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Erscheint Sonntags und Donnerstags, schloß der Anzeigen-Annahme Donnerstag und Montag mittags. Bei der Post bestellt und ab- genommen oder durch Buch handel: vierteljährlich 4 M. Vierte) jährl. Bestellgeld 18 Pf« V on d Gezchnftsstelled. BL unter StreifLand — In- und Ausland — vierteljährlich 6 M. 50 Pf. Einzelnummer 30 Pf. ErtüDunga- u.Zahlungsort Berlin für Papier-Fabrikation, -Verarbeitung, -Handel, Buchgewerbe, Schreibwaren und Bürobedarf Gegründet von CARL HOFMANN BERLIN SW 11, PAPIERHAUS, DESSAUER STRASSE 2 Telegr.: Papierzeitung Berlin. Poztscheck-Konto: Berlin 3438. Fernspr.: LOtzow 787 Anzeigen. Petitzeile 3 mm hod 60 mm el gespalten) breit 60 Pf.. aniUmschlagseitenbislM. (GrO < von Strich zu Strich berechnet Teuerungs-Zuschlag 20 r. H. 18mal in 1 Jahr 10 ▼. H Nachla 28 , , ,20. 62 , , , 80 , , 104, • , 40 , Stellengesuchezu halbem Preis Zeich engebohr f. freie Zusendung frei eingehender Briefe 1 M. Vorausbezahlung anden Verleger Platzvorschriften unverbindlich Papier-Zeitun© wMa- FAAIIDT ATT AAmisolelt der Rerufsgenossenschaften sowie zahireicher Vereine und Verbünde des Papier- und Schreibwarenfaches Nr. 14 Berlin, Sonntag, 17. Februar 1918 43. Jahrg INHALT Preisprüfungsstelle — Kettenhandel . . , , . . 293 Durch den Krieg abhanden gekommene Ware . . . 293 Papier «Erzeugung ano -Grosnanoel: Papiermacher-Berufsgenossenschaft: + Josef Fritsch . 294 Leibgebühr für Oelbehälter ... , . . . • 294 Wucherpreise für fettdichtes Papier ....... 291 Wagen-Gestellung für Altpapier 294 Lumpen-Beschlagnahme in der Schweiz , 294 Flaschen aus Papierstoff . ... , , . . 293 Verein der Zellstoff- und Papier-Chemiker 295 Papier-Verarbeitunz, Buchgewerbe: Papiersack-Großhändler-Verband 297 Prüfungspflicht des Druckpapier-Verarbeiters ; , . . 297 Verteilung bebördlicher Druckaufträge 297 Verwechslungsfähige Zeitschrift-Titel . , , , , , 297 Aus den Typographischen Gesellschaften ..... 298 Einhängen von Büchern in Buchdecken . , . 298 Papttr Sptnntrgi. Prüfung u. Bestimmung d Leimfestigkeit v Spinnpapier 298 Beschlagnahmefreier Papier 29g Verpackung von Papierbindfaden, Spinnpapier . . , 299 Forschungsstellen für Papierspinnerei 299 Büro-Bedarf: Schutz verband für die Postkarten-Industrie, E, V, » 803 Die neue Bromsilber-Kon vention 303 Farbband-Abonnement 803 Netto Kasse . 303 Gesangbuch-Bestellung 308 Briefumschlag-Lieferung • • 803 Versorgung des Heeres mit Schreibwaren 303 Probenschau - 303 Geichäfti-Nachrlchten । 315 Preisprüfungsstelle — Kettenhandel Aus wiederholten Mitteilungen in der Papier-Zeitung ist bekannt, daß für die Prüfungsstelle für Papierpreise Herr Rechtsanwalt Lam mers, Hardenbergstraße 9 a, beauftragt ist, Feststellungen über Preise der Großhändler und Fabrikanten zu machen. Ich habe inzwischen zweimal Herren der Preisprüfungsstelle Groß-Berlin bei mir gehabt, die beauftragt waren, in meine Bücher Einsicht zu nehmen. Diese Herren Revisoren erklärten mir auf Nach frage, daß ihnen von dem Bestehen einer Prüfungsstelle für Papier preise bei Herrn Rechtsanwalt Lammers nichts bekannt sei. Wie habe ich mich zu verhalten, und wie ist es möglich, daß zwei verschiedene amtliche Stellen, die sich mit derselben Sache befassen, von einander nichts wissen? Bin ich verpflichtet, einer Preisprüfungsstelle meine Geschäftsbücher und meinen Abschluß vorzulegen? Meiner Ansicht nach sollte sich eine Preisprüfungsstelle lediglich mit der Prüfung der einzelnen Preise befassen! Es wäre angesichts der Beunruhigung, die in dem ansäßigen Papiergroßhandel Platz getroffen hat, sehr wünschenswert, daß hierüber Klarheit geschaffen wird! Auch bezüglich des Begriffes „Kettenhandel” geht die Ansicht der Revisoren zu weit. Meine-Firma liefert seit vielen Jahren ein ein geführtes Spezialpapier mit Wasserzeichen; dieses Papier wird auch an verschiedene Großhändler in Deutschland geliefert, seit vielen Jahren vor Beginn des Krieges! Jetzt steht die Preisprüfungsstelle Groß-Berlin auf dem Standpunkt, daß ich dieses Papier nicht an Großhändler verkaufen darf, da sonst strafbarer Kettenhandel vor liege. Dieser Auffassung muß ich mit aller Entschiedenheit entgegen treten, denn ich sehe es als einen unbefugten Eingriff in mein Geschäft an, wenn mir jetzt versagt wird, was ich in Friedenszeiten tun durfte. " G. 1 Wie wir hierzu an wohlunterichteter Stelle erfahren, unterstehen die bisherigen Preisprüfungsstellen dem' Kriegsernährungsamt, aber die vom Einsender bezeichneten Revisionen könnten auch durch das Oberkommando indenMarkenangeordnet sein. DemKriegsernährungs- amt wie dem Oberkommando ist die Einrichtung der Prüfungsstelle für Papierpreise amtlich bekannt gegeben worden, es erscheint des halb nicht recht verständlich, daß die Revisoren hiervon keine Kennt nis erlangt haben sollen. Die amtlichen Revisoren der oben bezeichneten Stellen haben das Recht der vollständigen Einsicht in alle Geschäftspapiere, die Prü fungsstelle für Papierpreise ersucht dagegen nur um Auskünfte zum Zwecke der Aufklärung der bei ihr zur Untersuchung stehenden Fälle. Nur wenn diese Auskünfte verweigert werden, muß sich die Prüfungs- stelle mit den Behörden in Verbindung setzen, um durch deren Ver mittelung das Erforderliche zu veranlassen. Darüber, ob Kettenhandel vorliegt, kann nur im Einzelfalle entschieden werden. Die Prüfungsstelle für 'Papierpreise sieht im allgemeinen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, denjenigen > Handel, der auch im Frieden regelmäßig betrieben wurde, durchweg nicht als Kettenhandel an. Durch den Krieg abhanden gekommene Ware Bei Kriegsausbruch hatten wir eine Warensendung nach Rußland unterwegs. Diese Sendung kam beim Russeneinbruch an der Grenze - zum größten Teil abhanden, während der kleinere Teil von deutschen - Militärbehörden veräußert und auf Umwegen wieder in unseren Besitz kam. Wegen der abhanden gekommenen Ware sind wir beim betr. Ausschuß zur Feststellung von Kriegsschäden vorstellig geworden. > Unser Antrag um Ersatz dieses Kriegsschadens wurde jedoch abgelehnt : mit der Begründung, daß nur der Empfänger die Gefahr der Sendung • trug. Nun können wir uns an unseren russischen Kunden, der die . Ware nicht erhalten hat, wegen des Schadens nicht halten. Wir Raben • auch in den Verkaufsbedingungen seinerzeit mit ihm keine diesbezüg lichen Abmachungen getroffen; es steht allerdings auf unseren Rech nungen der Vermerk „senden Ihnen auf Ihre w. Rechnung,-und Gefahr usw.” Nach dem deutschen Handelsgesetz trägt, wenn nicht anders ausgemacht wird, allerdings der Empfänger einer Wäre das Risiko : des Transportes. Däs Handelsgesetz ist döchaber hur für das Deutsche ’ Reich maßgebend, oder könnten wir auch einen Auslandskunden haftbar machen? Papierwaren-Fabrik Gutachten unseres rechtskundigen Mitarbeiters : Fragesteller hätten - gegen den Bescheid des Feststellungsausschusses den Instanzenweg; beschreiten können (Beschwerde beim Oberausschuß und gegen dessen - Beschluß weitere Beschwerde beim Reichsausschuß, je binnen zwei - Wochen nach Zustellung des Bescheides). Denn nach dem Reichsgesetz über die Feststellung von Kriegsschäden vom 3. Juli 1916 ist zur Stellung des Antrages auf Feststellung der Beschädigung der „Ge- ; schädigte” berechtigt, und als solcher gilt der „Eigentümer oder wer. sonst die Gefahr des zufälligen Unterganges der vernichteten oder beschädigten Sache trägt” (§5). Nach dieser Fassung ist zweifelhaft, ob der Eigentümer neben dem Gefahrsträger oder nur einer von beiden zur Antragstellung berechtigt ist. Bei ersterer Auslegung würden Fragesteller, auch wenn der Käufer die Gefahr zu tragen hat, als zur Stellung des Antrages berechtigt anzusehen sein. Hierfür spricht auch, daß nach § 5 Abs. 2 d. G. ein Nichtdeutscher zur Stellung des Antrages der Genehmigung des Reichskanzlers bedarf, hier also der russische Käufer als Gefahrsträger, da Erteilung der Genehmigung schwerlich zu erwarten wäre, als Antragsberechtigter ausscheidet, und sonach bei Auslegung im letzteren Sinne überhaupt niemand zur Stellung des nach dem Gesetze an sich begründeten Antrages als Berechtigter vorhanden wäre. — Dagegen ist der Ansicht, daß der russische Käufer die Gefahr der Sendung zu tragen hat, beizutreten. Nach deutschem Rechte ergibt sich dies aus der gesetzlichen Bestimmung, daß vom Zeitpunkte der Uebergabe der Ware an die zur Versandübernahme bestimmte Person den Käufer der Schaden trifft, der dadurch entsteht, daß die Ware im Besitz des Spediteurs oder Frachtführers beschlag nahmt oder von Feindeshand weggenommen oder zerstört wird, (§ 447 BGB., vgl. Starke, Lieferungsverträge unter Einwirkung des