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Clijf Paper Co,, Pettebane-Catarad Paper Co. und International Paper Co. zu verfügen, um die voni ihnen verbrauchte Kraft für Rüstungszwecke zu verwenden, wodurch, nach „Paper Trade Journal" etwa 2251 Zeitungspapier täglich dem amerikanischen Markt entzogen würden, bg. f Hermann Kuhnt, Begründer der Firma Deutsche Papier warenfabrik und Druckerei Hermann Kuhnt in Halle a. S. K. { Nach langem, schwerem Leiden starb im Alter von 62 Jahren der Inhaber der Württ. Graphischen Kunstanstalt in Stuttgart, Herr Gustav Dreher. —s—. Beförderung. Der Kriegsfreiwillige, Vizefeldwebel Aljred Schlösser, Soh’- les Papiergroßhändlers G. Adolf Schlösser in Pemscheid, wurde unter gleichzeitiger Verleihung des Eisernen Kreuzes zum Leutnant d. R. in einem Fußartillerie-Regiment befördert. Der Prokurist der Berliner Zweigniederlassung der Firma, Karl Krause, Maschinenfabrik in Leipzig, Herr Wilhelm Bertling, der als Oberleutnantim Felde steht und mit dem Eisernen Kreuz I. und II. Klasse ausgezeichnet ist, wurde zum Hauptmann befördert. Ehrung. Bei der Feier des zehnjährigen Bestehens des schwe dischen Papier- und Celluloseingenieur-Vereins, welche am 23. Fe bruar in Stockholm abgehalten wurde, ernannte der Verein die Herren Dr. Max Müller in Finkenwalde und Professor- Dr. Carl G. Schwalbe in Eberswalde für deren Verdienste um die Förderung und Entwicke lung der Celluloseindustrie zu Ehrenmitgliedern. Jubelfest. Herr Heinrich Bollmann^iw Berlin-Neutempelhol, Hohenzollern-Corso 7, feiert am 13. März seine 25jährige Tätigkeit als Vertreter von Papierfabriken. Handelsverkehr mit Riga. Die Vertretung des Warenbeschaffungs amtes beim Kaiserlichen Gouvernement Riga, Abt. „Stadt”, ist dem Major Frhrn.v. Lützow Überträgen worden. Sein Büro befindet sich einstweilen Berlin W 8, Jägerstr. 19, wohin die Angebote für das Warenbeschaffungsamt zu richten sind. Außerdem nimmt das Warenbeschaffungsamt in Riga Angebote entgegen. Der freie Verkehr .zwischen Lieferanten in der Heimat und den Kaufleuten in Riga, sowie der Verkehr durch Handels- und Rohstoff-Abteilung erleidet durch diese Dienststelle keine Beschränkung. . ; Papierspinnerei " Baumwollspinnerei Zwickau. Der Aufsichtsrat beantragt eine ' Dividende von 15 v. H. (12 v. H.). 20, Zivickauer Kammgarnspinnerei. Der Generalversammlung wird die Ausschüttung von 20 v. H. (14 v, H.) Dividende vorgeschlagen. S Maschinenweberei Fichtelbach in Augsburg. Die Generalver-" samxnlung, genehmigte die Dividende von 8 v. H. Laut Mitteilung ist infolge Beschlagnahme des Papiergarnes lohnendes Arbeiten nicht 1 möglich, und die Aussichten für das laufende Jahr sind nicht günstig.AR Hochbetagt, im 81. Lebensjahre, verschied heute " nach langem Krankenlager unser teurer und verehrter Aeltest-Inhaber Herr Julius F. Meissner K. S. Geheimer Kommerzienrat, Ritter pp. Ehrenmitglied der Handelskammer zu Leipzig Seit 1866 an die Spitze unseres Unternehmens gestellt, hat er dessen Entwicklung seine ganze Kraft und sein vollstes Interesse in unermüdlich hingebender Arbeit gewidmet. Seine vornehme Sinnesart, seine Liebe für alles Gute und Schöne im Leben, seine warme Anteilnahme für geistige Anregung und edle Bestrebungen, wo immer sie sich ihm boten, dies alles vereint mit Tatkraft, Umsicht und Gründlichkeit schuf ihn zu einem Führer und Vorbild eigenster, seltener Art. Tiefbewegt stehen wir an seiner Bahre, erfüllt von innigstem Danke für sein mehr als fünfzigjähriges er folgreiches Wirken und entschlossen, auch weiterhin der Bahn zu folgen, welche er uns gewiesen hat. Sein Andenken wird bei uns stets in hohen Ehren fortleben. 16812 Leipzig, 3. März 1918 Meissner & Buch '■i Verlag ven Carl Hofmann. Berlin. Druck von A. W. Ha WnhrWtlpjfxr ftieomnnri Ferennt.Fri edena Briefkasten Der Frage muß 15-PL.-Marke belliegen. Anonyme Anfragen, bleiben unbcradcsichtlgt. Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet. Rechnung des vertretenden Rechtsanwalts 14160. Frage: Wir hatten einen Prozeß mit einer X er Maschinen fabrik und mit der Durchführung einen Y er Rechtsanwalt beauftragt. Da der Prozeß am X er Landgericht verhandelt wurde, beauftragte unser Y er Anwalt einen X er Anwalt mit der Führung des Prozesses. , Wir sind inzwischen auf einen Vergleich eingegangen, nach welchem jede Partei ihre Anwaltskosten trägt, und ersehen aus der Kosten berechnung, daß uns die Kosten doppelt berechnet werden. Unser Y er Anwalt berechnet: 48,— M. Gebühr nach §§ 9, 13, I. 44 G. O., [ 48,—. , Gebühr nach §§ 9, 13, III. G. O., 28,80 „ Auslagenpauschsatz § 76 G. O. Der X er Vertreter unseres Anwaltes berechnet: 48,—.M. Prozeßgebühr nach §§ 9, 13 I. G. O., 48,— ,, Verhandlungsgebühr §§ 9, 13 2. G. O., • 28,80 ,, Pauschsatz § 76 G. O. Die Berechnung wird uns durch unseren Y er Anwalt zugestellt. In einer anderen Sache hat uns ein Rechtsanwalt gesagt, daß. die Kostenberechnung, falls ein Anwalt einen anderen beauftragen muß, nicht doppelt erfolgt, sondern die Anwälte das unter sich aus machen. Sind wir verpflichtet, die doppelt berechneten Kosten zu bezahlen ? Papierverarbeiter Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Die Berechnung der Gebühren entspricht den gesetzlichen Vorschriften, da es sich um eine Landgerichtssache handelt, konnte Fragestellerin nur durch einen beim Prozeßgericht X zugelassenen Anwalt als Prozeßbevoll mächtigten vertreten sein. Der Y er Anwalt, den sie mit Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hatte, mußte daher mit der Vertretung der Sache einen X er Anwalt beauftragen und hatte die Funktionen eines sogen. Korrespondenzanwalts im Sinne des § 44 der Geb.-Ordn. f. Rechtsanw.,d.h.die Informationen der Fragestellerin entgegen zunehmen, zu verarbeiten und an den X er Anwalt weiter zu leiten, aber auch den Gang des Prozesses zu überwachen. In solchem Falle stehen nicht nur dem Prozeßbevollmächtigten die gewöhnlichen Ge bühren zu, sondern ist außerdem der Korrespondenzanwalt berechtigt, eine Prozeßgebühr gemäß §§ 9, 13,1 Geb.-Ord. und, wenn letzterer, wie es hier der Fall gewesen zu sein scheint, beim Abschlusse eines Vergleichs mitgewirkt hat, auch noch die gleich hohe Vergleichsgebühr gemäß § 13, 3 Geb.-Ordn. zu berechnen. Daneben steht jedem der beiden Anwälte der Auslagenpauschsatz gemäß § 76 Geb.-Ord. in Höhe von 30 v. H. der Summe der Gebühren zu. Eine Teilung der Gebühren unter den Anwälten findet in solchem Falle nicht statt, wohl aber bei Amtsgerichtssachen, da bei diesen kein Anwaltszwan! besteht, und daher jeder auch nicht am Prozeßgericht zugelassene An walt als Prozeßbevollmächtigter wirken kann. Würde es sich also um eine Amtsgerichtssache gehandelt haben, so hätte Fragestellerin den Y er Anwalt zum Prozeßbevollmächtigten bestellen können und dieser die Gebühren mit dem von ihm beauftragten Vertreter vor dem X er Amtsgericht teilen müssen. Unfallversicherung der Heimarbeiterin 14161. Frage: Von mir werden eine Anzahl Frauen dadurch Ebeschäftigt, daß sie zu Hause Beutel für mich kleben. Sie sind also Wals Heimarbeiterinnenanzusehen. Muß ich diese Frauenbei der Papier- ■ Verarbeitungs-Berufsgenossenschaft anmelden? Antwort: Ja, siehe „Versicherungspflicht der Heimarbeiter” Jin Nr. 49 von 1912 S. 1795. Bewertung der Vorräte in der Bilanz. 14162. Frage : Bei Jahresabschlüssen ist es üblich und zulässig, {zwecks Schaffung von „inneren Reserven” die Vorräte an Waren, Rohstoffen usw. zu einem geringeren als dem Anschaffungs- oder t Selbstkostenwerte anzusetzen. Man kann jedoch im Zweifel darüber "‘sein, wo die Grenze dieser besonderen Abschreibungen — die ja bei .(der Aufstellung der Bilanz nicht als solche erscheinen, sondern vor- Vweggenommen werden —zu ziehen ist, ohne mit der Steuerbehörde in Streit zu kommen. Insbesondere dürfte diese Frage gegenwärtig bei dem Spüren nach Kriegsgewinnen am Platze sein. Ist es zulässig die Bestände an Rohstoffen usw. nicht zu dem derzeitigen hohen Einkaufspreise einzusetzen, sondern zum Friedenspreise oder annä hernd so niedrig, auch wenn diese Stoffe erst kurz vor der Inventur ein- gekauft sind und mit aller Gewißheit auch sofort oder doch so bald verbucht werden, daß der Einwand der Gefahr eines Preissturzes der fertigen Waren nicht erhoben werden kann? Antwort: Nach § 40 HGB. sind bei der Aufstellung der Bilanz sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden nach dem Werte an zusetzen, der ihnen für den Zeitpunkt zuzulegen ist, für welchen die Aufstellung stattfindet. Demnach erscheint es in der Regel nicht zulässig, die Vorräte nach deren Friedenspreis, der wesentlich niedriger ist, in der Bilanz einzusetzen. a's Erben (Curt Gerber), Berlin SW 68, Zimm erstrasse 29 Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SW 11, erbeten.