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Nr. 2/1918 für das deutsche Zeitungsgewerbe auf ihre Kosten ein Pflichtexemplar jeder Ausgabe durch die Post regelmäßig Lestellgeldfrei zu überweisen. , Die Bestimmungen nach Ziffer 2, Absatz 1 und 2, finden keine Anwendung auf Verleger und Drucker, in deren Verlag auch Zei tungen erscheinen, die den Vorschriften der Ziffer 1 unterliegen. 3. Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschriften usw.) Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften dürfen deren Verleger und Drucker in der Zeit vom 1. Januar 1918 bis zum 31. März 1918 55 v. H. derjenigen Menge Druckpapier beziehen und verbrauchen die — errechnet auf einen Zeitraum von drei Monaten — im Jahre 1916 zu deren Herstellung verwendet worden ist. 4. Bei Festsetzung der Menge nach Ziffer 1 bis 3 werden vor handene Bestände angerechnet. 5. Falls Verleger und Drucker von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeit schriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften das ihnen nach Ziffer 3 zustehende Bezugsrecht in der Zeit vom 1. Januai 1918 bis zum 31. März 1918 nicht oder nicht vollständig ausnutzen, erhöht sich bei Festsetzung eines Bezugsrechtes für die Zeit nach dem 1. April 1918 dieses Bezugsrecht um die im ersten Vierteljahr 1918 nicht bezogene Menge. Sie können diesen Anspruch bis zum 10. April 1918 bei der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin geltend machen. § 2. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft: 1. wer dem § 1 zuwider Druckpapier der im § 1 bezeichneten Art in größeren Mengen bezieht oder verbraucht, als für ihn von der Kriegswirtschaftsstelle für des Deutsche Zeitungsgewerbe festgesetzt wird. 2. wer Druckpapier der im § 1 bezeichneten Art ohne Geneh migung der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe verkauft oder liefert oder den von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe an die Lieferung geknüpften Bedin gungen zuwiderhandelt. § 3. Die Bestimmungen treten am 1. Januar 1918 in Kiaft. Gummierung Nachtrag zum 1527. Schiedspruch in Nr. 1 Nachträglich erhielten wir ein Stück des Kaufmusters, auf Grund dessen die Lieferung des gummierten Papiers erfolgen sollte. Klebe proben mit dem Kaufmuster überzeugten uns davon, daß dieses erheblich bessere Klebefähigkeit besitzt als die gelieferte Ware: Die braune Gummischicht färbt beim Befeuchten nicht ab, und das gummierte Papier haftt sowohl, wenn man es selbst befeuchtet, als auch wenn man das Papier anfeuchtet, auf das es geklebt werden soll. Hierdurch ist festgestesllt, daß das gelieferte Papier erheblich minder wertiger ist als das Kaufmuster. Da es jedoch ,wie im 1527. Schied spruch angegeben wurde, immerhin brauchbar ist, so ändern wir den erwähnten Schiedspruch dahin, daß aas gummierte Papier zwar übernommen werden muß, der dafür vereinbarte Kaufpieis jedoch um 15 v. H. gemindert werden darf. Leere Verpackungen und Gütersperre Ich bezog von der Firma X Blechdosen, welche in Holzgestelle verpackt waren. Die Rechnungen der Firma enthalten folgenden Aufdruck: Mit heutiger Sendung erhielten Sie 3 Kisten (folgt Betrag). Dieser Betrag wird Ihrem Konto gutgeschrieben, wenn die Kisten (mit allem Packmaterial) innerhalb 14 Tagen franko an meine Adresse nach A zurückgesandt werden. Ich habe versucht, die Kisten an X zurückzusenden, die hiesige Bahnverwaltung verweigert aber infolge Bahnsperre die Annahme. Ich habe dies X mitgeteilt, und er schreibt mir darauf: Laut meinen Verkaufsbedingungen werden nur die Kisten gutgeschrieben, welche innerhalb 14 Tagen franko zurück gesandt sind. Falls Ihre Güterabfertigung Ihre Kisten nicht annehmen will, ersuche ich Sie den Betrag für die Kisten mir postwendend zu übersenden. Muß ich die Kisten, da deren Versand verweigert wird, bezahlen? Ich meine nein, da von meiner Seite versandt würde, wenn die Bahn die Annahme nicht verweigerte. Fabrikant Die Verkaufsbedingungen rechtfertigen dem Buchstaben nach das Vorgehen des Verkäufers, also wird sich dagegen gerichtlich nichts machen Jassen. Freilich entspräche es unseres Erachtens der Billigkeit, daß der Verkäufer den Schwierigkeiten, die ohne Zutun des Käufers entstanden sind, Rechnung trüge und die 14 Tage Frist vom Aufhören der Bahnsperre an rechnete. Bahnsperre In Ihrem Fachblatt zeigen so sehr viele ihre Käufe und Verkäufe an! Weshalb geschieht das? Die Beförderung von Papier ist hier bei uns in Tilsit seit etwa vier Wochen durch die Bahn gesperrt, so daß auch das Nötigste nicht wegkommt. Gilt dies im ganzen Reiche, oder ist nur Tilsit vom Banne belegt ? Und wie lange soll es wohl dau ern? Auffallend ist diese Maßnahme der Bahnverwaltung, denn alle a nderen Gewerbe dürfen verladen, nur wir nicht. Was hat der Buch drucker und Papierhändler verbrochen? Buchdruckerei Die Bahnsperre für Stückgüter erstreckt sich über das ganze Reich, ist aber im Laufe der Monate wesentlich gemildert worden. Das Kriegsamt hat eine Dringlichkeitsliste herausgegeben, und die darin aufgeführten Stückgüter werden zur Beförderung angenommen, ebenso eine Reihe von Gütern, die nicht in der Dringlichkeitsliste stehen, falls von der zuständigen Kriegsamtsstelle oder (bei Papier) von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe. Berlin C 2, bestätigt wird, daß das Verladen der Ware kriegs- oder volkswirtschaftlich dringend ist. Unser Blatt hat eine Reihe derartiger Verfügungen veröffentlicht. Auch haben behördliche Stellen in letzter Zeit in Aussicht gestellt, daß die Sperre für Stückgüter nächstens weiter gemildert oder aufgehoben werden dürfte. Papier-Verschwendung Aus einem Lazarett Beiliegend sende ich ein großes Erinnerungsblatt, welches jeder Lazarettinsasse des VII. Armeekorps zu Weihnachten erhielt. Dieses Plakat, das nicht an großem künstlerischem Wert leidet, zeigt die große Papiervergeudung von Militärbehörden in dieser Zeit der Papier not: Die wenigsten meiner Kameraden benützten das Blatt zum gedachten Zweck. Gefreiter Das auf etwa”220 g/qm schweren holzfreien Steindruckkarton hergestellte, etwa 35 X 52 cm große Blatt zeigt in einfarbigem Stein druck eine öde, winterliche Flußlandschaft. Das Bild ist nichts sagend und keinesfalls geeignet, einen Kranken zu erfreuen oder zu erheitern. Lieferpflicht Wir überreichen Ihnen einen Briefwechsel mit der Großhandlung X in A betreffend Lieferung v on holzfrei Post. Am 5. Juni haben wir das Papier laut beifolgender Auftragsbestätigung bestellt. Diese enthält allerdings den Vermerk „Auftrag freibleibend"; gleich darauf vom selben Tage datiert, erhielten wir jedoch die beifolgende Post karte, daß die Firma uns die eine Sorte Postpapier Nr. 820 nicht mehr liefern könne, da diese in der Zwischenzeit verkauft worden ist, „den Rest aber, also 3000 Bogen holzfrei Post Nr. 1222 und 2000 Bogen Nr. 1024, bekommen wir jedoch schnellstens”. Wir haben die Liefe rung diesesPapieres wiederholt angemahnt. Am 25. Juni bekamen wir laut beifolgender Postkarte den Bescheid, die Firma sei mit ihrer Expedition derart im Rückstand, daß wir uns noch etwas gedulden müssen. Am 13. Juli herrscht bei der Firma noch immer derselbe Zustand, ebenso am 19. Juli. Am 25. Juli erhalten wir den Bescheid, daß auch diese Papiere inzwischen anderweitig verkauft worden sind, die Firma sie uns also nicht liefern kann. Aus dem Briefwechsel geht klar hervor, daß die Papiere vorhanden waren, und daß es ledig lich an der Expedition gelegen habe, wenn wir die Papiere nicht be kommen haben Muß die Firma uns das Papier liefern oder den Schaden ersetzen? Y, Papier Verarbeiter in B. Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters : Der Vermerk in der Auftragsbestätigung, daß der Auftrag nur „freibleibend” angenom men werden könne, hat in der Regel die Bedeutung, daß der Verkäufer sich völlige Freiheit des Handelns vorbehalten wolle (vgl. R. O. H. G. Bd. 14 S. 81), und kann günstigstenfalls dahin ausgelegt werden, daß der Verkäufer sich nur habe binden wollen, so lange der Vorrat reiche (vgl. Staub Bd. II S. 23 Anm. 19 zu § 346). Wäre es daher bei diesem Vorbehalt verblieben, so wäre ein Erfüllungsanspruch des Frage stellers auch bei Auslegung im letzteren Sinne zu verneinen, da der Verkäufer seine Erfüllungsweigerung damit begründet, daß die betreffenden Papiere ausverkauft seien. Aus dem Briefwechsel er gibt sich indessen, daß nachträglich der Verkäufer eine bestimmtere Lieferungszusage gemacht hat. Denn in seinem Schreiben vom 13. und 19. Juli erklärt er unter der gleichzeitigen Bitte um Geduld und Rücksichtnahme, daß er die Bestellung des Fragestellers „als dringend vorgemerkt” habe und, sobald es ihm einigermaßen möglich sein werde, solle der Auftrag des Fragestellers „einer der ersten sein, die ich erledige”. In diesen Erklärungen wird man nach Treu und Glauben ein den Vorbehalt „freibleibend” zurücknehmendes Liefe rungsversprechen in dem Sinne zu erblicken haben, daß die Bestellung des Fragestellers aus den vorhandenen Vorräten in erster Linie aus geführt würde. Soweit also nach Abgabe dieser Erklärungen Ver käufer über hinreichende Vorräte zur Lieferung der fraglichen Papiere verfügte, war er hierzu auch verpflichtet und handelte daher seinem Versprechen zuwider, wenn er diese Vorräte zur Erfüllung anderer Aufträge verwendete. Hiernach erscheint Fragesteller, wenn sich diese Tatsachen beweisen lassen, berechtigt, auf Erfüllung zu be stehen und nach Setzung einer Nachfrist gemäß § 326 BGB., oder, falls Verkäufer bei seiner Lieferungsweigerung verharrt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.