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Nr 17 28.Febr. INI 1 4 1918 DAPIER-VERARB ElTUNG B BU CH GEWERBE Verkehr mit Sackpapier und Papiersäcken Ausfülirungsbestimmung VIII der I^eichs-Sackstelle Auf Grund der §§ 9 und 23 der Bekanntmachung des Bundesrats über Säcke vom 27. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 834) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1116) und der Bekanntmachung des Kriegsmir isteriums Nr. Pa. 1600/11. 17. KRA., betreffend Beschlagnahme von Papier zur Anfer tigung geklebter Papiersäcke (Sackpapier), vom 5. Januar 1918 wird folgendes bestimmt: § 1. Geklebte Papiersäcke von mehr als 3000 qcm Sackflächen inhalt dürfen nur aus 3 fach geklebtem, 75—80 grammigem oder aus 2 fach geklebtem, 110 grammigem Sackpapier hergestellt werden. Außerdem dürfen für Lebensmittel, Sämereien und die Salinen industrie 4 fach geklebte Säcke aus 75—80 grammigem Papier oder 3 fach geklebte Säcke aus 90 grammigem Papier und für die Zement industrie für Schiffsverladungen 4 fach geklebte Säcke aus 75- bis 80 grammigem Papier angefertigt werden. Die Säcke dürfen nur in den in der Anlage aufgeführten Größen hergestellt werden. Die Ver braucher können Abweichungen von den Maßen bis zu 5 v. H. in Länge und Breite mit den Lieferern vereinbaren. Die Reichs-Sack stelle kann für das Sackpapicr Mindesqualitäten vorschreiben. § 2. Die Reichs-Sackstelle stellt den Sackfabriken, die vor dem 1. Dezember 1917 geklebte Papiersäcke hergestellt haben, zum Bezug von Sackpapier Bezugsscheine aus. Die Zuteilung von Sackpapier erfolgt bis 30. Juni 1918 unter Berücksichtigung der bisherigen Produktion der einzelnen Sackfabriken und für die Folge nach dem Verhältnis der von den Sackfabriken für das folgende Vierteljahr mit den Verbrauchern unmittelbar oder durch Vermittlung von Händ lern abgeschlossenen Verträge zu dem zur Verteilung kommenden Kontingent. Als Verbraucher gelten hierbei auch die Händler, die ein Lager für die Reichs-Sackstelle halten, soweit sie Säcke zur Auf füllung dieses Lagers bedürfen. Die Sackfabriken haben bis zum 10. des letzten Monats eines jeden Kalendervierteljahres ein Verzeichnis der mit den einzelnen Verbrauchern unmittelbar oder durch Vermitt lung von Händlern abgeschlossenen Verträge unter Angabe der je weiligen Abnehmer, der Größe, Breite und Qualität der Säcke sowie der benötigten Mengen Sackpapier bei der Reichs-Sackstelle einzu reichen. Gleichzeitig ist eine.Nachweisung über die Abwicklung der Abschlüsse für das laufende Vierteljahr vorzulegen, wobei Rückstände zu begründen sind. Die Reichs-Sackstelle ist befugt, diejenigen Sackfabriken, die der Vorschrift des § 5 zuwiderhandeln oder in ihrer Geschäftsführung, insbesondere in der Ausführung der übernommenen Aufträge, sich als unzuverlässig erweisen, ganz oder teilweise vom Bezug des Sackpapieres auszuschließen. Der Bezugsschein berechtigt die Sackfabriken zum Bezug des Sackpapiers von den auf den Ab schnitten des Bezugsscheines von der Verteilungsstelle für Sackpapier (Charlottenburg, Hardenbergstr. 9 a) angegebenen Papierfabriken. Lie Sackfabrik kann sich hierbei der Vermittlung eines Händlers bedienen. Im übrigen ist der Bezugsschein nicht übertragbar. Er verliert seine Gültigkeit nach Ablauf der Frist, für die er ausgestellt ist. Die Papierfabriken dürfen Sackpapier nur gegen Aushändigung der mit dem Stempel der Verteilungsstelle für Sackpapier versehenen Bezugsscheine abgeben. § 3. Der Bedarf an geklebten Papiersäcken, soweit er nicht aus den eigenen Beständen gedeckt werden kann, ist von den Verbrauchern bis zum 15. des letzten Monats eines jeden Kalendervierteljahres für das folgende Kalendervierteljahr bei der Reichs-Sackstelle, Ge schäftsabteilung, Berlin W 35, Lützowstr. 89/90, auf dem vorge schriebenen Formblatt anzumelden. Hierbei ist anzugeben, von welcher Sackfabrik oder von welchem Händler die Säcke bezogen werden sollen. § 4. Die Reichs-Sackst eile stellt nach Prüfung, ob die Bedarfs anmeldung begründet ist und der'Bedarf gedeckt werden kann, zum Bezug der Säcke Belegscheine aus. Der Belegschein berechtigt den Verbraucher zum Bezug der Säcke von den Sackfabriken. Wünscht der Verbraucher die Säcke von einem Händler zu beziehen, so wird der Belegschein auf den vom Verbraucher benannten Händler aus gestellt. Der Belegschein ist nicht übertragbar und verliert seine Gültigkeit nach Ablauf der Frist, für die er ausgestellt ist. Die Sack fabriken dürfen Säcke an die Verbraucher nur gegen Aushändigung der Abschnitte des Belegscheins und an die Händler nur mit Geneh migung der Reichs-Sackstelle abgeben. Der Abschluß von Verträgen über künftige Lieferungen ist gestattet. § 5. Die Sackfabriken dürfen die Säcke nur unter den vom Verband Deutscher Papiersackfabrikanten zu Berlin festgesetzten und von der Reichs-Sackstelle genehmigten Lieferungsbedingungen abgeben und dürfen für die Säcke nicht mehr als die in- der Anlage festgesetzten Preise nehmen. §6. Bedarfsanmeldungen unter 10 000 Stück werden durch Zuweisung bei den von der Reichs-Sackstelle damit beauftragten Händlern gedeckt. Letztere sind verpflichtet, für die rechtzeitige Ergänzung ihres Lagers Sorge zu tragen. Sie haben bis zum 10. des letzten Monats eines jeden Kalendervierteljahres ihren voraussicht lichen Bedarf für das folgende Kalendervierteljahr bei der Reichs- Sackstelle anzumelden. Sie erhalten zum Erwerb der Säcke Beleg-, scheine ausgestellt und haben ihren Bedarf in erster Reihe bei den nächstgelegenen kleinen und mittleren Sackfabriken zu decken. An die Verbraucher dürfen sie Säcke nur auf Anweisung der Reichs- Sackstelle abgeben. Sie dürfen die Säcke nur unter den vom Verband Deutscher Papiersackfabrikanten zu Berlin festgesetzten Lieferungs bedingungen abgeben und als Vergütung bei L eferungen unter 1000 Stück nicht mehr als 15 v. H., bei Lieferungen von 1000—5000 Stück nicht mehr als 10 v, H. und bei Lieferungen von 5000—10 000 Stück nicht mehr als 5 v.H. der in der Anlage festgesetzten Preise nehmen, wozu bei Stückgutsendungen noch 2 Pf. für/den Sack für Verpackung kommen. Sackfabriken, die gleichzeitig ein Lager für die Reichs- Sackstelle halten, haben für alle auf Anweisung der Reichs-Sackstelle abgegebenen Säcke eine Gebühr von 5 v. H. des Verkaufspreises an die Reichs-Sackstelle abzuführen. § 7. Vorstehende Bestimmungen finden auf Kreppapiersäcke keine Anwendung. § 8. Die Hersteller’von geklebten Papiersäcken und von Krepp papiersäcken über 3000 qcm Sackflächeninhalt haben für jeden abgelieferten Sack eine Vergütung von 12 v. H. des Verkaufspreises an die Reichs-Sackstelle abzuführen. Am 1. und 15. eines jeden Monats ist der Reichs-Sackst eile auf dem vorgeschriebenen Formblatt Rechnung zu legen. § 9. Die Reichs-Sackstelle ist befugt, im Falle eines sachlichen Bedürfnisses Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 1—6 zuzulassen. § 10. Diese Ausführungsbestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung (16. Februar 1918) in Kraft. Die Deichs-Sackstelle Pedell Anlage zur Ausführungsbestimmung VIII Verzeichnis der Preise für geklebte Papiersäcke a) 3 fach geklebte Papiersäcke aus 75—-80 grammigem Papier Je 1000 Stück) Format: M. Format: M. 45 X 70 cm . . . 470,— 50 x 100 cm. . . 690,— 45 X 84 cm . . . 550 — 50 X 105 cm. . . 725,— 45 X 90 cm . . . 570,— 55 X 110 cm. . . 830,— 45 X 95 cm . . . 590,— 60 x 110 cm. . . 965,— 47 X 86 cn ... 570,— 70 x 115 cm. . . 1130,— 50 x 95 cm . . . 660,— 70 x 128 cm. . . 1280.— b) 3 fach geklebte Papiersäcke aus 90 grammigem Papier Format: (je 1000 Stück) M. Format: M. 45 X 84 cm. . . 600,— 50 x 105 cm. . . 767,— 45 X 90 cm. . . 633,— 55 X 110 cm. . . 912,— 45 X 95 cm. . . 655,— 60 x 110 cm. . . 1058,— 50 x 95 cm. . . 715 — 70 x 115 cm. . . 1293 — 50 X 100 cm. . . c) 4 fach geklebte 740 — Papiersäcke aus 75 grammigem Papier Format: (je 1000 Stück) M. Format: M. 45 X 84 cm . . . 660 — 50 X 100 cm. . . 855 — 45 x 90 cm . . . 700,— 50 X 105 cm. . . 878,— 45 x 95 cm . . . 725,— 55 X 110 cm. . . 1005,— 47 x 86 cm . . . 700,*• 60 x 110 cm. . . 1144,— 50 X 95 cm . . . 815,— 70 X 115 cm. . . 1403,— d) 2 fach geklebte Papier säcke aus 110 grammigem Papier Format: (je 1000 Stück) M. Format: M. 45 X 94 cm . . . 562,50 47 x 86 cm * . . 540,— Die Preise umfassen die Kosten der Beförderung bis zur Bahn station des Empfängers.