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1147 PAPIER-ZEITUNG Nr.[6/1918 Kettenhandel Wir benötigen für unser Papierverarbeitungswerk Papiere waggonweise, die wir von einer Papiergroßhandlung lautend beziehen. Bin ich berechtigt, diese Rohpapiere anderweitig an einen anderen Verbraucher oder Händler weiter zu verkaufen, oder mache ich mich hierdurch gegen das Gesetz des Kettenhandels strafbar ? Wo kann ich einen Auszug über die genauen Bestimmungen des Kettenhandels haben ? Es herrscht vielfach noch Unklarheit in dieser Angelegenheit, deshalb wäre Autklärung in Ihrer nächsten Nummer sehr erwünscht. Großhändler und Verarbeiter Nach der an der Spitze unserer Nr. 100 unter „Kettenhandel, Ueberteuerung, Heeresscheine’' abgedruckten Zuschrift des Ober kommandos in den Marken sind Käufe zwischen Großhändlern als strafbarer Kettenhandel anzusehen. Strafbar ist jedoch nach der an erwähnten Stelle aufgeführten Verordnung nur der Kettenhardel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, und nach der Ansicht maß gebender Stellen unseres Faches ist es Sache der Gerichte und nicht der Heeresbehörden, festzustellen, welche Waren als Gegenstände des täglichen Bedarfs im Sinne der erwähnten Verordnung zu gelten haben. Es sollen Verhandlungen zwischen Verbänden unseres Faches und dem Oberkommando in den Marken wegen Erläuterung der er wähnten Zuschrift schwebten. Ein gutes Werk über „Kriegswucher- Strafrecht“ ist von Justizrat Dr. Alsberg in Berlin verfaßt worden und im Buchhandel zu haben. Begriff des Kettenhandels Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2. August 1917, abgedruckt in oer „Leipziger Zeitschrift für deutsches Recht”, Jahrg. Xi Nr. 21/22 S. 1270. Der Kettenhandel unterscheidet sich_vom_erlaubten Zwischen handel dadurcn, daß sich in den Gang der Waren Verteilung ein Zwiscbenglied einschiebt, das zur zweckmäßigen Zuleitung der Ware vem Erzeuger zum veroraucher nichts beitragt, also unnütz ist, aie Ware vom Verbraucher fernhält und sie überdies durch Verlängerung ihres Weges um den Betrag des von dem Zwischenglied angestrebten Gewinns und weiterer Unkosten verteuert. Las Merkmal der Un lauterkeit wird dieser „Machenschaft” durch die selbstsüchtige Ge sinnung aulgeprägt, die unter Ausbeutung der Kriegsverhältnisse des eigenen Gewinnes halber die Interessen der Allgemeinheit rück sichtslos hintansetzt und schädigt. Kettenhandel ist auch in der Weise möglich, daß der Großhändler die beim Kleinhändler angelangte Ware wieder an sich zieht. Wesentliches Erfordernis für den inneren Tatbestand ist, daß der Täter die Preissteigerung oder dcch ihre Möglichkeit als Folge seines Tuns voraussient. nicht erforderlich ist aber die auf die Preissteigerung gerichtete Absicht, die zum Tat bestände der auch in der Form des Kettenhandels möglichen über mäßigen Preissteigerung nach § 5 Nr. 3 der Bundesratsverordnung vom 23. März 1910 gehört. Auszug aus einem Urteil des Kammergerichts vom 4. September 1917, abgedruckt in der „Juristischen Wochenschrift" Jahrg. 46 Nr. 16, 16 a S. 938 Für den Begriff des strafbaren Kettenhandels ist wesentliches Erfordernis, daß eine Mehrzahl von Personen sich mit dem Umlauf aer Ware befaßt, sowie daß dieses Eingreifen mehrerer preissteigernd wirkt und aut einer unlauteren Ausnutzung der Kriegswirtschafts- Verhältnisse beruht. Die Kücksicht auf das Allgemeinwohl während der Kriegszeit, insbesondere die Versorgung des Volkes mit Lebens- undruttermitteln, gebietet, daß diehanueltieibenden in ihremstreben nach Gewinn den Aniorderungen der Kriegswirtschaft inangemessener Weise Rechnung tragen. Der Handel soll sich möglichst unter Aus schaltung unnötiger Zwischenglieder, durch deren Eingreilen die Ware nur verteuert wird, zwischen dem Erzeuger, dem Großhändler und dem Kleinhändler, welch letzterer die Waie an den Verbraucher abgibt, vollziehen. Die durch den Handelsverkehr nicht gebotene Abweichung von diesem Gange des Warenumlaufs kann eine un lautere Machenschaft im Sinne des § 11 enthalten. Der Regelfall des strafbaren Kettenhandels besteht deshalb darin, daß die Weiter gabe der Ware von mehreren, den Handel auf der gleichen Stufe des Umlaufs betreibenden Personen untereinander vor genommen wird; das trifft zu, wenn ein Großhändler an den anderen oder ein Klein händler an den anderen die Ware verkauft, deren Preis dadurch ge steigert wird, bevor sie an den Verbraucher gelangt. Die zugleich entstehende Verzögerung der Weitergabe an den Verbraucher kommt dabei ebenfalls in Betracht, insofern sie der Versorgung der All gemeinheit zu angemessenen Preisen hinderlich ist und von den Tätern in diesem Bewulstsein herbeigetuhrt wird. Ein besonders hierher gehöriger Fall, in dein der regelmäßige Gang des Warenumlaufs unter- prochen wird, ist dann gegeoen, wenn aer Großhändler die Ware vom Kleinhändler zuruckkaurt und sie dann an einen anderen Groß händler verkauft. (Alsberg, Kriegswucherstrafrecht 2. Aufl. S. 89, 90, 92). Papier-Erzeugung und -Großhandel Zellstoff-Verteilung: Die Frankfurter. Zeitung brachte vor kurzem folgende Meldung: „Wie ich_höre, wird in der Zelluloseindustrie für demnächst eine Kontingentierung erwartet, die angeblich nur denjenigen Teil der Produktion, der der Erzeugung der Monate Juli und August entspricht, zur freien Verfügung der Fabriken läßt. Die Entwick- lungsfähikgeit auf den Gebieten der privaten Versorgung würde dadurch beeinträchtigt werden. Einzelheiten fehlen noch.” Wir erkundigten uns an maßgebender Stelle darüber, ob und wie weit diese Meldung zutrifft, und erhielten folgende Auskunft: Die Zeitungsnotiz ist irrig. Die Zellstoffabriken sind in keine. Weise kontingentiert, die Kontingentierung erstreckt sich nur auf den Bezug der Papierfabriken von den Zellstoffabriken. Es soll also die Zellstoffabrik unverändert arbeiten, nur darf die einzelne Papier fabrik den Zellstoff nicht mehr beliebig beziehen, vielmehr bedarf sie hierzu eines Bezugsscheines seitens der Zellstoffverteilungsstelle. Die Monate Juli und August 1917 bilden lediglich die Stichzeit für die Errechnung des Anspruchs der einzelnen Papierfabrik auf Zell- stofizuweisung. Außerdem bestehen manche einschneidende Aus nahmen hiervon, über die Näheres nicht berichtet werden kann. Siebleder-Ersatz Als Siebleder haben wir in Friedenszeiten ein Fabrikat nach ein- liegender Probe benutzt, können es uns aber nicht mehr bei unseren Eieieranten beschaffen. Wäre es Urnen möglich, uns mit Adressen, diesen, eines ähnlichen, oder auch eines Ersatzstoffes an die Hand zu gehen ? Papierfabrik Antwort eines Papierfabrikanten : Siebleder nach mitgesandtem Muster (eine Art schwarzes, biegsames Wachstuch) dürfte es jetzt kaum noch geben, jedoch gibt es Ersatz dafür. Solchen Ersatz liefert die Firma Arnold Reinshagen in Leipzig. Im allgemeinen ist man von der Verwendung des teuern sogen. Siebleders aus Gummituch schon lange abgekommen, man verwendete bereits vor dem Kriege meistens sogenanntes Wachstuch oder Wachsleinwand, welches denselben Zweck erfüllt wie die teuren Gummisiebleder. In Ermangelung von Wachstuch oder .Wachsleinwand kann man starkes Pergamentpapier sehr gut verwenden, und wenn auch solches nicht vorhanden ist, nimmt man ein Stück Steigfilz. Dieser hält zwar infolge der Abnutzung und Siebreibung nicht sehr lange, aber immerhin von Sonntag zu Sonntag. Kurz, es ist jedes festere Gewebe verwendbar, da sich dessen Poren durch den Papierstoff sehr bald zusetzen. L. Die Beschäftigung in der Papierindustrie Englands blieb im No vember 1917 gut, mit Mangel an Arbeitern trotz der beschränkten Rohstoffvorräte. In der letzten Novemberwoche waren für Ma schinenpapier und Pappen 12 444 Arbeiter beschäftigt (1,5 v. H. weniger als vor 1 Jahr), für handgemachtes Papier 543 (3 v. H. weniger als im Vormonat und 5,4 v. H. weniger als vor 1 Jahr), bg. Schwedischer Papiertrust ? Nach einem Telegramm der Frkft. Ztg. vom 14. Januar bereitet die schwedische Papierindustrie einen Trust vor, in dem auch die Webereien mit eingeschlossen werden sollen. (Bestätigung der in dieser Allgemeinheit unwahrscheinlichen Nachricht bleibt abzuwarten. Schriftleitung') Schwedische Papier- und Papierstoffausfuhr nach der Schweiz. Von Schweizer Kaufleuten wird die Errichtung einer schwedischen Handelskammer in der Schweiz, wo kürzlich Holland und Spanien solche einrichteten, gewünscht und lebhaft unterstützt, um sich nach dem Krieg von der Vorherrschaft des deutschen Zwischenhandels unabhängig zu machen. Schwedische Ausfuhrwaren, die in der Schweiz guten Absatz finden könnten, wären besonders Papier- und Pappe, Zellstoff und Holzschliff, bg. In den Vereinigten Staaten gaben für August 1917 50 Papier fabriken die Gesamtzahl der Arbeiter auf 23 671 an. gegen 24 881 im August 1916, und die ausgezahlten Löhne für 1 Woche auf 80 214 gegen 70 811 Lstr. oder 13,3 v. H. mehr. Auch gegen Juli 1917 war der Beschäftigungsgrad geringer, bg. Gautschpresse Franz Friedsain in Wallmenroth b. Betzdorf a. Sieg erhielt das DRP 302848 vom 19. Oktober 1915 ab in Kl. 55 d auf eine Gautsch presse, mit welcher eine bessere Entwässerung der Papierbahn unter möglichster Vermeidung der früheren Uebelstände angestrebt wird. Zu dem Zweck ist außer der festgelagerten angetriebenen Unterwalze noch eine zweite angetriebene Unterwalze angeordnet, die zur Scho nung des Maschinensiebes mit nachgiebigem Antrieb, versehen und und wagrecht verstellbar ist. Diese zweite Unterwalze wird nach giebig an die obere Walze gedrückt und dient zur Vorentwässerung, auch soll sich mit ihr di* ober* Walze schneller parallel einstellen lassen.