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PAPIER-ZEITUNG Nr. 3/1918 die von ihr aufgestellten, von den Behörden gebilligten Richtlinien zum Zweck der notwendigen Papierersparnis unbedingt einzuhalten, anderseits aber dafür besorgt zu sein, daß zunächst die vorhandenen Bestände aufgebraucht werden. Berlin, den 3. Januar 1918 Reichskommission zur Sicherstellung des Papierbedarfs i. V. Kraemer Verband der Fachpresse Deutschlands E. V. Dieser rund 1000 Fachzeitschriften umfassende Verband hält seine Hauptversammlung 1918 am Sonnabend, den 26. Januar 1918, nachmittags 4 Uhr, in der Handelskammer zu Berlin, Dorotheenstr. 8, ab. Auf der Tages ordnung stehen außer den üblichen Vereinsangelegenheiten: Bezirks- vereine und Fachgruppen innerhalb des Verbandes der Fachpresse Deutschlands E. V. — Aussprache über die Lage im Fachzeitschriften gewerbe (Sicherstellung des Papierbedarfs durch Vereinheitlichung der Erzeugung — Richtpreise für Papier — Erhöhung der Bezug.,- und Anzeigenpreise —• Hilfsdienstpflicht und Fachpresse — Zensur- fragen — Gehaltserhöhungen und Teuerungszulagen — Stellenver mittlung — Verschiedenes). — Die Ausbildung von Pressebeamten durch die Fürst-Leopold-Akademie in Detmold (Berichterstatter: Herr Studiendirektor Prof. Dr. Schreiber). —Praktische Rechtsfälle des Zeitschriftenverlegers (Berichterstatter: Herr Justizrat Dr. Biel schowsky). Bisher sind folgende Tochter verbände gegründet worden: Zweigverband Niedersachsen in Hannover. —Verein der Fachpresse für das Königreich Sachsen in Leipzig. — Rhein-Mainische Bezirks gruppe des V. F. D. in Frankfurt a. M. — Ortsverband Dresden. Weitere Tochterverbände sind in Bildung begriffen. a Wiederverwendung gebrauchter Papiersäcke Die allgemeine Papierknappheit erklärt sich wohl zu großem Teil durch den großen Bedarf an Holzzellstoff für die Sprengstoff herstellung und durch den großen Verbrauch an Papier für Spinn zwecke, rührt aber zu nicht geringem Teil aus dem Ueberhandnehmen der Fabrikation von geklebten Papier- und Kreppapier-Säcken her. Da Jutesäcke fehlen, gehören Papiersäcke zu den allerwichtigsten Erzeugnissen der Papierindustiie, und ihr Gebrauch führt zu sehr grober Verschwendung. Es wäre dankenswert, wenn jemand den Verbrauch an Sackpapier ziffermäßig feststellte und veröffentlichte. Man bekäme eine erschreckend große Ziffer. Und doch kann minde stens 50 v. H. gespart werden, wenn die Papiersäcke nach Gebrauch zurückgegeben werden, genau wie bisher die Jutesäcke. Vorbe dingung ist allerdings, daß behördlicherseits solche Festigkeits vorschriften gemacht werden, daß die Säcke 4—5 mal gebraucht werden können. Schon werden leere Papiersäcke von einzelnen Empfängern gesammelt und zurückgegeben, aber ohne Zwang geht es nicht ab; mangels einer entsprechenden Vorschrift werden die meisten Säcke vernichtet und kaum als Altpapier verwertet. Der leidtragende Teil ist das Papierfach, welches sich der Vergewaltigung des neuen Fabrikationszweiges beugen muß. Wer hilft hier auf dem gezeigten Wege mitarbeiten ? Karl Heinz Ein Hauptvorteil, dem zuliebe Papiersäcke vor dem Kriege an Stelle von Jutesäcken empfohlen wurden, bestand darin, daß Papier säcke dank ihrem niedrigen Preis nach einmaliger Verwendung zum Altpapier geworfen werden konnten, und dadurch die lästige Wirt schaft mit den gebrauchten Säcken vermieden werden konnte. Die Teurung und Knappheit des Papiers macht jetzt, da sich Papier säcke allgemein eingeführt haben, deren Wiederverwendung aller dings wünschenswert, es erscheint aber zweifelhaft, ob solche möglich ist, da die Papiersäcke beim Abladen und Entleeren in der Regel beschädigt werden. Der Einsender schlägt Verkleben der beschädigten Säcke mit Papier vor, ob aber die geklebten Stellen die Festigkeit der übrigen Stellen des .Sackes haben werden, ist zweifelhaft. Noch wichtiger aber ist der Einwand, daß die vom Einsender vorgeschlagene Erhöhung der Festigkeitsvorschriften für Sackpapier für die Her steller dieses Papiers und dieser Säcke sehr große Schwierigkeiten im Gefolge haben würde. Immerhin stellen wir die Anregung wunsch gemäß zur Aussprache. Nachdruck von Brotkarten Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten. Das Landgericht Frankfurt a. M. hat am 1. August 1917 den Buchdrucker-Gehilfen Mohnsam und den Druckerlehrling Georg Lücker wegen Fälschung öffentlicher Urkunden zu 9 und 4 Monaten Gefängnis und den Vater des letzteren, den Schreinermeister Ferdinand Lücker, wegen Gebrauchs gefälschter öffentlicher Urkunden zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Georg Lücker war seit Ostern 1914 Lehrling in einer Druckerei, in welcher die Frankfurter Brotkarten hergestellt werden. Im Januar 1917 trat auch Mohnsam dort als Drucker ein. Beide kamen überein, sich heimlich Brotkarten zu drucken, und Mohnsam fertigte zu diesem Zwecke ein Klischee des Wappens der Stadt Frankfurt an. Von den hergestellten Nachdrucken erhielt Georg L. eine größere Menge, die er seinem Vater überließ und die dieser dann nach und nach verwertete. Das Gericht hat in den Brotkarten öffentliche Urkunden erblickt und den Angeklagten Ferdinand Lücker um so härter bestrafen zu müssen geglaubt, als, er seine Vaterpflichten in schamloser Weise vei letzt hat. In der Revision der Angeklagten wurde bestrittten, daß es sich hier um öffent- liehe Urkunden handle. Bei solchen müsse ersichtlich sein, welche Behörde sie ausgestellt hat. Die Brotkarten, die hier in Frage stehen, enthielten aber nur den Aufdruck „Stadt Frankfurt a. Main”, was, lediglich als eine geographische Bezeichnung,, nicht aber als der Name einer Behörde anzusehen sei. Mindestens hätte „Stadtgemeinde’ oder etwas ähnliches aufgedruckt sein müssen. Endlich wurde noch behauptet, daß'die Karten lediglich Legitimationspapiere, nicht aber Urkunden im Sinne des § 267 seien. Das Reichsgericht verwarf am 3. Januar die Revision als unbegründet. Wie wiederholt ausgesprochen worden ist, sind derartige Nahrungsmittelkarten, die einen bestimmten Anspruch des Inhabers zum Ausdruck bringen, als öffentliche Ur kunden anzusehen und es genügt bezüglich der Form, daß ersichtlich ist, von welcher Ortsbehörde sie ausgegeben sind. (ID 461/17.) Sackpapier Zu Nr. 1, Seite 5 Ihre Ausführungen, sind nicht zutreffend. (Wir hatten uns bei Großhändlern, die mit Sack- und Spinnpapier handeln, erkundigt. Schriftleitung.) Sackpapier unterliegt der Höchstpreisverordnung Will 700/3 in keinem Falle. Grundsätzlich darf Natronzellstoff zu Sackpapier nicht verarbeitet werden, vielmehr erteilt das Kriegs amt nur in seltenen Ausnahmefällen eine entsprechende Genehmi gung. Durch diese- Genehmigung werden jedoch die mit Natron stoff gearbeiteten Sackpapiere nicht den Höchstpreisbestimmungen unterworfen. Für Sackpapier hat sich auf Veranlassung der Behörden eine von mir geleitete Konvention gebildet, welche Richtpreise-festgesetzt hat, die von keiner Sackpapieifabrik überschritten werden sollen. Die Mitglieder der Konvention haben sich hierzu freiwillig ver pflichtet, die bisher nicht angeschlossenen Firmen werden in geeig neter Weise auf die- Notwendigkeit der Beobachtung dieser Richt preise- hingewiesen werden. Die Richtpreise bewegen sich zwischen 130 und 140 M.,.sind den Behörden bekannt gegeben und von diesen bis auf weiteres gebilligt. Rechtsanwalt Lammers,. Berlin-Charlottenburg, Hardenbergstr. 9a * * * Eine uns von anderer Seite zugekommene Berichtigung enthält ungefähr das oben Gesagte. Ferner heißt es darin: Für Spinnpapier ist deutscher Sulfitzellstoff durch die Beschlagnahme des Zellstoffes sichergestellt, während für Sackpapier nur eine geringe Menge deut schen Sulfitzellstoffesübrig bleibt, also dieses Papier in der Haupt sache aus nordischem Sulfitzellstoff hergestellt werden muß. Gründung einer Papiersackfabrik Zu Nr. 1, Seite 5 Die Herstellung geklebter Papiersäcke wird, wie wir von wohl unterrichteter Seite erfahren, durch die Reichssackstelle einer be sonderen Regelung unterworfen werden. In der Ausgabe des Reichs- anzeigers vom 27. Dezember 1917 finden sich bereits einige- An ordnungen. Diese Regelung wird es mit sich bringen, daß die Her stellung geklebter Säche in kurzer Frist nur noch von solchen Firmen betrieben werden darf, welche entweder bis zu einem bestimmten Stichtage diese Fabrikation bereits betrieben haben oder von einer bei der Reichssackstelle bereits bestehenden Kommission zum Be trieb zugelassen werden. Die Durchführung dieser Regelung wird jn der Weise geschehen, daß die nicht zugelassenen Betriebe keine Bezugsscheine für Sackpapier bekommen. Rechtsanwalt Lammers, Berlin-Charlottenburg, Hardenbergstr. 9a Zeilensetzmaschine Die Mergenthaler Setzmaschinenfabrik G. m. b. H. in Berlin erhielt das DRP 299947 vom 13. August 1914 ab in Kl. 15 a auf eine Vorrichtung zum Ablegen von Matrizen oder Patrizen an Zeilensetz maschinen, bei welchen die die Verteilung der Matrizen oder Patiizen in die Magazine durch an ersteren angeordnete Signaturen erfolgt. Die Vorrichtung soll ermöglichen, durch die Matrizen gleichzeitig eine verhältnismäßig große Zahl von Magazinen zu steuern. Zu diesem Zweck ist eine der Anzahl der Magazine entsprechende Zahl von Steuer vorrichtungen für die Einstellung der Magazine in die Arbeitsstellung so nebeneinander angeordnet, daß sämtliche gleichzeitig mit dem die Signatur tragenden Teil der Matrize in Eingriff kommen und hierbei entsprechend ihrer jeweiligen Lage, in der sie gesperrt sind, nur diejenige Matrize vorbeilassen, die in den in Arbeitsstellung befind lichen Ableger gehört. Beim Auftreffen einer der Einstellung der Steuerungen nicht entsprechenden Matrize wird der Ablegevorgang unterbrochen und erst nach der neuen Einstellung der Steuervorrich tung wieder aufgenommen. Die Einzelheiten sind aus der Patentschrift zu ersehen.