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1062 PAPIER-ZEITUNG Nr. 57/1916 Tatbestand nicht erfüllt sei. Er hätte nicht wider besseres Wissen gehandelt. Er rügte ferner Nichtanwendung des Zollgesetzes, da die Verzollung auf Grund der Deklaration an der Zollgrenze in Emmerich hätte stattfinden müssen. Der Reichsanwalt schloß sich insoweit den Ausführungen der Revision an, als er Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte. Er führte dabei unter anderem aus, daß zwar das Urteil insofern zu recht bestehe, als die tatsächlichen Feststellungen ergeben haben, daß das Fabrikat Kunstleder sei; jedoch hätte nicht eine Verurteilung auf Grund von § 66 des Vereinszollgesetzes erfolgen dürfen. Weiter hin ist die Abweisung des Antrages zur Antretung des Beweises, daß die Firma nur einer Anfrage der Lagerhausgesellschaft, ob sie damit einverstanden sei, einen Satz von 6 M. zu zahlen, zugestimmt habe, eine unzulässige Beschränkung des Beweises, da möglicher weise sich ergeben hätte, daß mit dieser Anfrage nicht, wie das Gericht angenommen hat, eine falsche Deklaration beabsichtigt war. Das Reichsgericht schloß sich der Ansicht des Reichsanwalts an, hob das Urteil auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. (Aktenzeichen 1 D. 1039/15.) Absichtliche Minderlieferung Ich kaufte Ende Februar von einer Papierfabrik 20 000 kg Papier zur Lieferung für April, welche mir in zwei Ladungen be stätigt wurden. Die Bestätigung hat unter den allgemeinen Lieferungs bedingungen die Bemerkung Mehr- oder Minderlieferung bis zu 30 v. Ff. zulässig. Nachdem mir .die Firma von diesen 20 000 kg Papier am 25. März etwa 12 000 kg geliefert hat, macht sie mir Anfangs April neues Angebot für 10 000 kg vom gleichen Papier, aber um 10 M. die 100 kg höher. Ich habe auch diese 10 000 kg gekauft, und mir wurde dieser Kauf am 4. 4. bestätigt. Am 8. April teilte mir die Firma mit, daß sie sich leider veranlaßt sehe, die be stellten Mengen um 30 v. H. zu verringern. Sie könne deshalb von meinem Auftrag von Ende Februar, von dem noch etwa 8000 kg zu liefern waren, nur 2000 kg abliefern, das übrige müsse sie leider streichen. Nach meiner Meinung brauche ich diese Kürzung nicht an zunehmen, denn Lieferungs-Unmöglichkeit liegt nicht vor, da mir die Firma vier Tage vorher nochmals 10 000 kg von dem gleichen Stoff zu höherem Preis verkauft hat. Ich habe trotzdem der Firma zugestanden, daß ich bei den noch zu liefernden rund 8000 kg mit einer Kürzung von 30 v. H. einverstanden bin. Bin ich verpflichtet, auch Kürzung der bereits gelieferten 12 000 kg anzuerkennen? Muß ich mir überhaupt Kürzung des Auftrages gefallen lassen ? Papierwarenfabrik Verträge sind nach Treu und Glauben sowie nach etwaigen Handelsbräuchen auszulegen, wobei man die Absicht der Parteien beim Abschluß des Vertrages erforschen muß. Die Festlegung einer Grenze für die Mehr- oder Minderlieferung ist bei Papier anfertigungen nötig, weil der Fabrikant nicht im voraus weiß, ob die von ihm eingetragenen Halbstoffe genau die nötige Menge fertigen Papiers ergeben. Diese Schwankung beträgt bei Wagen ladungen 10 v. H. In der heutigen Kriegszeit, wo häufig weniger geübte Arbeiter in den Papierfabriken tätig sind, beanspruchen manche Fabriken einen größeren Spielraum bis zu 30 v. H., und ein solcher Anspruch war unseres Erachtens bei Abschluß des Vertrages der von der Papierfabrik gemachte Vorbehalt betreffend Mehr- oder Minderlieferung. Die wesentliche Be stimmung des Vertrages war, daß 20 000 kg in zwei Ladungen zu liefern seien. Wir meinen deshalb, daß die Fabrik die 8000 kg nachliefem muß, wobei ihr ein Mengenspielraum von 30 v. H. auf und ab zusteht. Die bereits gelieferten 12 000 kg rück wirkend zu mindern erscheint unberechtigt. Ausfuhr von Bronzefarben, Bronzepulver, Aluminiumpulver Bisher durften die Grenzzollbehörden ermächtigt werden, die Ausfuhr von Bronzefarben, Bronzepulver, Aluminiumpulver und Aluminiumfolien ohne besondere Ausfuhrgenehmigung zuzulassen, wenn durch Bescheinigung der zuständigen Handelskammer nach gewiesen wird, daß die auszuführenden Waren vor dem 15. 10. 14 entweder fertiggestellt sind oder die Metalle ein Hammerwerk, ein Walzwerk oder eine Bronzestampfe bereits vor diesem Termin durchlaufen haben. Es darf als wahrscheinlich angenommen werden, daß solche vor dem 15. 10. 14 fertiggestellten oder vorbereiteten Bestände inzwischen aufgebraucht sind, weshalb die Gefahr besteht, daß Sparmetalle zur Herstellung neuer Vorräte von Bronzepulver usw. verwendet und der im Interesse der Kriegswirtschaft erforderlichen Ueberwachung entzogen werden, solange es noch möglich ist, mit Berufung auf die eingangs erwähnte Ermächtigung, Bronzefarben usw. ohne Ausfuhrbewilligung auszuführen. Einer Anregung des Kriegsministeriums Rechnung tragend, hat der Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung mit Schreiben vom 15. 6. 16, R. K. 20486 VIII, den Bundesregierungen mitgeteilt, daß zur Aus fuhr von Bronzefarben, Bronzepulver. Aluminiumpulver und Alu- miniumfolien fortan eine Ausfuhrbewilligung erforderlich ist. Aus den typographischen Gesellschaften Breslau. Typographische Gesellschaft. Die Sitzung vom 21. Juni wurde vom Vorsitzenden Herrn Schmidt mit der Bekanntgabe einer Reihe von Eingängen eröffnet, unter denen ein Rundschreiben der Gesellschaft für Exlibriskunst und Gebrauchsgraphik besonderes Interesse erregte, welches die Zeichnung eines Garantiefönds für eine nach Beendigung des Krieges herauszugebende Veröffentlichung bezweckt. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse wird von einer Beteiligung an dem Garantiefonds abgesehen. Einige Prospekte des Kunstverlages Paul Cassierer, Berlin, und der Jahresbericht des Deutschen Buchgewerbevereins gaben zu Erinnerungen keinen Anlaß. Nach Aufnahme einiger neuer Mitglieder sprach Herr Schmidt über „Das Plakatwesen in Breslau“. Redner schilderte in seinen Ausführungen, daß bis vor einigen Jahren, vor dem Auftauchen der ersten Lichtbildtheater, das Plakatwesen hier sehr im Argen lag. Jede Druckerei, die über einige größere Schriften verfügte, fühlte sich bemüßigt, sich mit dem Druck von Plakaten zu befassen, und so entstand an den Plakatsäulen ein Sammelsurium von Unleserlich keit. Dies wurde anders, als die Firma Schenkalowsky anfing dem Plakatdruck sich zu widmen, der heut ein Sondergebiet dieser Firma geworden ist und sehr schöne Drucke herausbrachte. Redner zeigte an einer großen Zahl von Plakaten, wie sich die Ausstattung von Jahr zu Jahr entwickelt hat. Das vielgeschmähte Lichtbild theater ist heute der Hauptbesteller, und hier wird dem reinen Schriftplakat durch Beifügung von Bildern aus dem Film zu großer Wirkung verhelfen. Abgesehen von Kleinigkeiten konnte fast allen ausgestellten Plakaten nur Lob erteilt werden. In einer anschließenden Aussprache gab der Betriebsleiter vorgenannter Druckerei Erläuterungen über die Herstellungsweise. Dann teilte der Vorsitzende mit, daß zu dem Wettbewerb der Gesellschaft betreffend Geschäftsdrucksachen 7 Entwürfe eingegangen sind und fragte, ob die Mitglieder mit der Bewertung der Entwürfe durch die Typographische Vereinigung Berlin einverstanden seien, was bejaht wurde. Nach Erledigung einiger Vereinsangelegenheiten schloß der Vorsitzende die interessante Sitzung mit der Bitte um zahlreichen Besuch der kommenden Veranstaltungen. G—e. München. Typographische Gesellschaft. Monatsversammlung vom 1. Juli 1916. Der Vorsitzende teilt mit, daß von der Geschäfts stelle des Deutschen Museums ein zusagendes Schreiben betreffs Besichtigung des Neubaues unter Führung eingetroffen sei. Die Besichtigung findet am 30. Juli vormittags statt. Die Albert- Compagnie, München, hatte eine Anzahl ihrer Denkschrift, Broschüren und Sonderdrucke zur Verfügung der Mitglieder geschickt und in ihren Räumen in der Kauffinger Straße aus Anlaß 40 jähriger Arbeit nach Dr. Alberts Verfahren eine reichhaltige Ausstellung ihrer Er zeugnisse veranstaltet, welche auf Einladung von einer größeren Zahl von Mitgliedern der Typographischen Gesellschaft am 14. Juni abends 8 Uhr besichtigt wurde. Herr Dr. Albert gab zu den einzelnen Verfahren, im Rahmen eines Vortrages, entsprechende Erläuterungen. Nach Verlesung einiger Postkarten von Mitgliedern aus dem Felde und Aufnahme zweier Mitglieder sprach Herr W. Vogel an regend über „Krieg, Kunst und Zeitgemäßes“. Verbunden mit dem Vortrage war eine Ausstellung von Kriegsdrucksachen. Ferner war ausgestellt eine weitere Sammlung von Exlibris (vier- bis acht- farbige Originalholzschnitte) von Otto Krebs in Basel und Alfred Peter in Basel aus dem Besitze des Herrn Ludwig Graf; diese sehr schöne Sammlung fand den ungeteilten Beifall der Mitglieder. Die Monatsversammlung im August fällt aus, die nächste findet erst im September statt. H. Milderung des Ausfuhrverbots für Blattmetall. Das Verbot der Aus- und Durchfuhr für Metalle und Metallerzeugnisse wird u. a. aufgehoben für die Ausfuhr und Durchfuhr von unechtem Blatt metall, soweit dessen Herstellung vor dem 1. Februar 1915 erfolgt ist. Ist die Herstellung nach dem 1. Februar 1915 erfolgt, so ist bei Ausfuhranträgen der Nachweis zu führen, daß die Verwendung der zur Herstellung notwendigen Metalle in Uebereinstimmung mit den Bestimmungen der Verfügungen und Bekanntmachungen des Kriegsministeriums, betreffend die Beschlagnahme von Metallen und Metallwaren, ei folgt ist. Beschlagnahme der Notenstichplatten. Die Vorstände des deutschen Musikalien-Verleger-Vereins, des Vereins der Deutschen Musikalienhändler und des Vereins der Notendruckereien sind beim' Kriegsministerium gegen die Absicht vorstellig geworden, einen Teil der behördlich beschlagnahmten Notenstichplatten in kurzer Frist zu enteignen. Sie weisen u. a. darauf hin, daß die Notenplatten den Stamm des Geschäftsvermögens der Musikalien-Verleger bilden, da sie die Grundlagen für alle Neuauflagen von Noten seien. Ihr Metallwert stehe in keinem Verhältnis zu ihrem Verlagswert. Ha. Schwedische Zolltarif-Entscheidung. Verpackungspapier, mit wachsartigem Stoff imprägniert, in 19 cm breiten Streifen auf Pappe rollen gewickelt eingeführt, zur Verwendung in automatischer Ver packungsmaschine, ist nach Tarif-Nr. 314 (1 kg 0,20 Kr.) zu ver zollen. bg.