Volltext Seite (XML)
DADPIER-VERARBEI TUNG ■ Bl JCHGF, Papiersack-Großhändler-Verband Wiederholung aus Nr. 12 S. 270 Behufs Gründung eines Verbandes der deutschen Papiersack- Großhändler zwecks Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Inter essen einerseits, zwecks Anschlusses an die Papiersack-Fabrikanten andererseits, wird hierdurch um die Aufgabe der Adressen an den Unterzeichner dieses ersucht. William Wahrburg, Papierwarenfabrik. Berlin-Wilmersdorf, Babelsberger Str. 40. Kaltleim und Kleister für Kartonnagenfabriken. Der Zentral- Verband Deutscher Kartonnagen-Fabrikanten, E. V., hat von der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft die Berechtigung erhalten, die seit dem 1. Februar erforderlichen Bezugscheine für Kaltleim und Kleister auszugeben. Bei Bedarf wolle man vom Verband An tragsvordrucke verlangen. Prüfungspflicht des Druckpapier-Verarbeiters Nach gerichtlichem Gutachten Nr. 67730/17 der Handelskammer zu Berlin besteht kein Handelsbrauch, nach welchem es nicht üblich ist, Druckpapier, das der Papiergroßhändler liefert, vor der Bear beitung auf die Menge zu prüfen. Es besteht ferner kein Handels brauch, nach dem es genügt, wenn die fehlende Menge nach der Ver arbeitung gerügt wird. Zeitungs-Anzeigen. Nach gerichtlichem Gutachten, Nr. 67925/17 der Handelskammer zu Berlin kann für den Bezirk dieser Handels kammer — trotz vielfacher entsprechender Hebung in Verleger kreisen — ein Handelsbrauch, nach Welchem im Anzeigengeschäft der Rabatt für. den Anzeigenden wegfällt, wenn die Anzeigenrech nungen nicht innerhalb vier Wochen bezahlt werden, insbesondere, wenn es. zur Klage kommt, nicht festgestellt werden. Verteilung behördlicher Druckauftäge Aus Nr. 1 der ,.Mitteilungen der Vereinigungen der Mannheimer Druckereien” In der Hauptversammlung obengenannter Vereinigung am 5. Ja nuar berichtete der Vorsitzende Direktor F. Heyme unter anderm: Als im August 1917 das Städtische Materialien-Depot an alle Mann heimer Druckereien wegen Herstellung von vielen Vordrucken herantrat, wurde beschlossen, diese Arbeiten durch die Vereinigung zu erledigen. Es wurde erkannt, daß die vorn Deutschen Buchdruck- Preistarif festgesetzten Teuerungszuschläge auf den Buchdruck- Preistarif nicht auskömmlich waren, sie wurden erhöht. Seit August 1917 wurden von dem Materialien-Depot für mehr als 100 000 M. Arbeiten überwiesen, die die Vereinigung an die einzelnen Mitglieder verteilte. Mitgliedern, die keine Papiervorräte hatten, wurde von den anderen Druckereien ausgeholfen. Die Vereinigung beschaffte bis zum 5. Januar 30 000 kg Papier und im Januar weitere 13 000 kg zur Verteilung an die Mitglieder zu verhältnismäßig günstigen Preisen. Im Oktober wurden allgemeine Lieferungsbedingungen festgesetzt. Bei Anfragen von unter 100 M. wird kein Angebot an diejenigen Firmen abgegeben, die bisher nicht zu dem Kundenkreise der Betriebe gehörten. Gegen Ende 1917 ist gegenseitiger Schutz von Preis unterbietungen und Wahrung des Besitzstandes eingeführt worden unter Ausstellung eines Pflichtscheines und eines Sicherheitswechsels. Die Vereinigung hat mit der Stadtverwaltung Verträge bezüglich der Drucklegung der Bürgerausschuß-Vorlagen, des Voranschlags für 1918 und des Rechenschaftsberichts abgeschlossen. Die Versammlung beschloß, eine Berechnungsstelle in Mannheim ins Leben zu rufen. Die für das erste Jahr entstehenden Kosten von etwa 13 000 M. sollen durch Umlage auf Grund der Zahl der Betriebs maschinen oder auf Grund der Beiträge zur Berufsgenossenschaft gedeckt werden. Papierknappheit in Württemberg. Die Papiernot der Zeitungen hat die organisierte Presse Württembergs veranlaßt, eine Abordnung zum Ministerpräsidenten von Weizsäcker zu einer Besprechung über notwendige Abhilfe zu senden. Der Minister hat Berücksichtigung aller berechtigten Wünsche zugesagt, soweit die Erfüllung durch den württembergischen Staat möglich sei. So hat das württembergische Ministerium des Innern die ihm unterstellten Behörden angewiesen, eine möglichst umfangreiche Sammlung von Altpapier einzuleiten (Altpapier steckt ja sicher noch genug in den Kanzleien) und Spar samkeit zu üben bei der Verwendung von neuen Briefumschlägen, Vordrucken, Erhebungen, Zählungen, Verwaltungs- und Geschäfts berichten, ferner die Bekanntmachungen in Zeitungen zu kürzen. —S— Verwechslungsfähige Zeitschrift-Titel Reichsgerichts-Entscheidung. (Nachdr. verb.) Die Verlagsbuchhandlung Joh. Ambr. Barth in Leipzig gibt seit etwa 40 Jahren ein ,,Zentralblatt für die gesamte Medizin” heraus; es bestehen drei Ausgaben, ein Zentralblatt für Chirurgie in weißem Umschlag, für Gynäkologie in blauem Umschlag und für innere Medizin in grünem Umschlag. Die Verlagsbuchhandlung Julius Sprin ger in Berlin läßt seit 1913 „Zentralblätter für die gesamte innere Medizin und ihre Grenzgebiete” in weißem Umschlag, „für die gesamte Chirurgie und ihre Grenzbegiete" in blauem Umschlag und „für die gesamte Gynäkologie und ihre Grenzgebiete” in orangefarbenem Umschlag erscheinen. Die Firma B. erhob alsbald gegen die Firma S. Klage auf Grund des § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett bewerb mit dem Antrag, der Beklagten die weitere Führung der litel für die Zentralblätter zu untersagen, da die Gefahr einer Verwechs lung gegeben sei. Außerdem benutzte die Beklagte Briefbogen, Kuverts und Postkarten mit dem Aufdruck: „Büro der medizinischen Zentralblätter”, wodurch nach Ansicht der Klägerin der Anschein erweckt wurde, daß nur die Beklagte Zentralblätter verlegt. Klägerin verlangte deshalb, der Beklagten auch die Führung dieser Bezeichnung auf Grund des § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu verbieten. Die Firma S. wandte ein, der Ausdruck „Zentralblatt für die gesamte Chirurgie, Gynäkologie” usw. sei ein reiner Sachtitel, an wel chem die Firma B. kein Monopol geltend machen könne. Die Blätter seien zudem in Druck, Form und Farbe so verschieden, daß eine Ver wechslungsgefahr nicht bestehe. Indessengaben sowohl dasLandgericht Berlin wie auch das Kammergericht zu Berlin der Klage statt, letzteres aus felgenden Gründen: Es ist richtig, daß der Ausdruck „Zentralblatt” ein reiner Sach titel ist, ähnlich wie Zeitung, Zeitschrift usw. und daß die Klägerin hieran ebensowenig ein Monopol geltendmachen kann, wie an den äußeren Bezeichnungen der einzelnen Zweige der medizinischen Wissenschaft. Jedoch hat die Verbindung dieser beiden Momente Wortbilder geschaffen, an denen die Klägerin im Laufe der Zeit ein Schutzrecht erworben hat. Die von der Beklagten gewählten Bezeich nungen sind den Titeln der Gegenseite so ähnlich, daß die Gefahr der Verwechslung besteht. Daran ändern auch die Zusätze, welche in dem Wort „gesamt” und in der Ausdehnung auf die Grenzgebiete liegen, nichts. Sie sind zu geringfügig, um ein unterscheidendes Merkmal von hinreichender Kraft abgeben zu können. Im Hinblick darauf, daß die Zeitschriften der Klägerin seit 40 Jahren, die der Beklagten erst seit 5 Jahren bestehen, ist der ersteren der Schutz des § 16 des Wettbewerbsgesetzes nicht zu versagen. Die Beklagte weist nun darauf hin, daß es sich um Fachorgane handele; der Kreis der Interessenten wisse also genau Bescheid, eine Verwechslung sei deshalb nicht zu befürchten. Dem ist entgegenzuhalten, daß auch im Sortimentsbuchhandel, dessen sich die Interessenten bei Bestel lungenbedienen, Verwechslungen vor kommen können. Hierzu kommt, daß es der Beklagten gewiß nicht schwer gefallen wäre, für ihre Blätter solche Titel zu wählen, die jede Gefahr der Verwechslungrausschlossen. Mit dem Verbot für die Beklagte, die Titel ihrer medizinischen Blätter weiter zu führen, entfällt auch die Berechtigung, sich als „Büro der medizinischen Zentralblätter” zu bezeichnen. Es erschien diese Be zeichnung ferner nach § 3 des Wettbewerbs-Gesetzes als unstatthaft, weil sie den falschen Anschein erwecken mußte, daß die Beklagte allein medizinische Zentralblätter herausgebe. Der Klage war deshalb in beiden Punkten stattzugeben. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Revision beim Reichsgericht ein. Die höchste Instanz bestätigte indessen das an gefochtene Urteil mit der nachstehenden Begründung: An sich liegt Weder in der Bezeichnung „Zentralblatt” noch in der Kenntlich machung des Zweiges der Medizin, dem das Blatt dient, etwas Beson deres. Die Zusammenstellung dieser beiden Momente aber ergibt einen besonderen Titel. Die Sache liegt ähnlich wie bei den Ausdrücken „Juristische Wochenschrift”, „Leipziger Tageblatt” usw. Weder das Wort „Leipziger” noch das Wort „Tageblatt” enthält etwas Beson deres, aber das Publikum ist gewöhnt, sich unter dieser Verbindung eine bestimmte Zeitung vorzustellen. Die Annahme des Berufungs gerichts, es liege eine Gefahr der Verwechslung vor, ist ausreichend begründet. — Was die Bezeichnung der Beklagten als „Büro der medizin. Zentralblätter” betrifft, so ist zu Unrecht geltend gemacht worden, die Aufdrücke auf den Briefbogen und Postkarten seien nur für den internen Verkehr bestimmt. Auch hat das Reichsgericht schon früher entschieden, daß solche Aufdrucke als „Mitteilungen” im Sinne des § 3 des Wettbewerbsgesetzes anzusehen sind. (Akten zeichen II. 400 17.)