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324 PAPI ER-ZEITUNG Nr. 15/1918 Druckmaschine Winkler, Falleri 8c Cie., in Bern erhielten das DRP 301168 vom 23. September 1915 ab in Kl. 15 d auf eine Druckmaschine mit sich vor- und rückwärts drehendem Druckzylinder, bei welcher die Rück wärtsbewegung des Druckzylinders dazu verwendet wird, den bei dem Vorwärtsgang gedruckten Bogen mit der frisch gedruckten Seite nach oben in die Auslegevorrichtung zu befördern. Damit der Bogen bei dem Rückgang des Druckzylinders an dessen Umfang festgehalten wird, verwendet man eine Bänderführung, bei der die Bänder mit dem einen Ende an dem Druckzylinder, mit dem anderen Ende an selbsttätigen Winden befestigt werden, welche nach Art eines Bandmaßes die Bänder in jeder Winkelstellung des Druckzylinders straff halten. Die Abbildung zeigt die Zylinderstellung nach erfolgtem Drucke. In dieser Stellung ist der Druckzylinder c von der Form & abgehoben, damit der bedruckte Bogen beim Zurückdrehen des Zylinders nicht mit der Form in Berührung kommt. Beim Zurückdi ehen des Zylinders bleiben die Greifer f geschlossen, der Bogen h wird durch die Bänder h 1 an dem Zylinder c gehalten und so mit seinem hinteren Ende zuerst in die Auslage n geführt, deren Ausführungszungen n 1 , welche in der abgebildeten Stellung vom Zylinder c zum Durchlässen des Bogens abgehoben sind, gegen den Zylinder c drücken, dadurch den Bogen h vom Zylinder c abheben und ihn der Auslage n zuführen. Die Auslegevorrichtung erhält ihren Antrieb vom Druckzylinder selbst, und es ist, da die Bänder des Auslegers stets nach einer Richtung laufen müssen, in den Antrieb beispielsweise ein Freilaufgetriebe eingebaut, mittels dessen den Bändern eine stets nach einer Richtung laufende Bewegung gegeben und außerdem die Geschwindigkeit der Bänder während der Uebergabe des Bogens derjenigen des Druck zylinders angepa ßt wird. Die Zungen n 1 , werden von der Kurbelwelle aus besegt, Patent- Ansprüche : 1. Druckmaschine mit sich vor und rückwärts drehendem Druckzylinder, dadurch gekennzeichnet, daß der während des Vorwärtsganges gedruckte Bogen durch das Rückrollen des Druck zylinders von diesem selbst mit dem Bogenende voran und der frisch bedruckten Seite nach oben auf die Förderorgane abgerollt wird. 2. Druckmaschine nach Anspruch 1 mit Bogenführung mittels Bänder, dadurch gekennzeichnet, daß die Bänder mit dem einen Ende an dem Druckzylinder, mit dem anderen Ende an selbsttätigen Winden befestigt sind, welche nach Art eines Bandmaßes die Bänder in j eder Drehstellung des Druckzylinders straff halten, Die Berliner Typographische Gesellschaft besichtigte untr sachkundiger' Führung die Kurland-Ausstellung im Königfichen Kunstgewerbemuseum, durch die die Entwicklung des Deutschtums in Kurland veranschaulicht wird. In der historischen Abteilung wird durch auf gefundene Münzen nachgewiesen, daß Kurland schon zur Römerzeit in den Bereich der westeuropäischen Kultur hineinbezogen wurde. Die Geschichte Kurlands beginnt mit dem Auftreten hanse atischer Kaufleute, die sich dort, von Riga ausgehend niederließen und Städte gründeten. Eine neue Zeit begann mit der Eroberung Kur lands durch die Deutschordensritter. Der Ordensmeister Kehtler errichtete ein Herzogtum und wurde erster Herzog. Russischer Ein fluß hat später starken Rückgang der Schulbildung und Verhetzung des lettischen Volkes herbeigetührt. In den kurländischen Literatur erzeugnissen herrscht die deutsche Sprache fast ausschließlich. Die Mitausche, die Rigaer, die Libauer Zeitung, die Baltische Tageszeitung sind deutsch. Zwei Zeitungen in russischer Sprache wurden erst in den Kriegsjahren begründet. Zahlreiche, bis in das Jahr 1685 zurück reichende Kalender, Vereinsdrucksachen, Gebet- und Gesangbücher, wissenschaftliche und Werke der schönen Literatur sind in deutscher Sprache erschienen und unterscheiden sich nicht von deutschen Erzeugnissen. Zu allen Zeiten haben kurländische deutsche Dichter und Schriftsteller auch außerhalb ihrer engeren Heimat Anerkennung gefunden und sind beliebt geworden. Die Schriftsprache der Letten ist erst von deutschen Geistlichen und Lehrern, die unter ihnen tätig waren, geschaffen worden. Die Letten konnten, als die Deutschen ins Land kamen, nicht einmal die Schrift. . —e— Friedens- oder Kriegspieis? 1530. Schiedspruch Scbiedsprflche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht In nachfolgender Angelegenheit bitten wir um Ihren Schied spruch. Am 10. Juni 1914 bestellten wir bei der Druckerei von X. 16 Tafeldrucke in einer Auflage von 3500 und lieferten ihr das dazu gehörige holzfreie Illustrationsdruckpapier. Bei Ausbruch des Krieges wurde der Auftrag im Einvernehmen mit unserem Auftraggeber' und der Druckerei zurückgestellt. Im Jahre 1917 sollte dann die Drucklegung erfolgen, wobei sich herausstellte, daß 2500 Bogen des Papieres sich nicht mehr vorfanden. Nachdem der Druckerei durch Vorweisung des Lieferscheines des Papierhändlers der Beweis von der Richtigkeit der Zustellung erbracht wurde, erklärte sie sich nach anfänglichem Sträuben zur Erstattung bereit. Da das Papier nicht mehr zu beschaffen war, berechneten wir es der Druckerei zum Tagespreis und stellten ihr anheim uns ein annähernd gleichwertiges zu liefern. Gegen unsere Berechnung protestierte die Druckerei und behauptet nur zur Erstattung des früheren Einkaufspreises ver pflichtet zu sein, weil der Auftraggeber mit einer Verminderung der Auflage sich inzwischen einverstanden erklärt hat, so daß der ur sprüngliche Verwendungszweck inzwischen hinfällig geworden ist. Wir hingegen beanspruchen die Erstattung des gegenwärtigen Papier wertes, weil bei unserem laufenden Bedarf eine andere Verwendungs- möglichkeit täglich geboten ist, und wir wie alle verwandten Ge schäftsbetriebe zurzeit sehr unter dem Papiermangel leiden. Die Neubeschaffung des verloren gegangenen Papieres kann daher nur zu einem weit höheren Preise erfolgen, wodurch uns ein Verlust ent steht, zu dessen Ausgleich die Druckerei verpflichtet ist. Kunstanstalt Y. * * * Ich bin mit der Kunstanstalt Y übereingekommen, Ihrer Ent scheidung folgende Sache zu unterbreiten: Bei Kriegsausbruch übernahm ich die Trucklegung einer Arbeit, zu der helzfreies Autotypie-Druck verwendet wurde. Die Arbeit' blieb infolge des Kriegsausbruches liegen. Im August 1917 wurde sie wieder aufgenommen, wobei sich herausstellte, daß bei mir 2500' Bogen des gelieferten Papiers abhanden gekommen waren, wie ich annehme, durch Diebstahl, da mir eine Reihe anderer Papiere eben falls gestohlen worden sind. Ich vereinbarte daraufhin mit der Bestellerin einen neuen Preis auf Grund der geringeren Auflage und erklärte mich bereit, das verloren gegangene Papier zu bezahlen. Hiermit war die Bestellerin einverstanden. Neuerdings übersandte sie mir eine Rechnung über den jetzt in Betracht kommenden Preis des Papieres und macht geltend, daß ich ihr diesen bezahlen oder dasselbe Papier liefern müsse, da sie infolge des Verlustes dieses Papiers, wenn auch zu anderem Zwecke, heute teuer einkaufen muß und somit einen Kon junkturverlust hätte. Die Tragung dieses Konjunkturverlustes habe ich abgelehnt, wobei ich hervorhob, daß ich das Papier nicht zu meinen Zwecken schuldhaft verbraucht hätte. Habe ich den Kostenpreis des Papieres zu bezahlen, oder einen höheren, wie er der Preislage im August 1917 oder heute (Januar 1918) angemessen wäre? Buchdrtickerei X. Entscheidung: Die Buchdruckerei X hat der Aumstanstalt Y denjenigen Geldbetrag zu zahlen, welcher inz August 1917 zur Be- Schaffung von Papier gleicher 21 enge und Güte Wie der abhanden gekommenen 2500 Dgen erforderlich gewesen wäre. yrun e. aach § 249 BGB. hat derjenige, der zum Schadens- erdatze verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Das bedeutet, daß der Verpflichtete den Gläubiger in diejenige Lage zu bringen hat, in der Letzterer sich befände, falls er in seiner früheren Lage nicht die Verschlimmerung erfahren hätte. (Vgl. Komm. d. RG.-Räte Anm. 1 zu § 249). Bei Sachschaden besteht nach § 249 Satz 2 BGB. noch die Besonderheit, daß der Gläubiger nicht verpflichtet ist, vom Schuldner die Herstellung zu fordern, sondern berechtigt ist, selbst die Sache herzustellen und vom Schuld ner „den dazu erforderlichen Geldbetrag” zu verlangen (vgl. RG- Bd. 71 S. 214). Von diesem Rechte macht der Papiereigentümer im vorliegen den Falle Gebrauch, wenn er denjenigen Geldbetrag verlangt, der zur Beschaffung gleichartiger 2500 Bogen wie der abhanden gekom menen erforderlich ist. Der für diese Beschaffung maßgebende Zeit punkt ist der des Eintritts des Schadens, hier also der des Abhanden kommens des Papiers (vgl. RG. a. a. O. S. 216), da in diesem Zeit punkte der Schadensersatzanspruch entstanden ist. Aber die Geltend machung-dieses Anspruchs hätte zur Voraussetzung gehabt, daß der Eigentümer des Papiers von derh Verlust sofort Kenntnis erlangte. Erst vom Zeitpunkte dieser erlangten Kenntnis ab konnte er die Herstellung dieses früheren Zustandes oder den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, d. h. denjenigen Betrag, der in diesem Zeit punkte — in welchem die Beschaffung anderen Papiers an Stelle des in Verlust geratenen überhaupt erst für ihn in Frage kam — zu dieser Beschaffung erforderlich war. Da nach der unbestritten gebliebenen