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Warenzeichen Gesetz vom 12. Mai 1894 Unter dieser Ueberschrift werden die uns eingesandten neuen Warenzeichen des Papier- und Sch reib waren faches, falls nicht zu umfangreich, kostenfrei veröffentlicht Diaphragmar. Kl- 32, Nr. 208943. Eingetragen für Rothschild, Behrens & Co., Hamburg, zufolge Anmeldung vom 23. Dezember 1915 am 1. März 1916. Geschäftsbetrieb: Geschäftsbücherfabrik und Papierhandlung. Waren: Schreib-, Kopier- und Verviel fältigungsmaschinen und -Geräte, deren Teile und Zubehör. Kl. 28, Nr. 210130. Ein getragen für Verlag Sankt Georg G. m. b. H., Berlin, zufolge Anmeldung vom 16. September 1915 am 10. Mai 1916. Ge schäftsbetrieb : Verlagsunter nehmen. Waren: Druckschrift liche Veröffentlichungen. Bildzeichen: Stilisierter Tornister mit der Inschrift: Schoellers. Kl. 27, Nr. 204277. Eingetragen für Hugo Albert Schoeller, Düren, Rheinland, zufolge Anmeldung vom 4. November 1914 am 23. Juni 1915. Geschäftsbetrieb: Feinpapierfabrik. Waren: Papier, Papier waren. Bildzeichen: Burg mit Kreisumrahmung bestehend aus einer Schlange, die den Schwanz im Maul hat. In der Mitte des Bildes auf gebogenem Schriftband in Runenschrift OFK PAPIER. Kl. 27, Nr. 206249. Eingetragen - für Otto Ficker, Kirchheim-Teck, zufolge Anmeldung vom 17. August 1915 am 4. Oktober 1915. Geschäftsbetrieb: Fabrik von Briefhüllen, Papierausstattungen. Waren: Papier, Pappe, Karton, Papier- und Pappwaren, Roh- und Halbstoffe zur Papierherstellung, Phantasiepapiere, Blankokarten, Trauerpapiere, Briefhüllen, Papierausstattungen, Schreib-, Zeichen waren. Bildzeichen: Gesellenfreund (wie in Nr. 37 unter Nr. 205978). Kl. 27, Nr. 206523. Eingetragen für Adam Speck, Cöln a. Rh., zu folge Anmeldung vom 30. April 1914 am 23. Oktober 1915. Ge schäftsbetrieb: Vertrieb von Tabakfabrikaten und Bürogeräten. Waren: Papier, Pappe, Papier- und Pappwaren. Selbstkontrolleur. Kl. 28, Nr. 207600. Eingetragen für Wilhelm Waldkirch, Ludwigshafen a. Rh., zufolge Anmeldung vom 18. August 1915 am 15. Dezember 1915. Geschäftsbetrieb: Buchdruckerei und Verlag . Waren: Vordrucke für Betriebsstatistik. Bildzeichen: Achteck, bestehend aus fünf Vierecken und vier Dreiecken. In den zwei seitlichen und dem oberen Viereck auf schwarzem Grund die Initialen: D K F. Kl. 27, Nr. 207850. Ein getragen für Deutsche Kohlepapier-Fabrik G. m. b. H., Berlin, zu folge Anmeldung vom 12. Oktober 1915 am 29. Dezember 1915. Geschäftsbetrieb: Herstellung von Kohlepapieren. Waren: Kohle papier. — Der Anmeldung ist eine Beschreibung beigefügt. Bildzeichen: Laufendes Rad mit der Unterschrift: „FÜERVOSS". Kl. 32, Nr. 208028. Eingetragen für Märkischer Maschinenbau Hugo Seidler, Berlin-Weißensee, zufolge Anmeldung vom 26. Juni 1914 am 11. Januar 1916. Geschäftsbetrieb: Maschinenfabrik. Waren: Rechenmaschinen und Schreibmaschinen. Collagenol. Kl. 13, Nr. 208395. Eingetragen für Kolloidol- Gesellschaft Hugo Schweiger & Co., Berlin, zufolge Anmeldung vom 11. Oktober 1915 am 4. Februar 1916. Geschäftsbetrieb: Chemische Fabrik. Waren: Klebstoffe und pflanzliche Leime. Etikett: Fahnenträger mit der deutschen Fahne, auf deren weißen Feld das Wort „Voran“ steht. Kl- 32, Nr. 208282. Ein getragen für Ernst Rühle, Dresden, zufolge Anmeldung vom 4. Juni 1915 am 26. Januar 1916. Geschäftsbetrieb: Chemische Fabrik. Wären: U. a. Tinte, Stempelkissen, Farbbänder, Kohlepapier. Bildzeichen: Dampfer mit der Ueberschrift: Vaterland. Kl. 32, Nr. 208612. Eingetragen für Bluen & Co. Kommanditgesellscha/t, Berlin-Schöneberg, zufolge Anmeldung vom 7. Juli 1915 am 18. Februar 1916. Geschäftsbetrieb: Chemisch-technische Fabrik. Waren: Büromaschinen und -gerate, Kohle-, Pauspapier, Schnell hefter. Briefkasten Der Frage muß 10-Pf.*Marke beiliegen. Anonyme Aniragen bleiben unberflcksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet. Freibleibender Verkauf Zur Frage 13903 in Nr. 54. Sie vertreten die Ansicht, daß das Wort „freibleibend“ in der Annahmebestätigung eines Auftrages ein Widerspruch sei. Nach unserm Dafürhalten soll dieses Wort bedeuten „wir nehmen den Auftrag nur unter dem Vorbehalt an, daß es uns überlassen bleiben muß, ob wir ihn ausführen können und wollen“. Während des Krieges erfolgen plötzlich Einberufungen von Maschinenführern, deren Ersatz nicht immer möglich ist, auch können Maschinenteile brechen, die in dieser Zeit, teils auch wegen der Beschlagnahme der Metallteile usw., nicht zu erhalten sind. Zudem steigen die Rohstoffpreise häufig ohne vorheriges Wissen so ungeheuer, daß die Möglichkeit, einen Auftrag ohne Verlust auszuführen, ausgeschlossen, ist. Allerdings ist durch den Vor behalt „freibleibend“ kein Geschäftsabschluß zustande gekommen. Sagt der Vorbehalt dem Käufer nicht zu, so kann und muß er Ab stand nehmen. Der Vereinsanwalt des Papierindustrie-Vereins, Herr Justizrat Holz, Berlin W 9, schrieb uns auf unsere Anfrage vom 20. April in dieser Sache folgendes: „Sie können m. E. wegen Ihres Vorbehaltes „freibleibend“ nicht zur Lieferung gezwungen werden. Höheren Preis als den vereinbarten können Sie aber nicht verlangen, sondern nur erklären, daß Sie nicht liefern wollten.“ Papierfabrik Alter Abschluß 13909. Frage: Ein Kunde hat uns auf Lieferung von Rollen papier verklagt und gibt zur Begründung der Klage an, wir seien zur Lieferung von Papier aus dem am 8. Oktober 1910 getätigten Abschluß jetzt noch verpflichtet. Er hat bis zum Ausbruch des Krieges etwa 2200 Pfund abgenommen, wogegen der Schluß auf 10 000 Pfund ausgestellt ist. Daraus, wie der Kunde diese Lieferungen bei uns abgerufen hat, ist anzunehmen, daß der Schluß 15 Jahre laufen würde. Deshalb hatten wir im Dezember 1915, als der Kunde Lieferung haben wollte, einen Teuerungszuschlag von 20 v. H. verlangt und halten uns hierzu auch berechtigt, zumal sämtliche Rohstoffe der Beschlagnahme unterworfen waren, und wir nicht mehr zu den früheren Preisen unser Papier einkaufen konnten. Der Kunde lehnte dies jedoch ab und besteht auch heute noch auf Lieferung aus dem Abschluß. Sind wir berechtigt, diesen Teuerungs züschlag zu verlangen, oder können wir zur Lieferung zum alten Schlußpreise verurteilt werden ? Antwort: Wenn Fragesteller bis zum Kriege die Bezüge, trotz der kleinen und schleppenden Abrufe auf den Abschluß lieferte, so durfte er im Laufe des Krieges die weiteren Abrufe nicht aus dem Grunde ablehnen, daß die Ware jetzt teurer ge worden ist. Die meisten Urteile in ähnlichen Streitfällen halten dem Vernehmen nach daran fest, daß der Krieg an der Liefer pflicht nichts ändert, und daß die Verteuerung der Ware nicht zu Preiserhöhungen im Laufe des Schlusses berechtigt. Wollte Fragesteller wegen des langsamen Abrufes den Schluß streichen, so mußte er vorher dem Käufer eine angemessene Frist zum Abruf des Restes bewilligen unter der Androhung, daß bei frucht losem Verlauf dieser Frist der Abschluß gestrichen wird. Aller dings hat das Oberlandesgericht Augsburg in einem Urteil, das in unserer Nr. 12 abgedruckt ist, erklärt, daß bei säumigem Ab ruf angenommen werden könne, der Käufer habe kein Interesse an der Lieferung. Jedoch ist dieses Urteil bisher vereinzelt, und wahrscheinlich sprachen dabei besondere Umstände mit, die nicht verallgemeinert werden dürfen. Abruf-Auftrag aus 1912 13910. Frage: Ein Fabrikant von Wellpappe, den ich vertrete, hat im Dezember 1912 mit einem hiesigen Verbi aucherkunden einen Abschluß auf 25 000 Stück Wellpappkartone aus einseitig beklebter Sulfitcellulose, ohne Vorbehalt des Zeitraumes der Ab nahme, getätigt. Vor dem Krieg hat der Kunde etwa 7000 Stück abgenommen. Der Rest ist noch offen, und der Kunde verlangte ihn im Herbst 1915 zum Abschlußpreis. Mein Fabrikant hat dieses: abgelehnt und verlangte den üblichen Teuerungszuschlag, worauf der Kunde sich nicht einlassen wollte. Er hat nunmehr für einen Teil eine Schadenersatzklage gegen die Fabrik eingereicht. Kann der Kunde während des Krieges, welcher doch im Jahre 1912 nicht vorauszusehen war, den alten Preis verlangen, oder ist der Abschluß infolge des Krieges als aufgelöst zu betrachten ? Antwort: Wir verweisen auf das Oberlandesgerichtliche Urteil aus Augsburg, das unter „Keine Nachfrist im Kriege’' in unserer Nr. 12 abgedruckt ist. Danach ist der verspätete Abruf unter Umständen ein Grund zum Rücktritt vom Vertrag, weil der Krieg die Verhältnisse wesentlich rascher ändert als dies sonst geschieht. Ob dieses Urteil des Oberlandesgerichts auch diesen Fall trifft, ließe sich nur nach gründlicherer Kenntnis der Sachlage und nach Anhören beider Teile genau beurteilen. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SW 11. erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29