die Hohenzollern den Marken, Preußen und dem gleiche geworden und gewesen sind, das emp findet jeder Deutsche mit innigster Dankbarkeit. Näh men andere Herrschergeschlechter auf die Erweiterung ihrer Hausmacht bedacht, so war der Hohenzollern Trachten und Streben jederzeit nur aus die Stärkung und Befestigung des ihnen anvertrauten Staates ge richtet, als dessen erste Diener sie sich vor ihrem Ge wissen und vor der Geschichte fühlten und daher be tätigten. Es hieße, die Weltgeschichte des letzten halben Jahrtausends schreiben, wollte man versuchen, auch nur in großen Hauptzügen die Entwicklung dar zustellen, die die unter Hohenzollernherrschaft gestellten: Lande in diesem Zeitraum ncchmen. Volk und Fürst waren immer aufs engste mit einander verbunden, und diesem rastlosen Aufgehen in einander dankt Preu ßen seine Entwicklung, dankt das Reich seine Grün dung und Blüte. In gemeinsamer ernster Arbeit von Fürst und Volk ist ein Haus gebaut worden so groß und stark, daß, es feindlicher Uebermut nimmer zu zertrümmern ver mag. Friedfertigkeit und Frömmigkeit zeichneten die Hohenzollern von jeher aus, sie bilden auch einen hervorstechenden Zug im Wesen des regierenden Kai sers, Im Sinne der denkwürdigen Proklamation sei nes kaiserlichen Großvaters wollte auch der regierende Herr nur Mehrer des Reiches sein an den Gütern des Friedens. Das Schicksal hatte es anders be stimmt. Der Verlauf des uns aufgedrängten Krieges aber hat bewiesen, daß die sünfhundertjährige Hohen- zoklernarbeit an unserem Volk nicht umsonst getan war, und der Kriegsausgang wird das glorreich bestätigen.