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PAPIER-ZEITUNG Nr. 24/1918 582 5000 kg ab 40 v. H. Feuchtigkeit auf das Naßgewicht . . . 2000 », Nettogewicht des Garns ab 10 v. H. Feuchtigkeit auf das Naßgewicht . Trockengewicht hierzu 15 v. H. zulässige Feuchtigkeit . . . . Trockengewicht hierzu 15 v. H. zulässige Feuchtigkeit 3000 kg 450 , Der Deutsche Textilarbeiterverband ersuchte die Regierung um Festsetzung von Höchstpreisen für Papiergarngewebe; folgendermaßen zu rechnen: Nettogewicht des Garns „Wegen der Höhe des Gewichtes haben wir uns dahin geeinigt, daß Sie mir stets dasjenige Gewicht bezahlen, welches in Berück sichtigung der üblichen 15 v. H. Feuchtigkeit von dem Prüfamt fest gestellt wird. Haben die Partien über 15 v. H. Feuchtigkeit, so wird I dieses Gewicht nicht berechnet, haben sie unter 15 v. H. Feuchtigkeit, I so wird bis zu 15 v. H. Feuchtigkeit das zur Berechnung kommende j Gewicht erhöht. Mindestens aber wird selbstverständlich immer das- * jenige Gewicht berechnet, was ich Ihnen tatsächlich -zur Ablieferung § bringe”, habe ich mit der Firma X die Vereinbarung getroffen, daß ein Feuch- I tigkeitsgehalt über 15 v. H. am Anlieferungsgewicht in Abzug kommt, । während ein solcher unter 15 v. H. angerechnet wird. Ich stehe nun auf dem Standpunkt, daß die Berechnung in fol- | gender Weise vorgenommen wird: Bei einer Partie, welche beispiels- | weise-22 v. H. Feuchtigkeit hat, wird der Unterschied von 22 und 15 - | 7 v. H. vom Anlieferungsgewicht abgezogen, wogegen bei einem Poste” mit beispielsweise 4 v. H. Feuchtigkeitsgehalt 11 v. H. zum Anliefe rungsgewicht zugerechnet werden, um das zur Berechnung kommende Gewicht zu ermitteln. Die Firma X rechnet dagegen bei einer Feuchtigkeit von 22 v. H- 11 22 v. H. vom angelieferten Gewicht ab und schlägt zu dem dan) gefundenen Trockengewicht 15.V.H. zu.j|T, Bindfaden-Fabrik in ß L* Ich habe michImit der Bindfadenfabrik Y in B wegen einer ; Meinungsverschiedenheit über die Berechnung von Lohnarbeit | dahin verständigt, daß ich Ihr Urteil in dieser Sache als maßgebend I betrachte. Die in obiger Darstellung der Firma Y enthaltene Ver- ’ einbarung verstehe ich im Gegensatz zu Herrn Y dahin, daß für die Berechnung der Lohnarbeit das sogenannte Handelsgewicht be rechnet werden soll. Liefere ich beispielsweise 5000 kg Garn mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 40 v. H., so ist meiner Ansicht nach es wären also an Lohnarbeit zu berechnen .... 3450 kg Oder ich liefere 3000 kg Garn mit 10 v. H. Feuchtigkeitsgehalt: Gewinnung von Spinnfasern Alfred Frohmader in Nürnberg erhielt das DRP 301283 vom 30. August 1916 ab in_Kl. 29 b auf ein Verfahren zur Gewinnung von Spinnfasern aus krautigen, grasartigen Pflanzen, also nicht den eigent lichen Gespinstfaserplianzen, insbesondere aus Gräsern, wie Schmellen (Schmielengras, Aira), Riedgras, Schilf, Binsen, Seegras u. dgl. Zunächst werden die Pflanzen in schwachen alkalischen Lösungen, beispielsweise Natronlauge, bei gewöhnlicher Temperatur aufgeweicht und durch mechanische Bewegung innerhalb des Bades, beispiels weise mittels Rührwerks, die Fasern von dem gequollenen, ei weichten oder gelösten sonstigen Zellmaterial getrennt. Sodann wird die Lauge .abgelassen oder abgepreßt, um sie wieder zu gewinnen, und der Faser stoff wird wiederum unter mechanischer Bewegung ausgewaschen, vom Waschwasser getrennt und getrocknet. Er stellt dann einen Stoff dar, der den üblichen Autbereitungsverfahren unterworfen werden kann. Patentanspruch : Verfahren zur Gewinnung von Spinnfasern aus Pflanzen durch Behandlung mit Alkalien, dadurch gekennzeichnet, daß gras- oder krautartige Pflanzen, wie Schmellen, Riedgras, Seegras u. dgl., mit verdünnter Natronlauge bei gewöhnlichel oder schwach erhöhter Temperatur eingeweicht, während oder nach dem Einweichen durch leichte mechanische Bewegung in ihre Fasern aufgelöst, die Fasern von den durch Quellung oder Lösung veränderten Bindemitteln getrennt, darauf ertorderlichenfalls unter erneuter Bewegung ge waschen, getrocknet und in bekannter Weise weiterverarbeitet werden. Berechnung der Lohnarbeit für Bindfaden- Herstellung 1533. Schiedspruch Schiedsprüche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffenlicht Ich habe mit der Bindfaden-Handlung X in A Meinungsverschie denheiten über die Berechnung der Lohnarbeit für Herstellung von Papierbindfaden. Laut meinem Schreiben vom 26. November 1917 welches lautet: Papier-Spinnerei Feuchtigkeit im Papiergarn Gerichtl. Gutachten der Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin k Eine Rüge, daß geliefertes Papiergarn übermäßig feucht sei, kann vom Käufer nur oann vorgebracht werden, wenn die Feuchtig keit durch eine öffentliche Konditionieranstalt festgestellt worden ist. Zu diesem Zwecke die ganze Sendung im ursprünglichen Zu stande der Konditionieranstalt zu übergeben, ist nicht allgemein üblich. Das Konditioniergewicht wird vielmehr zumeist in der Weise ermittelt, daß der Ware aurch_Angestellte des Warenprüfungsamtes oder durch eine von beiden Teilen anerkannte Vertrauensperson sofort nach Eintreffen Muster entnommen werden, auf Grund deren das Konditioniergewicht festgestellt wird. Eine Musterziehung vom Käufer allein kann nur mit vorherigem Einverständnis des Ver käufers vorgenommen werden. ea Einen Unterschied zwischen Ware, welche sofort in Gebrauch genommen wird und solcher, bei der das nicht der Fall ist, macht der Handelsbrauch nicht und gestattet, mangels einer besonderen Vereinbarung, eine Rüge zu hoher Feuchtigkeit des Papiergarnes nur dann, wenn die Konditionierung und die Musterziehung in der bereits geschilderten Weise vorgenommen worden ist. g 17 Bd. II — Bl. 141 — 11. Februar 1918 es sind also hier an Lohnarbeit zu berechnen . . , 3105 kg Bindfaden-Handlung X in A Für die Entscheidung der Streitfrage ist maßgebend, festzustellenr welche Berechnungsweise „üblich” ist, weil in der Vereinbarung vol der „üblichen” 15 prozentigen Feuchtigkeit die Rede ist. Beider Neuheit der Papiergarnspinnerei haben sich Handelsbräuche noch kaum bilden können, grundlegend ist aber die Vorschrift der Kriegs Rohstoff-Abteilung in ihrer Verordnung vom 10. Juli 1917, betreffend Höchstpreise für Spinnpapier aller Art sowie für Papiergarn und Bindfaden, abgedruckt in Nr. 56 der Papier-Zeitung von 1917. Nach § 3 Punkt 2 dieser Verordnung verstehen sich die Höchstpreise V01 Papierrundgarn in Kreuzspulenaufmachung auf Grund eines Feuch tigkeitsgehalts des Garnes von „15 v. H. des absoluten Trocke" gewichts”. Man muß also das absolute Trockengewicht der War bestimmen und 15 v. H. dieses absoluten Trockengewichts zuschlage um das Handelsgewicht zu erhalten. Dieselbe Vorschrift ist im § der vom Königl. Materialprüfungsamt ausgearbeiteten Vorschrifte über die Bestimmung des Handelsgewichtes und der Garnnumme gegeben, abgedruckt in Nr. 69 der Papier-Zeitung von 1917. ’’ lautet: „Handelsgewicht ist das Trockengewicht + 15 v. H. Feuch tigkeitszuschlag". Nach dieser Vorschrift hat die Großhandlung berechnet, Demnach entscheiden wir, daß ihre Berechnungswels richtig und die der Bindfadenfabrik unrichtig ist. . 9 (Nähere Ausführungen über diese Berechnungen sind in det Aufsatz „Abrechnung des Lohnspinners” in Nr. 6 von 1918 ent halten.) Ausnahmen von der Höchstpreis-Verordnung für Spinnpapier LAm 28. November 1917 verkauften wir eine Doppelladung 22 grammiges Sulfitpapier an eine deutsche Papierspinnerei zum Preise von 3 M. 60 Pf. das Kilo. Die Lieferung sollte auf Wunsch der Spinnerei erst im Februar/März 1918 erfolgen. Da aber unter dem 1. Februar auch für das dünne Spinnpapier Höchstpreise heraus gekommen sind, würden wir an jedem Kilo 1 M. 35. Pf einbüßen, wenn wir gezwungen wären, die neuen Höchstpreisvorschriften zu beachten. Die Doppelladung wurde von uns schon im Herbst 1917 auf Lager genommen und fest an die Papierspinnerei verkauft; der Belegschein ist von dieser ebenfalls bereits im Januar beantragt, und nach unserer Ansicht können für ein derartiges, vor mehreren Monaten klipp und klar abgeschlossenes Geschäft keine so verlust bringenden Höchstpreisvorschriften Anwendung finden. Wohin müssen wir uns wegen der Berechnung zu dem alten vereinbarten Preis wenden ? Die Einbuße von 1 M. 35 Pf. aufs Kilo wäre doch ganz erheblich. Die Käufer (die Papiergarnspinnerei) wollen den vereinbarten Preis gern bezahlen, wir wollen aber nicht Gefahr laufen, wegen Höchstpreisüberschreitung in Strafe genommen zu werden. Papierrollen-Fabrik Wie wir an gut unterrichteter Stelle erfahren, ist mit dem In krafttreten der neuen Höchstpreisverordnung am 1. Februar die Ver äußerung von Spinnpapier zu höheren Pi eisen, als die Höchstpreis verordnung zuläßt, verboten. Als Veräußerung ist aber nicht der Verkauf, sondern im allgemeinen erst die Lieferung anzusehen. Da nach findet also an sich die neue Höchstpreisverordnung Anwendung; Ausnahmebewilligungen sind jedoch zulässig. Solche können von dem zuständigen Militärbefehlshaber erteilt werden. Anträge sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Berlin SW 48, Hedemannstr. 10, zu richten. . 3000 kg . 300^. 2700kg . 405 ,