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DAPIER-VERARBEITUNG H Büch g e werbe S Briefumschlag-Lieferung „freibleibend“ Auf meine Anfrage erhielt ich von einer Firma am 29. Oktober 1917 ein An gebot auf Briefumschläge, welches den nachstehenden Stempelabdruck trug; , Alle Aufträge und Rückstände werden nur noch freiblei bend betreffend Preis und Lieferungsmöglichkeit vorgemerkt. Die Berechnung erfolgt ausschließlich zu den amäl iefertag gültigen Preisen. Die Preise verstanden sich mit 331/3 v. H. Aufschlag. ‘Am 2. No- vember erteilte ich Auftrag, mir zunächst zur Probe zu denangegebenen Preisen j e 500—1000 Stück von folgenden Briefumschlägen zu senden: Nr usw. mit 331/3. H. Aufschlag. Die Firma lieferte am 23. No vember ohne vorherige Nachfrage zu wesentlich höheren Preisen Nach Erhalt der Waren teilte ich ihr am 3. Dezember mit, daß ich nur zu den angegebenen Preisen mit 331/3 v. H. Aufschlag bestellte und daher den Mehrbetrag abziehen werde. Hiergegen protestiert die Firma am 6. Dezember unter Hinweis auf ihren Stempelabdruck. Am 18. Dezember wurde die Rechnung abzüglich des zuviel berech neten Betrages von mir bezahlt. Nach wiederholten Briefen gestattete mir die Firma Frankorücksendung der Ware, und wenn ich diese nicht wollte, fordert sie die Bezahlung des abgezogenen Betrages. Ich war aber nur einverstanden mit Rücksendung gegen Nachnahme des von mir bereits gezahlten Betrages und der Verpackungs-, Porto- und sonstigen Spesen. Die Firma beharrt aber auf ihrem Anerbieten. Kann ich es auf eine Klage ankommen lassen? Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Bei Vertrags- anträgen kann die Gebundenheit an den Antrag durch ausdrückliche Erklärungen ausgeschlossen werden (§ 145 BGB.). Eine solche Er klärung ist in dem Ausdrucke „freibleibend" enthalten (vgl. Staub Bd. II Exk. zu § 361 Anm. 17). Je nach den Umständen des Einzel falles kann in diesem Ausdrucke der Ausschluß der Gebundenheit in allen oder nur in einzelnen Beziehungen liegen. Hier trifft letzteres zu. Denn das Vertragsangebot war hier „freibleibend betr. Preis und Lieferungsmöglichkeit” gemacht. In erster Linie sollte also die Gebundenheit des Verkäufers an einen bestimmten Preis ausgeschlos sen werden. Zwar bildet die Bestimmtheit des Preises eine wesentliche Voraussetzung des Kaufabschlusses überhaupt, der Bestimmtheit stehtaber die.Bestimmbarkeit des Preises gleich: es genügt, daß die Höhe des Preises der Willkür einer Partei entrückt und aus objektiv gegebenen Umständen bestimmbar ist (vgl. Staub a. a. O. Exk. vor § 373, Anm. 23). Diese Voraussetzung liegt hier vor, da der weitere Vermerk in dem vom Verkäufer gemachten Vorbehalt: „Die Berech nung erfolgt ausschließlich zu den am Liefertage gültigen Preisen” einen objektiven Maßstab für die Preisbestimmung darbietet. Hier nach ist die Rechtslage die, daß der Verkäufer trotz der Klausel .freibleibend” ein bindendes Kaufangebot dahingehend gemacht hat, daß der Kaufpreis sich nach dem Marktpreise am Liefertage bestimmen solle. Dieses Angebot ist aber vom Fragesteller nicht an genommen, sondern mit einer Bestellung unter Angabe eines von ihm bestimmten Preises beantwortet worden. Es ist daher zu einem Kauf abschluß nicht gekommen und kein Teil zur Erfüllung verpflichtet gewesen. Wenn der Verkäufer dennoch geliefert und hierbei einen hölieren als den vom Fragesteller bestimmten Preis — vermutlich den Marktpreis am Lieferungstage — in Rechnung gestellt hat, so lag hierin ein erneutes Vertragsangebot, welches zu einem Vertrags- Schlüsse hätte führen können, wenn Fragesteller der Preisberechnung zugestimmt hätte. Dies ist nicht geschehen, infolgedessen verbleibt es dabei, daß ein Vertrag nicht zustande gekommen ist. Weder die Lieferung seitens des Verkäufers noch die Zahlung seitens des Frage stellers ist daher als Vertragserfüllung anzusehen, vielmehr als Leistungen, die ohne rechtlichen Grund erfolgt und deshalb nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung von jedem Teile zurückzugewähren sind (§§ 812 ff. BGB.), vom Verkäufer also die empfangene Zahlung, vom Fragesteller die empfangene Ware. Es bedeutet daher nicht Entgegenkommen auf Seiten des Verkäufers, wenn er sich zur Zurücknahme der Ware und Rückzahlung des Emp fangenen bereit erklärt, sondern er ist dazu verpflichtet. Aufwendun gen für die Rücksendung des Empfangenen zu machen ist kein Teil verpflichtet. Die Kosten der Rücksendung der Ware hat daher Ver käufer, der Rücksendung des Geldes Fragesteller zu tragenY(vgl. Staudinger BGB. Bd. II Anm. 5 zu § 448). Will Fragesteller aber die Ware behalten, so kann er dies nur zu dem Preise, den Verkäufer dafür fordert. Andernfalls empfiehlt sich schleunigst unfrankierte Rücksendung. Das Deutsche Kriegswirtschaftsmuseum in Leipzig, Tröndlin- ring 2, gliedert sich in Darstellung der bemerkenswerten Formen und Einrichtungen der Kriegswirtschaft durch Waren, Modelle, Muster, Abbildungen, ferner in eine Bibliothek der in- und ausländischen Literatur über die deutsche Kriegswirtschaft und in ein Archiv, ent haltend das Urkundenmaterial der Kriegswirtschaft, als da sind Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen, Berichte, Statistiken, private Aufzeichnungen u. dgl. Die benötigten Räume stehen für die nächsten Jahre zur Verfügung. Altschrift. Die Handelskammer7zu Heilbronn hat sich in ihrer Sitzung vom 30. Oktober 1917 für die allgemeine Einführung der lateinischen Schrift, also der Altschrift, ausgesprochen. Diese Stellung nahme stützte sich auf die Affassung ,daß diese Schrift als die ge gebene Vermittlerin der Erzeugnisse des deutschen Geisteslebens, der deutschen Kultur und auch der deutschen Sprache in der Welt an gesehen werden müsse. Französisches Kasein. Der französische Landwirtschafts- und Ei nährungs- Minister hat der Kammer einen Gesetzentwurf unter breitet, laut dem Kasein,'das bisher fast ausschließlich für Industrie zwecke hergestellt wurde, infolge der wachsenden Ernährungsschwie rigkeiten in Zukunft der Volksernährung und der Viehfütterung zugute kommen soll. Das Gesetz soll für die Dauer des Krieges und der auf die Einstellung der Feindseligkeiten folgenden 6 Monate Gel tung haben. Neue Erhöhung der Buchdruck- unu suenbinderpreise in Kopen hagen. Der Buchdruckerverein von Kopenhagen erhöhte am 1. März infolge neuer bedeutender Teuerungszulagen und Unkostensteigerung seine Preise weiter um 12—15 v. H., die Buchbinderinnung beschloß eine neue Preiserhöhung (10—331/3 v. H.) für Geschäftsbücherarbeit. Lieferfrist für Christbaumschmuck Gerichtl. Gutachten der Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin Die vertragliche Bestimmung, Lieferung „im November”, hat für den Handel mit Christbaumschmuck nach Handelsbrauch nicht die Bedeutung, daß der Besteller die Lieferung nach dem 30. No vember ohne weiteres, insbesondere ohne Nachfrist, zurückweisen kann, g 128 Bd. II — Bl. 16 — 8. November 1917 -hrisbaumschmuck nach Ungarn. Die Thüringische Christ baumschmuckindustrie verdoppelte nach Feststellung des Verbandes in Lauscha auf der Leizpiger Messe gegenüber den Friedensjahren ihren Umsatz, hauptsächlich durch große Aufträge aus Ungarn, das zum ersten Mal als starker Käufer für Christbaumschmuck auftrat. Verein für Deutsches Kunstgewerbe. Am 6. März sprach Herr Redakteur G. Könitzer über den lithographischen Gummidruck. Er erklärte das Wesen dieses Verfahrens, das zwar nicht neu, aber doch erst seit einigen Jahren allgemeiner angewendet wird, nachdem zuerst die amerikanischen und dann die deutschen Maschinenfabriken leistungsfähige Maschinen für dieses indirekte Druckverfahren auf den Markt gebracht haben. Der Vertreter der Leipziger Schnellpressen fabrik vorm. Schmiers, Werner & SteinA.-G., Herr Stenz, erläutertean Hand einer Blaupause die verschiedenen Formen der Gummidruck presse und die wechselnde Anordnung der drei notwendigen Zylinder bei den verschiedenen Bauarten. Herr Professor Dr. Loubier sprach über die ausgestellten Proben dieses Druckverfahrens vom künst lerischen Standpunkt. Er betonte, daß der Flachdruck, zu dem auch der Gummidruck gehört, reicher und zarter in seinen Ergebnissen sei als der Hoch- und der Tiefdruck. Dies ließ sich auch an den aus gestellten Drucken erkennen, bei denen die Bilder mit einfacher Farbenlage, also Aquarelle und ähnliche Arbeiten, besser und kräftiger wiedergegeben waren als z. B. Oelgemälde. Als besonderer Vorzug des Gummidrucks wurde hervorgehoben, daß er das gestrichene Illustrationsdruckpapier und den Raster in den Bildplatten überflüssig mache.