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370 PAPIER-ZEITUNG Nr. 17/1918 Bestellungen auf Zeitungspapier Die Lieferer von. Zeitungspapier klagen darüber, daß in letzter Zeit die Bestellungen auf Druckpapier so kurzfristig eingehen, daß eine rechtzeitige Belieferung unmöglich gemacht wird. Die pünkt- liehe und ausreichende Versorgung der Tageszeitungen mit Druck papier stößt aber zurzeit aus wiederholt dargelegten Gründen ohnehin auf besonders große Schwierigkeiten. Die Kriegswirtschaftsstelle, für das Deutsche Zeitungsgewerbe erklärt deshalb in einem an die Ver leger von Tageszeitungen gerichteten Druckschreiben vom 23. Februar im Einvernehmen mit den Lieferern folgendes: 1. In Zukunft sind Bestellungen-(Abrufe) nicht mehr, wie bisher es meist geschieht, auf monatliche Teilmengen, sondern auf die ganze, dem einzelnen Verleget im Vierteljahr zustehende Menge zu erteilen, in einem Bezugschein anzugeben, die Zeiten, an denen die Lieferungen gewünscht werden, auf der Rückseite der Bezug scheine zu vermerken und der Kriegswirtschaftsstelle einzu senden. 2. Es kann demnach von den Verlegern, zunächst für das 2. Viertel jahr 1918, die gleiche Menge Druckpapier bestellt werden, deren Bezug im 1. Vierteljahr 1918 gestattet war; das Bezugsiecht ist den einzelnen Zeitungen mit geteilt worden. Sollte durch die zu ei lassende Bekanntmachung, die das Bezugsrecht für das 2. Vierteljahr 1918 legelt, ein größeies oder geringeies Bezugs recht festgesetzt oder imLaufe des 2. Vierteljahres 1918 festgestellt werden, daß der einzelne Verleger mehr oder weniger Druckpapier beziehen darf, alsauf dem Bezugschein angegeben ist, so wird der Lieferer und Verleger Nachricht erhalten oder eine entsprechende Verrechnung im 3. Vierteljahr 1918 vorgenommen werden. 3. Die gemäß Ziffer 1 und 2 ausgestellten Bezugsscheine für Liefe rungen im 2. Vierteljahr 1918 müssen bei der Kriegswirtschafts stelle spätestens bis zum 2. März 918 eingereicht sein. Bei Ueber- schreitung dieses Zeitpunktes kann mit Lieferung im 2. Viertel jahr 1918 nicht gerechnet werden. 4. Sind auf den Bezugscheinen keine besonderen Vorschriften über die Lieferzeit angegeben, so werden die Lieferer das Papier in der gleichen Weise wie bisher versende^ also von sich aus die Verteilung in der üblichen Form auf die einzelnen Monate des Vienteljahrs vornehmen. Keinesfalls kann etwa erwartet'werden, daß ein Verleger, der z. B. im 2. Vierteljahr 1918 ein Bezugsrecht auf 80 Ladungen Druckpapier besitzt, diese 80 Ladungen auf einmal erhält, vielmehr werden sie in einzelnen, möglichst gleichen Teilsendungen geliefert werden. 5. Sollte ein Verleger aus irgendwelchen Gründen gelegentlich in einem Monat bereits Druckpapier erhalten, das erst im folgenden Monat benötigt wird, so warnen wir eindringlich davor, das im vorab gelieferte Druckpapier auch schon im voraus zu verwenden. Hält sich der Verleger nicht an diese Vorschriften, und hat er beispielsweise schon am 15. Juni 1918 sein Kontingent verbraucht, so kann er auf Nachbewilligung und Nachlieferung nicht rechnen. Nur wenn die Verleger sich genau an die hier gegebenen Richt linien halten, kann in Zukunft auf eine rechtzeitige und möglichst volle Belieferung gerechnet werden, und auch nur dann ist die Kriegs wirtschaftsstelle in der Lage, falls sich dennoch Schwierigkeiten beim Bezüge von Papier (Wagengestellung usw.) ergeben sollten, helfend einzugreifen. Der Verband der Fachpresse Deutschlands, E. V., hielt kürzlich seine Hauptversammlung ab. Bei den Vorstandswahlen wurden die Herren Georg Elsner zum ersten Vorsitzenden, Dr. C. Salomon zum stellveitretenden Vorsitzenden einstimmig wiedergewählt. Erster Schriftführer wurde Herr L. Schottländer, zweiter Schriftführer Herr Dr. Pickardt. Zum Schatzmeister wurde Herr Worms gewählt; der nach 12 jähriger Tätigkeit ausscheidende bisherige Schatzmeister wurde zum Beisitzer ernannt. Azetylen-Heizung für Setzmaschinen. Die Maschinenfabrik C. A. Anderssons Mek. Verkstad in Sala, Schweden, stellt einen Azetylenheizkörper für Setzmaschinen her. Vertreter in Stockholm ist Börje Bagge, Malmskillnadsg. 5. bg. Papier-Spinnerei Deutsche Faserstoff-Ausstellung, Berlin, Ausstellungshallen am Zoo. Die Eröffnung ist infolge unüberwindlicher Schwierigkeiten auf den 5. März verschoben worden. Verkehr mit Papiergewebe-Säcken Ausführungsbestimmung IX der Reichs-Sackstelle Auf Grund der §§ 9 und 23 der Bekanntmachung des Bundesrats über Säcke vom 27 Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S 834) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1917 (Reichs- Gesetzbl, S. 1116) wird folgendes bestimmt: § 1. Die Anfertigung von Papiergewebesäcken aus dem der Reichs-Sackstelle zur Verfügung stehenden Papiergarnkontingent erfolgt nur in folgenden Sorten: 1. Für Obst-, Gemüse-, Kartoffel-, Zwiebel- und Lebensmittel säcke: Hessians-Bindung, Einstellung 24 x 24 fädig, auf 10 cm im Quadrat, aus 2,4 er Garn; 2. für Schnitzel- und Grobkleiesäcke: Hessians-Bindung, Einstellung 42 x 52 fädig, aus 2,4 er Garn; 3. für Kleie-, Futtermittelsäcke und Säcke für gröberes Salz: Hessians-Bindung, Einstellung 46 x 52 fädig, aus 2,4 er Garn; 4. für Kartoffelflockensäcke und Säcke für mittleres Salz: Hessians-Bindung, Einstellung 50x52fädig, aus 2,4er Garn; 5. für Zucker-, Graupen-, Grieß-, Mehl-, Hülsenfrüchte-, Ge treide, Grütze- und ähnliche Lebensmittelsäcke sowie Säcke für feines Salz: a) Köper-Bindung Einstellung 80 x 60 fädig, 3 oder 4 schaffig, aus 2,7 er Garn; b) Tarpaulings-Bindung . . Einstellung 88 X 56 fädig, aus 2,4 er Garn. Zulässig sind Veränderungen in der Garnnummer in Verbindung mit der Einstellung, soweit das theoretische Gewicht hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Veränderungen in der Einstellung hinsichtlich Kette und Schuß sind bei gleicher Quadratfadenzahl gleichfalls zu lässig. In beiden Fällen darf die Abweichung bis zu 5 v. H. betragen. § 2. Der Bedarf an Papiergewebesäcken, soweit er nicht aus den eigenen Beständen gedeckt werden kann, ist bis zum 15. des letzten Monats eines jeden Kalendervierteljahres für das folgende Kalender vierteljahr bei der Reichs-Sackstelle, Geschäftsabteilung, Berlin W 35, Lützowstr. 89/90, auf dem vorgeschriebenen Formblatt anzumelden. Die Reichs-Sackstelle prüft, ob die Bedarfsanmeldung begründet ist und der Bedarf gedeckt werden kann. § 3. Die Deckung des Bedarfs erfolgt durch die zugelassenen Händler. Als Händler, können nur Firmen zugelassen werden, die bereits vor dem 1. Januar 1918 mit Papiergewebesäcken gewerbs mäßig gehandelt haben. Bei Bedarfsanmeldungen über 10 000 Stück können die Verbraucher den Wunsch aussprechen, die Säcke unmittel bar von einem Weber zu beziehen. Wünsche auf Lieferung durch einen bestimmten Weber werden nach Möglichkeit berücksichtigt. § 4. Die Reichs-Sackstelle stellt zum Erwerb der Säcke von den Händlern Bezugsscheine aus. Der Bezugsschein berechtigt den Ver braucher zum Erwerb der Säcke von den zugelassenen Händlern. Er ist nicht übertragbar und verliert seine Gültigkeit nach Ablauf der Frist, für die er ausgestellt ist. Die Händler dürfen die Säcke nur gegen Aushändigung des Bezugsscheines abgeben. Sie haben bis zum 15. des letzten Monats eines jeden Kalendervierteljahres die Bezugs scheine bei der Reichs-Sackstelle unter Mitteilung der Verkaufspreise einzureichen und gleichzeitig unter Angabe ihres Bestandes an Ge webe und Säcken den voraussichtlichen Bedarf für das folgende Kalendervierteljahr anzumelden. Verstößt der Händler gegen diese Vorschriften oder fordert er über mäßige Preise, sc kann er vom Bezug von Säcken ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. § 5. Zur Deckung des Bedarfs der Händler und des Bedarfs der Verbraucher über 10 000 Stück, sofern die Verbraucher die Säcke unmittelbar vom Wever beziehen wollen, stellt die Reichs-Sackstelle Bezugszulassungen aus. Die Bezugszulassung berechtigt zum Bezug von Säcken von den vom Kriegsministerium, Kt iegs-Rohstoff-Ab teilung, als Höchstleistungsbetrieb anerkannten Webern. Die Bezugs zulassungen für Händler können auch auf die Lieferung von Papier gewebeausgestellt Werden. Die Bezugszulassung ist nicht übertragbar und verliert ihre Gültigkeit nach Ablauf der Frist, für die sie ausge stellt ist. Die Weber dürfen Verträge auf Lieferung von Papiergewebe- säckenund Papiergewebe,die aus dem Papiergarnkontingent der Reichs- Sackstelle hergestellt werden, nur gegen Aushändigung der Abschnitte der Bezugszulassungen abschließen. Letztere geben dem als Höchst leistungsbetrieb anerkannten Weber Anwartschaft auf Erteilung einer Papiergarnfreigabe seitens des Kriegsministeriums, Kriegs-Rohstoff- Abteilung, aus dem Kontingent der Reichs-Sackstelle. § 6. Die Weber haben die Abschnitte der Bezugszulassungen dem Kriegsausschuß für Textil-Ersatzstoffe, Berlin W 8, Unter den Linden 34, mit Antrag auf Freigabe der Garne auf dem von diesem vorgeschriebenen Formblatt unter Angabe der Kontingentsnummer K 100 einzureichen Das Spinnen der Garne und die Anfertigung der Papiergewebe dürfen erst nach der vom Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, erteilten Erlaubnis erfolgen. § 7. Die Hersteller von Papiergewebesäcken haben für jeden aus dem Papiergarnkontingent der Reichs-Sackstelle hergestellten und abgelieferten Sack eine Vergütung von 1 v. H. des Verkaufspreises an die Reichs-Sackstelle abzuführen. Am 1. und 15. eines jeden Monats ist der Reichs-Sackstelle auf dem vorgeschriebenen Formblatt Rech nung zu legen. § 8. Die Reichs-Sackstelle ist befugt, im Falle eines sachlichen Bedürfnisses Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 1—6 zuzulassen. § 9. Diese Ausführungsbestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung (16. Februar 1918) in Kraft. Papiergarn-Markt. Laut Bericht des Berl. Tagebl. aus M.-Glad- bach vom 22. Februar herrschte auf dem Markt für Papiergarn aller Sorten äußerst rege Nachfrage, die auf die Aufhebung der Bezugs scheinpflicht für Papiergewebc zurückzuführen ist; man erwarte von dieser Maßnahme starke Förderung der Papiergewebeindustrie.