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Krieges S, 98), und daß der Käufer die Zahlung des Kaufpreises regelmäßig nicht schon deshalb verweigern darf, weil der Verkäufer aus irgend einem Grunde außerstande ist, die Versendung zu bewirken (RG. Bd. 88 S. 38, vgl. Bd. 85 S. 321 ff,). Deutsches Recht wird aber im vorliegenden Falle anzuwenden sein. Denn wenn bei Schuldver hältnissen aus Verträgen die Anwendung örtlich verschiedener liechte in Frage steht, so ist nach einem vom Reichsgericht anerkannten Grundsätze des internationalen Privatrechts, soiern sich kein gegen teiliger Vertragswilleer gibt, das Recht des für die streitige Verpllicntung gegebenen Ertüllungsorts, in dem die wichtigste örtliche Beziehung des Schuldverhältnisses liegt, als maßgebend anzuschen (RG. Bd. 73 S. 387, Bd. 81 S. 274). Die streitige Verpilichtung, von deren Eriullung hier der Gefahrsübergang abhängt, ist die Lieterungsverpilichtung des Verkäufers, und für diese ist Ertüllungsort der Wohnsitz bezw. die gewerbliche Niederlassung des Verkäuiers im Zeitpunkte des Vertrags schlusses (§ 269 BGB.). Demgemäß ist das Recht des Wohnsitzes der Fragesteller, also deutsches Recht als das in Frage kommende anzusehen. Hiernach erscheinen Fragesteller berechtigt, von dem russischen Käufer die Zahlung des Kautpreises zu verlangen. Bezüglich des etwa vor dem Feststellungsausschusse iortzusetzenaen Vertahrens ist noch zu berücksichtigen, daß dieses sich lediglich auf eine Fest stellung des Schadens beschränkt, einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aber nicht begründet (§ 15 d. G.), die Verpilicntung des Reiches oder der Bundesstaaten zur Zahlung einer solchen viel mehr erst noch durch ein besonderes Gesetz ausgesprochen werden müßte. Erlaß und Inhalt eines solchen Gesetzes werden von der Finanzlage des Reichs nach Beendigung des Krieges abhängen (vgl. Jur. Wochenschr. 1916 S. 731). Verkehr mit Papier in der Schweiz. Nach der „Neuen Züricher Zeitung” erfolgte eine Neuordnung von Erzeugung und Verbrauch von Papier durch aie neugesenanene Sektion des schweizerischen Volkswirtschait sdepartements. Papier-Erzeugung und -Großhandel Soeben ereilt uns die traurige Kunde, daß nach längerem Leiden in Mariaschein bei Teplitz in Böhmen, wo er Heilung suchte, Herr Fabrikdirektor Josef Fritsch aus Arnsdorf i. Rsgb. am 4. Februar 1918 verschieden ist. Der Verstorbene hat seit 1900 als Vertrauensmann und seit 1910 als stellv. Vorstandsmitglied den Interessen unserer Sektion stets die vollste Teilnahme und größte Sachkenntnis entgegengebracht. Seine Verdienst um unsere Bestrebungen, die Lauterkeit seines Charakters, sein freundliches, kollegiales Wesen sichern ihm in unseren Herzen ein weit über das Grab hinaus reichendes, ehrenvolles Angedenken. Breslau 13, den 12. Februar 1918 Papiermacher-Berufsgenossenschaft, Sektion XI (Schlesien und Posen) Der Vorstand: i. V. P. Bartsch Der Geschäftsführer: Th. Wojtek Schleifholzmarkt in Bayern. Der Erlös war durchschnittlich 29 Mark für Fichtenschleitholz, die Gebote betrugen im Durch schnitt 131,8 v. H. und der Fuhrlohn etwa 5 M. abc. Leihgebühr für Oelbehälter Schon öfter bezog ich von einer Firma Schmieröl in Blech flaschen. Die Firma berechnete mir die Flaschen mit 2 M. und nahm sie jedesmal zum berechneten Preise zurück, ich sandte sie frei zurück. Bei der letzten Sendung berechnet sie mir die Flasche mit 6 M. und schreibt, daß sie sie nur mit 3 des Wertes zurücknehme, 1,50 M. verlangt sie für Abnutzung. Ich schrieb der Firma, daß sie mir das hätte vorher mitteilen sollen, wenn sie die bisherige Gepflogenheit änderte, dann hätte ich ihr eine leere Kanne von mir zum Füllen ein geschickt. Die Firma besteht aber auf Einsendung der 1,50 M. Bin ich Ihrer Meinung nach verpflichtet diese 1,50 M. noch einzuschicken ? Die Kanne ist frei zurückgegangen. Papierfabrik Wie wir erfahren, hat sich in letzter Zeit zufolge der vollständigen Konkurrenzlosigkeit auf dem Oelmarkte die Gepflogenheit heraus gebildet, für Fässer und Kannen sehr hohe Mietpreise zu verlangen und diese Behälter auch nur bei einer Vergütung von 2/3 oder % zu rückzunehmen. Es empfiehlt sich deshalb, daß Fragesteller die Leih- bühr bezahlt. Wucherpreise für fettdichtes Papier Seit mehreren Wochen suchte ich fettdicht Pergament-Ersatz zu kaufen und erhielt aurch Ihr blatt viele Angebote von 2 M. 80 P. bis 3 M. 50 Pt. das Kilo. In Nr. 10 ihrer Zeitung wird ganz onenherzig Pergament-Ersatz 1ettdicht 75 X 100 cm aas Kilo mit 4 M. 90 P. angeboten. Jetzt erhielt ich einen größeren Posten Pergament-Ersatz herein, aen ren bei einer Fabiik senon lange bestellt natte. In der Rechnung vom 31. Januar 1918 Wira das Kilo mit 1 M. 70 Fl. berechnet die Konvention bat oen Preis also Enae Januar mit 1 M. 70 Pt. iest- gelegt. Für uns Händler wäre eine Aussprache oaer eine Aunklärung erwünscht, ob so hohe Forderungen, wie die eingangs erwähnten, zulässig sind. Bin Papierhändler Wie wir erfahren, hält die Prüfungsstelle für Papierpreise die vom Einsender eingangs erwähnten Preise erheblich zu hoch. Ein Preis von 4 M. 90 Pi. insbesondere sei unter keinen Umständen zu rechtfertigen. Die Prüiungsstelle für Papierpieise stoße gerade in fettdichten Papieren täglich aut wucherische Angebote, gegen die auf das schärfste eingeschritten werden müsse. Wagen-Gesteliuug rüf Altpapier Ich verkauite einer sächsischen Papierfabrik eine Ladung Papier abfälle, kann aiese aber nicht zum Versand bringen, aa mir kein Wagen gestellt wird. Menrache Eingaben an aie Kriegsamtstelle in C. unu L. wuraen, trotzuem ich aalau hinwies, aaß aus uem alten Papier neues angeiertigt weraen sollte una aies im dringenasten volkswirtschaitlicuen rnteresse liege, abgeletnt, aabei wird inmeriort von behörulichen beiten ermahnt, altes Papier so schnell wie möglich an die Papieriabriken abzurum en. ich habe die Papierablälle von einem hiesigen Papierverarbeitungswerk gekauit, welches mir droht, sie anderweitig zu veikamen, wenn ich sie nicht in Kurze abnähme, da es ihm an Platz zum weiteren Pagern mangele. Da ich selbst auch keinen Platz habe, iorderte ich nie Papieriabuk aut, die Abiälle in Stuckgutracht abzunehmen, und den unterschied zwischen Ladungs- und Stuckgutsiracht zu tragen, (ich habe irei Bestimmungsstation zu lierern), was sie aber ablennt. bie besteht am Lieterung, es sei meine bacne, wie ich nie Ware iortbekäme. Nun ist der Nutzen an den Abiallen nicht so groß, daß ich diese Frachtkosten oder auch Einlagerungskosten an anueier btelle tragen könnt«, und die Fabrik hat sren vergeblich um Wagenstellung bei der Bahn bemüht. Ich dachte vorn V er kaut zuruckzutreten, worauf sich die Fabrik aber nicht einlassen will. Kann ich den Verkauf rückgängig machen, oder welche bchrrtte sind zur Erlangung eines Wagens zu unternehmen. Papierwarenjabrik Nach der von uns eingeholten Ansicht eines angesehenen Alt papier-Großhändlers ist der Verkäufer berechtigt, den in Frage stehenden Abschluß rückgängig zu machen, wenn die Papierfabrik nicht dafür sorgt, daß er eine Dringlichkeitsbescheinigung erhält, auf Grund welcher er einen Waggon aniordern und dementsprechend die Ware verladen kann. Nach den einschlägigen Verhältnissen kann den Antrag auf Dringlichkeitsbescheinigung nur der Empfänger der Ware stellen, also ist die Papierfabrik verpilichtet, Dringlichkeits- bescheinigung zu beantragen und zu beschaffen. Es kann keineswegs dem Lieierer zugemutet werden, daß er, bis er an jede Fabrik verladen kann, die Ware einlagert und hierdurch Unkosten hat. Voraussichtlich wird es dem Lieierer möglich sein, von einer andern Fabrik ent sprechende Dringlichkeitsbescheinigung zur Verladung zu erhalten. Lumpen-Beschlagnahme in der Schweiz Durch eine Verfügung des Schweizerischen Volkswirtschafts departements vom 3. Januar 1918 sind alle Vorräte an Lumpen und neuen Stoff- und Fädenäbfällen, mit Ausnahme der eigenen Abfälle in Lumpen und neuen Stoffabtällen aller Art in privaten Haushaltun gen, beschlagnahmt worden. Die beschlagnahmten Waren sind in erster Linie für die Inlandindustrie bestimmt; sie dürfen ohne Zu stimmung der Rob Produktenkontrolle in Basel weder veräußert noch an einen anderen Lagerort verbracht werden. Zum Handel mit Lumpen und neuen Stoffabiällen aller Art sind nur Personen und Firmen berechtigt, welche im Besitz einer von der Rohproduktenkontrolle ausgestellten schriftlichen Bewilligung sind. Diese Bewilligung wird nur denjenigen verabfolgt, welche sich schon vor dem 1. August 1914 mit dem Lumpen- und Abfallhandel befaßten. Die Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft kann in besonderen Fällen Ausnahmen gestatten. Die Bewilligung kann denjenigen entzogen werden, welche sich der Uebertretung der Vorschritten über den Handel mit Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art schuldig gemacht haben. (Schweizerische Gesetzsammlung) Schwedens Papierstoff- und Papier-Ausfuhr 1917 (1916) betrug in t: feuchter Holzschliff 113 581 (223 010) und trockener 64 175 (65 741); feuchter Sulfitstoff 35 083 (56 217) und trockener 337 478 (496 312); trockener Sulfatstoff 126 107 (141 177); Papier 159 318 (213 056) t. In Sulfatstoff zeigen erst die 2 letzten Monate des Jahres sehr kräftige Steigerung, dank der Spinnpapierindustrie der Mittel mächte. Die Papierausfuhr war erheblich geringer als in den 2 Vor jahren, aber ungefähr dieselbe wie 1914. Die Einfuhr von Steinkohlen betrug nur 1500 (4027) Tausend t; von Schwefel 14 619 (26 884) t, davon das letzte (3062 t) im November, bg.