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0) ADIER-VERARBEI TUNG ■ BUCHGEWERBE[N.7* Beschaffung von Heftzwirn Anträge auf Zuteilung von Leinenzwirn sind nicht vom Ver braucher an die Webstoffstellen zu richten, sondern durch die Händler, welche die Anträge sammeln, vorzuprüfen und in Sammelsendunger einzureichen. Die Webstoffstelle für das Graphische Gw-rbe in Leipzig liefert Heftzwirn nur für kriegswichtige Ai beiten des graphischen Gewerbes. Außerdem erteilt sie Freigaben an T.eincnzwirn für Zwecke der Akten heftung für Zentralbehörden, d. h. Ministerien usw. Niedere Behörden, gleichviel ob Verwaltungs-, Gerichts- usw. Behörden, haben keinen Anspruch auf Zuteilung von Leinenheftzwirn. Die Zuteilung an Privatwirtschaftsbetriebe für Zwecke der Aktenheltung kann vor- läufig nicht in Frage kommen. Aktenheftzwirn für Truppenteile und Militärbehörden wild von diesen bei der zuständigen Bedarisprüfungsstelie der Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Kiiegsamtes angefordert. Für die Bedarfsdeckung der Eisenbahnbehörden sind die ent sprechenden Anträge an die Eisenbahi - Webstoffstelle in Berlin und für die der Postbehörden an die Post-Webstoffstelle in Berlin einzureichen. Die Firmen Fried. Krupp in Essen und Luftschiffbau Friedrichshafen sind für den Bedarf ihrer kriegswichtigen Arbeiten selbst zur Ausstellung von Bezugsscheinen für Leinenheftzwirn ermächtigt. Für alle sonstigen Heftzwecke, also auch für die Herstellung von Unterhaltungsliteratur, ist Heftdraht oder Papiergarn zu verwenden, nach Möglichkeit selbst für die Herstellung von Schulbüchern. Für letztere ist dies auf Antrag des Kriegsamtes durch Ministerialerlasse in Preußen und Sachsen für die Dauer des Krieges gestattet worden. Unmöglich gewordene Maschinenlieferung Ich bin mit meinem Auftraggeber wegen der durch den Krieg bedingten Verhältnisse und Unmöglichkeit der Lieferung bestellter Maschinen in Meinungsverschiedenheiten geraten. Ich habe im Januar 1917 die Lieferung von Maschinen nach dem neutralen Aus lande angenommen zu vereinbarten Preisen, da nach damaligen Zeitverhältnissen die Fertigstellung und Lieferung möglich war, da ich damals unbehindert Rohstoffe beziehen konnte. Inzwischen haben sich aber die Verhältnisse verschlechtert, schon seit langer Zeit ist z. B. Eisenguß nur noch für Heereslieferungen obige Aufträge sind dies nicht — zu erhalten, außerdem ist der Arbeitermangel groß. Ich war dadurch gezwungen, die Aufträge zu annullieren, womit sich aber mein Kunde (Wiederverkäufer) nicht zufrieden geben will, vielmehr auf Ausführung der Aufträge und Lieferung besteht, da er seinem Kunden gegenüber auch zur Lieferung verpflichtet sei. Auch besteht er auf Lieferung zu vereinbarten Preisen. Hat der Kunde ein Recht darauf ? Und wenn nach dem Kriege Liefe rungsmöglichkeit vorhanden ist, die Preise aber wie gegenwärtig ins Unermeßliche gestiegen sind, bin ich dann nach ausgesprochener und begründeter Annullierung der Aufträge verpflichtet zu den früher gestellten Preisen zu liefern Maschinenfabrik Gutachten unseres rechtskundigen Mitarbeiters : Für die Frage, ob eine den Verkäufer von der Lieferpflicht befreiende Unmöglichkeit der Erfüllung vorliegt, ist die Marktlage im Zeitpunkte des Vertrags schlusses entscheidend. War diese eine derartige, daß die zur Liefe rung erforderlichen Waren oder Rohstoffe auf dem Markte erhältlich waren, so kann sich der Verkäufer, der trotzdem die rechtzeitige Eindeckung unterlassen hat, nicht darauf berufen, daß in einem späteren Zeitabschnitte infolge veränderter Marktlage die Beschaffung von Rohstoffen unmöglich geworden ist. Gerade die neuere Recht sprechung hat über diese dem Verkäufer obliegende Pflicht zur recht zeitigen Eindeckung strenge Grundsätze aufgestellt, welche in fol gendem gipfeln: Der Verkäufer hafte für unzureichende Eindeckung; wer insbesondere während des Krieges verkaufe, habe zugunsten des Lieferberechtigten die unsicheren Kriegsverhältnisse zu berück sichtigen (vgl. OLG. Rostock im ,/Recht” 1916 S. 401 Nr. 754, OLG. Hamburg bei Saergel 1916, 12030) derjenige, der eine Verpflichtung zur Lieferung übernehme, müsse, wenn er die Ware nicht vorrätig oder fest an der Hand habe, wenigstens die Gewißheit haben, daß er die vertragsmäßig bestimmten Mengen der Lieferfrist sich verschaffen und liefern könne. Andernfalls handle er unvorsichtig, fahrlässig und auf eigne Gefahr, zumal er in der Kriegszeit mit außergewöhnlichen Verhältnissen habe rechnen müssen (so RG. im „Recht” 1917 S. 267 Nr. 533, Jur. Woch. 1917 S. 946). Im vorliegenden Falle hat nach der Sachdarstellung des Fragestellers im Zeitpunkte des Vertragsschlusses, im Januar 1917, Lieferungsmöglichkeit bestanden, und erst infolge nach träglich eingetretener Veränderung der Marktlage ist die Beschaffung unmöglich geworden. Bei dieser Sachlage kann in Anwendung der angeführten Grundsätze nicht angenommen werden, daß Fragesteller wegen der jetzt vorliegenden Unmöglichkeit sich der Vertrags pflichten für ledig erachten könne. Denn diese Folge hätte gemäß § 323 BGB. nur eintreten können, wenn die Lieferung infolge eines Umstandes unmöglich geworden wäre, den er nicht zu vertreten hat. Ist dagegen zufolge des von der Rechtsprechung eingenommenen Standpunktes die Unmöglichkeit als eine von ihm zu vertretende anzusehen, so kann nach § 325 BGB. der Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, d. h. entweder die Ware sich ander weitig auf eine ihm etwa noch mögliche Weise, wenn auch zu erheblich höherem Preise beschaffen und den Fragesteller für den Mehrpreis belasten oder den entgangenen Gewinn fordern. Sollte es daher für den Fragesteller, wenn auch unter Schwierigkeiten und Opfern noch eine Möglichkeit der Erfüllung geben, so könnte ihm nur angeraten werden, von derselben Gebrauch zu machen. Die weitere Frage, ob eine Verpflichtung, die Ware nach dem Kriege zu liefern besteht, ist nach dem Gesagten für den Fragesteller gegenstandslos, würde aber zu verneinen sein, denn das Reichsgericht hat angenommen, daß eine den Verkäufer von der Lieferpflicht be freiende Unmöglichkeit, welche infolge des Krieges eingetreten ist, in der Regel eine dauernde Unmöglichkeit zur Folge hat, da der Inhalt der Leistung durch die zeitliche Verschiebung ein andrer geworden ist (vgl. RG. Bd. 88 S. 74 und Dtsch. Jur. Ztg. 1916 S. 338). Würde also Fragesteller zurzeit von der Lieferpflicht frei sein, ohne die Unmöglichkeit der Lieferung vertreten zu müssen, so würde er auch nach dem Kriege zur Lieferung nicht mehr verpflichtet sein. Verteuerung der Packungen Wir haben von beiliegender Faltschachtel mit Kleid im Oktober v. J. einer Firma einen Auftrag auf 1 Million Faltschachteln zum Preise von 33 M. 75 Pf. erteilt. Jetzt haben wir die gleiche Menge in Auftrag gegeben, und nun verlangt die F rma 62 M. 75 Pf. für 1000 Stück und begründet die Steigerung mit Verteurung und Knappheit des Rohmaterials. Es handelt sich hier um eine Preissteigerung von 100 v. H. Ist eine derartige Steigerung im Pr eis von der Firma be rechtigt und zu verantworten ? Wir haben gegen die Firma, die uns die Faltschachteln liefert, Mißtrauen und möchten mit anderen Schritten gegen sie vorgehen. Nährmittelfabrik Seit Oktober vorigen Jahres hat sich sowohl der Holzkarton, der dem Gewicht nach den Hauptbestandteil der Packung bildet, als auch das Papier, das zum Kleid benutzt wird, erheblich verteuert und ist außerdem viel schwerer zu erlangen. Starke Verteuerung haben auch die zum Bedrucken des Kleides benötigten Farben er fahren, und die Löhne der Lithographen und Steindrucker sind, ent sprechend den verteuerten- Lebensbedingungen, gleichfa 11s wesentlich erhöht worden. Die vom Fragesteller gerügte Erhöhung des Preises für die Packung erscheint uns demnach nicht ohne weiteres un berechtigt. Da die Herstellerin der Packung weiß, daß die Nähr mittelfabrik auch bei Mitbewerbern anfragen kann, wird sie den Preis, falls ihr am Geschäft liegt, nicht übermäßig hoch gestellt haben. Vergütung des Anzeigensammlers Ein bei uns beschäftigt gewesener Anzeigensammler, dessen Bezüge sich aus Fixum und Provision zusammensetzten, ist am 1. Januar ausgeschieden. Es wurden von ihm eine Anzahl Aufträge geworben mit der Bestimmung „laufend bis Abbestellung” oder „jede Woche einmal bis Abbestellung”. Der betreffende Anzeiger sammler macht nun Ansprüche auf weitere Provisionszahlung geltend. Würden diese Provisionsansprüche gerechtfertigt sein, so wären wir gezwungen, die Provision etwa auf Jahr und Tag hinaus zu bezahlen, was für uns ein um so empfindlicherer Verlust wäre, als der betr. Beamte, der auch Leiter einer unserer Filialen war, uns auf das schwerste dadurch geschädigt hat, daß er keinerlei Ordnung in der Führung der Filiale bewies. Zeitungsverlag Nach einem von uns eingeholten Gutachten des Herrn Justizrats Dr. Bielschowsky in Berlin, Rechtsbeistandes des Verbandes der Fachpresse, kann in Fällen wie der oben mitgeteilte der Anzeigen sammler nur so lange auf die Provision Anspruch erheben, als er für den Verlag tätig ist. Nach seinem Ausscheiden fällt auch die Pro visionsforderung fort.