Volltext Seite (XML)
482 PAPIER-ZEITUNG Nr. 22/1918 Eie umfangreiche Verordnung, die auch Ausnahmen von der Bewilli- gungspilicht enthält, ist in Nr. 19 der „Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft" abgedruckt., (Carl Heymann’s Verlag, Berlin.) M , Die Ansuchen_um Einfuhrbewilligung sind anzubringen: für Textilrohstoffe, Halb- und Fertigtabrikate (Garne, Gewebe mit Ausschluß von Konfektion), ferner zum_Verspinnen bestimmte Zellulose und Papier gleicher Bestimmung, Papiergarne; je nach der Fachzugehörigkeit des Gesuchstellers beim Kriegsverband der Baumwollindustrie, Wien I, Maria-Theresien- straße 32/34, Kriegsverband der Leinenindustrie, Wien 1, Laurenzerberg 1, Kriegsverband der Hanf- und Juteindustrie, Wien IX, Kolin- gasse 20, Kriegsverband der Wollindustrie, Wien I., Seitzergasse 1, und. Kriegsverband der Seidenindustrie, Wien I., Stubenring 8; für Hadern bei der Hadernkommission, Wien I., Seitzergasse 1, für Altpapier bei der Altpapierkommission, Wien I., Schwan gasse 1; für Rohbarze und Harzprodukte bei der Harzkommission, Wien HI., Schwarzenbergplatz 4. In Oesterreich-Ungarn zollfrei Eine Verordnung der österreichischen Ministerien der Finanzen, des Handels und des Ackerbaues vom 24. Febraur 1918 verfügt die Außerkraftsetzung der Zölle für mehrere Waren, insbesondere für fast alle Arten von Lebens- und Futtermitteln, aber auch für folgende Waren unseres Faches: Nummer des Zolltarifs aus 287 Rollenpapier für Papiergarnfabriken zur Erzeugung von bzw. 300 Papiergarn, Textilose- u. dgl. Garnen auf Erlaubnis schein unter den im Verordnungswege vorgezeichneten Bedingungen und Kontrollen (3 2 D. V. zum Z. T. G.) allg. Anm. b Säcke aller Art aus groben Zeugstoffen sowie zur Her zu T.-Kl. Stellung solcher Säcke geeignete Gewebe XXII bis XXVI 488 a Blei (auch legiert mit Antimon, Arsen, Zinn oder Zink), roh, alt, gebrochen oder in Abfällen aus 610, Unter der Benennung „Kriegsleim”, „Papierneuleim” 611, 612 u. dgl. eingehende, aus tierischem Leim, Eiweißstoffen und 614 oder ähnlichen Klebe- und Bindemitteln, auch mit Zusatz von Dextrin, Stärke, Mineralstotfen u, dgl. zu bereitete Ersatzstoffe für Harz zur Papierleimung für Papierfabriken auf Erlaubnisschein (§ 2 D. V. zum Z. T. G.) aus 612 Kasein 613 Stärke, auch Stärkemehl. Diese Verordnung trat mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Fabrik-Vertreter Viele Fabriken, welche zum Verkauf ihrer Fabrikate bisher einen Vertreter hatten, kündigten diesem oder setzten seine Provision auf die Hälfte herab. Ist er mit letzterem nicht einverstanden, so büßt er die Vertretung und seinen Verdienst, in den meisten Fällen auch seine mit unendlichem Eifer aufgebaute Existenz ein. Die erwähnten Fabriken sind der Meinung, daß sie jetzt keinen Vertreter brauchen, da die Nachfrage nach ihren Fabrikaten größer ist, als die Erzeugung, die zum Teil ans Heer geliefert wird. Die Kundschaft kommt wohl jetzt von selbst, aber viele Fabriken ver danken ihr Aufblühen der früheren unermüdlichen Tätigkeit ihres Vertreters, und es kommen wieder Zeiten, wo der Vertreter sich in den Konkurrenzkampf stürzen muß, um den Fabriken die Aufträge heranzuholen, die sie zur Aufrechterhaltung ihrer Betriebe benötigen. ■Dann wird der jetzt als Nebensache behandelte Vertreter ein „gesuch ter” Mann sein, und darum sollte auch in der jetzigen Zeit jede Fabrik ihren Vertreter sich erhalten und seine Provision nicht beschneiden. Die meisten Fabriken verdienen doch trotz der hohen Rohstoffpreise und Fabrikationsschwierigkeiten ein schönes Geld, und auch dem Ver treter, welcher früher schlechte Zeiten und geringen Verdienst ge habt hat, ist der bessere Verdienst jetzt zu gönnen, denn er leidet unter der Teuerung wie jeder andere. Den wenigen Fabriken, welche ihrem Vertreter die gehabte Pro vision trotz teilweise geringerer Tätigkeit geben, wird dies seitens der Vertreter durch unermüdlichen Fleiß in Friedenszeiten gelohnt werden. Ein Vertreter Papier-Erzeugung und -Großhandel Lieferpflicht bei Ausfuhrverbot 1532. Schiedspruch Sehdedsprche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten verötfenltcht Tatbestand (auf Grund des Briefwechsels); Der österreichische Papiergroßhändler X kaufte von der deutschen Papierfabrik Y im Mai bis Juli 1917 Lagerposten. Eie Fabrik gibt an, bei Bestätigung allergoieser Aulträge einen Zettel des Inhalts beigeiügt zu haben, daß Ausiuhrverbot als höhere Gewalt gelte und ale Fabrik von der Verbindlichkeit der Lieterung beireie. Die Käuterin behauptet, solcher Zettel sei nur einer Bestätigung hinzugenugt gewesen. — Die Genehmigung zur Ausiuhr der Posten wura versagt, worauf die Käurerin der Fabrik verschrieb, die Papiere an den spediteur der Kaurerin in einer deutschen staat zu senuen. Die Fabrik lehnte dies ab und erklärte, vom Vertrag aut Grund der im Zettel angegebenen Bedingung zuruckzutreten. Die Käuierin dagegen behauptet, sic habe aas Papier ohne die Bedingung gekauit, daß es nach Oesterreich geschickt werden müsse, deshalb bestehe sie darauf, daß ihr das Papier nach einer deutschen Stadt gelieiert werde. Der Kauf erfolgte ab Fabrik. Der Kauter hat die Ware aus eigenem Antrieb vorher bezahlt. Urteil: Die Fabrik war berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Begründung: Der Vorbehalt, daß Ausfuhrverbot den Vertrag hinfällig macht, war dem Kaurer unstreitig bekannt, auch wenn der Zettel mit dem Vorbehalt aut einer oder uer andern Auitragsbesta- tigung tenlte, was übrigens die Fabrik bestreitet. Verweigerung uer Auaiunroewilligung kommt einem Ausiuhrverbot gleich, vie Fabrik verkaurte das Papier unter der Voraussetzung, daß es nach dem Aus land gehe. Diese Voraussetzung ist wesentlich, denn im Inland könnte unter Umständen der Kauier mit der Fabrik in unliebsamen Wett bewerb treten. Daß der Kauler die Ware aus eigenem Antrieb, wohl in der Hoiinung, sie dadurch rascher zu erhalten, vorher bezahlte, ist rechtlich ohne Belang; der Verkäufer ist zur Rückzahlung bereit. Das Ausiuhrveroot bezweckt, daß die Ware nicht ins Ausland geht, sondern der heimischen Wirtschaft zugute komme. Diesen Zweck darf die Fabrik nicht vereiteln helfen, indem sie die Ware an einen Ausländer verkauft, der sie vielleicht liegen läßt, bis —nach vielleicht langer Zeit — die Ausfuhr bewilligt wird. Nutzen des Pappen-Großhändlers L Es besteht allgemein_Unklarheit über den Nutzen, welcher dem Großhändler in Pappen gestattet ist. In den verschiedenen Fachzeitschrirten wird ein Nutzen von 10 v._H., in manchen auch 15oder2Uv.H. erwähnt. Welcher Prozentsatz erscheint bei der jetzigen Zeit als angemessen? Versteht sich der etwa zugelassene Nutzen (z. B. 15 ouer 20 v. H.) ohne die etwa auf der Lauung gehabten di rekten Auslagen, wie Eracht, Aus- und Einladespesen sowie Rollgeld, jedoch einschließlich der Regiekosten, Lokalmiete usw. ? X. Antwort einesßroßhändlers Ä : Bei Beantwortung der Anfrage muß zwischen direkter Lieferung ab Fabrik und Lieferung ab Lager unter schieden werden. Bei direkter Lielerung können 10 v. H. als ange messen betrachtet werden, bei Lieferung ab Lager 15 bis 20 v. H.; Fracht ist hierin nicht einbegriffen, da im Frieden jeder Offertpreis stets frei Bestimmungsort lautete. Wir selbst lielern häufig unter diesen Sätzen, was aber Nichtspezialfirmen ohne größere Läger (etwa 250 Tonnen) bei heutigen Verhältnissen nicht können. Landesverband der ungarischen Papiergroßhändler. Ein Verband mit diesem Namen wurde am 2. März in Budapest gegründet. Zum Vorsitzenden wurde Kommerzialrat Franz Bauer gewählt. Der Landesverband will bei der Negierung dagegen vorstellig werden, daß bei Regelung des Verkehrs mit Papier wohl die Hersteller und Verarbeiter, nicht aber die Großhändler zu Rate gezogen wurden. Staatliche Verwaltung der ungarischen Papierfabriken. Siehe Nr. 20, S. 434. Drei Ungar. Papierfabriken wurden von der Regierung aufgeiordert, Kollendruckpapier herzustellen, und haben die dafür nötigen Maschinen bereits bestellt. Schwedisches Zeitungspapier für Ungarn. Aus Budapest wird berichtet: Die Ungarische Bank hat große Mengen Zeitungsdruck papier aus Schweden eingeführt und die Zahlungsmittel zu den ent gegenkommendsten Bedingungen vorgestreckt, um de? Papierhot .der Zeitungen abzuhelfen, was auch erreicht wurde. 9 • 9’ Wattle-Rinde und Wattle-Holz als Papier-Rohstoffe. Nach Bericht des britischen Instituts für Südafrika eignet sich die Kinde des in Süd- und Ostafrika häufig vorkommenden „Wattle”-Baumes, nach dem deren gerbende Bestandteile in den Gerbergruben oder zur Herstellung eines Gerbstoffauszugs verwendet wurden, als Rohstoff für Braunpapier und Pappe und das Holz des Wattle-Baumeszur Herstellung von Holzschliff. (Journal of Commerce vom 16. 1: 1918.) Lumpen- und Wollhandel in Norwegen. Sammler und Händler von Lumpen und Wolle dürfen diese fortan nur an die von der neuen Textilzentrale des Staats in Kristiania gutgeheißenen Großhand lungen verkaufen. Gleichzeitig wurden Höchstpreise und Zwischen handelsgewinn festgesetzt. Die Großhändler haben an die Fabriken nach Anweisung der Zentrale zu versenden, bg.