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Erscheint Sonntags und Donnerstags. Schluß der Anzeigen- Annshme Donnerstag und Montag mittags. Kei der Post bestellt und ab- genommen oder durch Buch- handel vierteljährlich 4 M. VierteljAhrl. Bestellgeld 18 Pf« Von d.Geachaftsstelled. BL an ter Streifband — In- und Ausland — vierteljährlich 6 m. 50 Pf. Einzelnummer 30 Pf. Ertüllnuga- u.Zahlungsort Berlin für Papier-Fabrikation, -Verarbeitung, -Handel, Buchgewerbe, Schreibwaren und Bürobedarf Gegründet von CARL HOFMANN BERLIN SW 11, PAPIERHAUS, DESSAUER STRASSE 2 Telegr.: Papierzeitung Berlin. Postscheck-Konto: Berlin 3438. Fernspr.: Lützow 787 Anzeigen. Petitzeile 8 mm hoch 60 mm (1/a gespalten) breit 60 Pf., auf Umschlagseiten bis IM. (Gröl e von Strich zu Strich berechnet Teuerungs-Zuschlag 20 v.H. 18mal in 1 Jahr 10 ▼. H. Nachlai 26, , , 30 „ " 80 " 104, , » 40 » StellengeauchezuhalbemPreiB Zeichengebühr f• freie Zusendung frei eingehender Briefe 1 M. Vorausbezahlung an den Verlegt) Platzvorschriften unverbindlich Papier-Zeitung wMa- CAPUDT ATT “bmmmee Amisblatt der Berufsgenossenschaften sowie zahlreicher Vereine und Verbände des Papler- und Schrelbwarenfaches Nr. 15 Berlin, Donnerstag, 21. Februar 1918 43. Jahrg. INHALT 2ula$slger^Zwi9cbenhandel. , 317 P“Ple -Erzeugung ind -GroBhandel: Beschlagnahme der Säge- und Holzspäne 817 Preiserhöhung für Stroh 817 Verkehr zwischen ‘den Kommun al verbänden 2 und den Lumpensortierbetrieben . , 317 10 Jahre F. E Weidenmüller in"Antonsthal .... 818 Zellstoffutter in Schweden . ' 318 Der Papiermarkt in Rußland . . . . 318 ule Handelsagenten in der Uebergangswirtschaft , . 819 Verein der Zellstoff- und Papier-Chemiker i Hauptversammlungs-Bericht , . . 319 Papler-Verarpeitune uchcewerbe • Ein Verein der Schreibheft Fabrikanten Deutschlands 823 Tarif-Amt der Deutschen Buchdrucker 323 Verein Deutscher Zeitungsverleger , ..... 3 ;3 Papierverschwendung bei behördlichen und privaten Drucksachen . . 323 Zwiebelknollensäfte als Klebstoff , , ..... 323 Gießformen für Stereotypplatten ...... , , 333 Druckmaschine 2324 Friedens- oder Kriegspreis? Ä (Schiedspruch) , . . .7824 PapUr-S^inntrti: Bezugsscheinfreiheit der Papiergarngewebe ... .326 Deutsche Faserstoff-Ausstellung ... ..... 825 Forschungsstellen für die Papierspinnerei 325 Fabrikkehricht als Gegenstand des täglichen Bedarfs . 32» Neues Kunstseide-Verfahren?, Papiergarn-Markt , , 325 Schreibwaren-Handel: Reichsverband für den Papier- u. Bürobedarfs-Handel, 827 Vereinheitlichung der Briefordner ,327 Probenschau, Büchertisch 327 Geschäfts-Nachrichten , .... . ...... ■ 839 Zulässiger Zwischenhandel Entscheidung des hanseatischen Oberlandesgerichts Maßgebende Vertretungen des Handels haben sich gegen zu weite Fassung des Begriffs „strafbarer Kettenhandel”, namentlich da gegen ausgesprochen, daß das Dazwischentreten eines Zwischenhänd lers an sich schon als unlautere Machenschaft zu betrachten sei. Dieser Auffassung trat das Hanseatische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 18. Januar 1918 bei. Ein Kaufmann wollte sich der ihm aus einem eben abgeschlossenen Geschäft ergeben den Lieferfrist nachträglich mit der Behauptung entziehen, das Ge schäft sei nichtig, weil strafbarer Kettenhandel vorlicgt. Das Ge richt führt aus: Das bloße Gehen der Ware von Hand’zu Hand ist keineswegs immer verbotener Kettenhandel. Hat ein Kaufmann Lebensmittel im Großen erworben, so muß er sie naturgemäß wieder absetzen. Dazu bedarf 'er beson lerer Verbindungen und Gelegenheiten. Nicht jeder Großhändler hat die Möglichkeit, die Ware unmittelbar dem Verbrauche zuzuführen. Fehlen ihm die Verbindungen, so muß er eben, will er nicht die Ware zurückhalten und gerade dadurch das Interesse der Allgemeinheit schädigen, an einen anderen Groß händler Weiterverkäufen, der vielleicht die zum Vertrieb an das Publikum unentbehrlichen Kleinhändler und Konsumentenvereini- gungen an der Hand hat. In diesem Verhalten des Kaufmanns, der also notgedrungen die Ware an einen anderen Großhändler ver äußern muß, soll sie nicht liegen bleiben, kann etwas Unzulässiges nicht erblickt werden, falls nicht etwa das Weiterveräußern dazu benutzt wird, eine unangemessene Preissteigerung herbeizuführen. Hiernach muß, um den Begriff des Kettenhandels zu erfüllen, ein weiteres Moment hinzukommen, das der objektiv ungerechtfertigten Verteuerung der Ware. Es hätte nachgewiesen werden müssen, daß der Käufer der Ware, obwohl er Gelegenheit gehabt hätte, sie selbst nutzbringend an Konsumenten zu veräußern, aus unlauteren Gründen, insbesondere um einen höheren Gewinn zu erzielen, es vorgezogen hätte, sie an einen anderen Großhändler zu veräußern, oder aber, daß er beim Abschluß gewußt hätte, letzterer würde seinerseits die Ware, anstatt sie alsbald dem Verbrauche zuzuführen, in spekulativer Absicht an einen anderen Großhändler weiterveräußern. Für alles dies fehlt es aber an jeglichem Anhalt. Neue schwedische'Ausfuhrverbote. T Schweden verbot am 9. Fe bruar die Ausfuhr von Lichtpauspapier (zum Kopieren von Zeich nungen u. dergl.); nicht besonders genannten Waren, in der Haupt sache aus Papier getränkt oder mit Chemikalien bestrichen; kupfer haltigen Kiesabbränden, bg. Papier-Erzeugung und -Großhandel Beschlagnahme der Säge- und Holzspäne Am 16. Februar ist eine Verordnung Nr. Bst. 1550 1. 18. KRA. in Kraft getreten, durch welche die bei der Bearbeitung von Holz anfallenden Sägespäne (Sägemehl), Hobclspäne und andere Holz späne aller Art (Holzwolleabfall, Drehspäne, Maschinenspäne usw.) beschlagnahmt werden. Nicht betroffen durch die Beschlagnahme werden Holzmehl, Holzwolle, Hauspäne und Essigholzspäne, sowie Bestände bis 1000 kg und Mengen, die im monatlichen Gesamtanfall nicht mehr als 1000 kg betragen. Trotz der Beschlagnahme bleibt die Verwendung der beschlag nahmten Gegenstände zur Verfeuerung in dem Betriebe gestattet, in dem sie anfallen. Ferner ist Veräußerung und I ,ief erung der beschlag nahmten Gegenstände an die Beschaffungsstelle für Holzspäne und Streumittel bei der Königlichen Intendantur der militärischen In stitute in Berlin sowie anderweitig mit besonderer Einwilligung der vorbezeichneten Beschaffungsstelle zulässig. Ueber die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände ist monatlich auf amtlichem Meldeschein eine Meldung zu erstatten. Die erste Meldung ist über den am 16. Februar 1918 vorhandenen Bestand bis zum 25. Februar 1918 zu machen. Die Verordnung Nr. Bst. 600/6. 17 KRA. II. Ang. vom 29. Sep tember 1917 ist aufgehoben worden. Gleichzeitig ist eine zweite Verordnung Nr. Bst. 1600/1. 18. KRA. erschienen, durch welche für die obenbezeichneten Holzspäne Höchstpreise festgesetzt werden. Der Verkaufspreis für die im ersten Absatz bezeichneten trocken gelagerten Gegenstände darf danach nicht mehr betragen als 2 M. 50 Pf. für 100 kg in der Beschaffenheit, wie sie im Betriebe an fallen, frei verladen in den Eisenbahnwagen oder in das Schiff der Verladestation. Der Wortlaut beider Bekanntmachungen ist bei den Landrats ämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen. Preiserhöhung für Stroh. Der parlamentarische Beirat des Kriegsernährungsamts stimmte am 11. Februar dem Vorschläge des Staatssekretärs dieses Amtes zu, angesichts des dringenden Bedarfs für das Heer vorübergehende Preiserhöhung für Heu und Stroh ein treten zu lassen, um dadurch möglichst schnelle Ablieferung anzuregen. Verkehr zwischen den Kommunalverbänden und den Lumpensortierbetrieben Die Kommunalverbände sind auf Grund der Anweisung der Reichsbekleidungsstelle vom 23. Dezember 1916 betr. die nicht mehr verwendbaren Kleidungs- und Wäschestücke sowie die bei der Ver arbeitung entstehenden Abfälle (Lumpen) verpflichtet, alle nicht mehr verwendbaren Kleidungs- und Wäschestücke sowie Lumpen und Stoffabiälle sorgfältig zu sanmeln und an die zuständigen Lum