Volltext Seite (XML)
Husfuhr von Landkarten und Gelände beschreibungen (Berichtigung) In der Bekanntmachung vom 3. Juni 1916, „Reichsanzeiger'' Nr. 130 vom 3. Juni 1916 (s. Papier-Zeitung Nr. 46 S. 863), be treffend Aus- und Durchfuhrverbot von Karten, Gelände-Be schreibungen usw., sind unter I 2 c und d hinter dem Worte „Relief karten“ die Worte „und Karten“, unter I Nr. 3 a a hinter „Württem berg“ das Wort „Baden“, unter I 4 Satz 2 hinter dem Wort „Karten" die Worte „usw.“ nachzutragen. (Amtlich) Schreibheft oder Schiefertafel? Die augenblickliche Papierteurung führt zu mancherlei Ein schränkungen in Haushalt, Geschäft und Schreibstube. Nicht nur gehen Gewerbetreibende mit der Verpackung sparsam um und lassen sie sich mitunter besonders bezahlen, auch im Kontor müssen Geschäftsbücher und Briefpapier mehr ausgenutzt werden, um Neuanschaffungen nach Möglichkeit aufzuschieben. Auch die Schule soll zum Haushalten mit den Papiervorräten herangezogen werden. Zu diesem Zwecke steht das Wiedererscheinen der Schiefer tafel bevor, der treuen Gefährtin alter Schulherrlichkeit, auf der wir einst in die Kunst des Schreibens eingeführt wurden. Mit tausend Gründen erzieherischen Scharfsinns wurde sie vor Jahren ins alte Eisen geworfen, und Schreibheft, Federhalter, Tinte gab man dem ABC-Schützen als Rüstzeug von Anfang an mit auf den dornigen Schulweg. Ob der Kampf mit dem Griffel oder der Feder, die in der Hand der Schulrekruten allzu leicht zum Kratzen oder Klexen neigen, mehr Tränen kostete, das weiß nur ein Vater mit vielen Kindern zu beurteilen. Wenn manche Schulaufsichtsbehörden glauben, daß mit der Auferstehung der Schiefertafel die Papierknappheit auch nur zu einem kleinen Teil beseitigt werden kann, so dürfte dies auf Irrtum beruhen. Die Schiefertafel kommt ja nur für die Aufnahmeklassen in Betracht. Eine gute Tafel kostet jetzt 50—60 Pf. und wird bei großer Nachfrage noch im Preise steigen. Ferner gehören zum Schreiben „Griffel“, die leicht brechen und bald erneuert werden müssen. Auch die Tafel erhält bei harten Kanten oder kräftigem Auflegen leicht Risse, Spalte, splittert, als wenn ein Schrapnell darauf gewütet hätte. Jede Erneuerung dieser Schreibwaren kostet aber Geld. Auch die Schwämme sind nicht billig und ihr Preis dürfte sich durch die Schwierigkeiten der Einfuhr noch verteuern. Wie stellen sich demgegenüber die Kosten für die Schreib hefte? Ein Schreibheft von 20 Blättern mit 40 Seiten kostet jetzt 15 Pfennig. Nach Zusicherung von Lehrern reicht ein Heft im ersten Schuljahr beinahe zwei Monate. Die Ausgaben für neun Schulmonate betragen also etwa 70 Pfennig. Hinzu kommen höchstens zwei Rechenhefte. Rechnet man noch Federhalter und Federn dazu, so beläuft sich die Jahresausgabe auf eine reichliche Mark. Wenn dann ein jeder Lehrer darauf achtet, daß die Seiten voll ausgenützt werden, so läßt sich die Lebensdauer der Hefte noch weiter hinaus schieben. Auch der Bedarf an Zeichenheften und -blocken kann eingeschränkt werden, denn ein Stück Packpapier oder Pappe -genügt für die ersten zeichnerischen Versuche. Ebenso können in den höheren Klassen die „unreinen“ Arbeiten auf minderwertigem Papier vorgenommen werden. Die Störung des Schulunterrichts durch die Rückkehr zur Schiefertafel und später wieder zum Schreibheft steht somit in keinem Verhältnis zu der damit erzielbaren Ersparnis. A. H. Vorsicht bei Bestellungen Ich bitte um Ihren Bescheid in nachstehendem Fall. Der Vertreter einer graphischen Kunstanstalt bot in meinem Laden geschäft Ansichtskarten an, wurde dann aufs Büro ins Haupt geschäft beschieden. Ein Fräulein, eine Angestellte, bestellte an fänglich 2000 Stück Karten in 12 Ausführungen, man einigte sich später auf 18 Ausführungen, dafür wurden zusammen 4000 Stück bestellt. Der Reisende machte dem Fräulein nicht klar, daß von jeder Ausführung 4000 Stück zu bestellen seien, und das Fräulein war der festen Meinung, also im Glauben, 4000 Stück zusammen be stellt zu haben. Er sagte auch nichts im geringsten, daß dies zu sammen 72 000 Karten gibt. Die abgegebene Kommissionskopie lautete aber auf 18 X 4000 Karten, was von dem Fräulein nicht beachtet wurde, die Rechnung über 72 000 Karten kam später mit •dem Vermerk, die Karten seien fertig gestellt, ich solle darüber verfügen. Nun behauptete ich sofort, daß das Fräulein nur 4000 Karten in 18 Ausführungen bestellt habe, welche ich abnehme, mehr auf keinen Fall. Der Lieferant schrieb mir dann, er hätte mir den Auftrag seines Reisenden bestätigt, was nicht der Fall ist. Dies kann auch eidlich durch das Fräulein bestätigt werden. Das Fräulein hat von mir nur das Recht, Aufträge in Höhe bis zu 100 M. zu erteilen. Der Auftrag ist 1200 M. Für mein kleines Ladengeschäft wäre es Torheit, solche Menge Karten zu bestellen. Ich war zu jener Zeit auf Reisen. Der Reisende hatte nicht das Recht, einen Teil der Karten zu verkaufen, da eine andere Firma am hiesigen Platze das Verlagsrecht hatte. Um sich dieses Hinder nisses zu entledigen, hatte die graphische Kunstanstalt einige hundert Mark Entschädigung bezahlt jedenfalls damit ihr in dieser Be ziehung Hindernisse nicht im Wege stehen. Durch Briefwechsel kommen wir zu keinem Ziel. Der Lieferant droht mit Klage. Papierwaren-Großhandtung Die Bestellerin war offenbar im Irrtum darüber, was sie unterschrieb. Fragesteller könnte also den Kaufvertrag wegen Irrtums beim Abschluß anfechten. Er müßte aber dem Lieferer den Schaden ersetzen, den dieser daraus erleidet, daß er an die Richtigkeit der Bestellung geglaubt hat. Praktisch käme es also auf dasselbe hinaus, wie wenn Fragesteller die Ware ab nimmt. Ungültig wäre der Vertrag nur, wenn man dem Ver käufer betrügerische Absicht nachweisen könnte, dies ist aber den obigen Angaben entsprechend kaum möglich. Das Gericht hält sich infolgedessen an die unterschriebene Bestellung, die keinem Irrtum Raum läßt. Der Reisende brauchte die Voll macht des bestellenden Fräuleins nicht zu prüfen. Fragesteller muß die Ware annehmen, kann sich aber an seine An gestellte halten, falls diese ihre Vollmacht überschritten hat. Ob die Lieferfirma eine Bestätigung gesandt hat oder nicht, erscheint nebensächlich, da der Reisende nach dem Handels gesetz befugt ist, Bestellungen anzunehmen und zu bestätigen. Irrtümliche Preisstellung Wir bitten um Ihre Ansi ht über folgende Streitfrage. Am 30. Mai bot unser Vertreter einer Firma 180 000 Blatt Verviel fältigungspapier an, die 1000 Blatt 5 kg schwer für 1 M. das Kilo. Die Firma forderte darauf schriftliches bemustertes Angebot, das am selben Tage abgesandt wurde. Am 31. abends telephonierte die Firma unserem Geschäftsführer, der sich in seiner Privat wohnung befand und nichts von dem Angebot wußte. Er sicherte jedoch der Firma das Papier zu, falls es noch am Lager sei und das Geschäft sonst richtig gehe. Kurz darauf wurde er von derselben Firma wieder angerufen und ihm gesagt, wir hätten Glück, sie hätte soeben ein Telegramm bekommen und kaufe hiermit das Papier. Es wurde noch ein Kassaskonto von 4 v. H. besprochen, was jedoch erst am nächsten Morgen erledigt werden sollte. Während am nächsten Morgen unser Vertreter zu der Firma geht, telephoniert diese an und bittet bis Nachmittag um 1000 Blatt, die ihr ver sprachen werden. Wie unser Vertreter bei der kaufenden Firma den Betrag ausrechnet, stellt es sich heraus, daß im schriftlichen Angebot unseres Korrespondenten ein grober Schreibfehler ent standen ist: das Angebot lautet da auf 1 M. für 1000 Blatt, was insofern leicht passieren konnte, als im vorhergehenden alle An gebote für 1000 Bogen berechnet waren. Unter diesen Umstän den verweigerten wir die Abgabe zu dem Preise, stellten es aber wiederholt zu 1 M. das Kilo an, was die betreffende Firma, nicht annahm und uns verklagte. Wer ist im Recht? Großhandlung Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist eine Willenserklärung, bei deren Abgabe der Erklärende sich in einem wesentlichen Punkte geirrt hat, anfechtbar, d. h. nichtig. Dieser Fall liegt hier vor. Nach dem Gesetz muß aber derjenige, der sich geirrt hat, demjenigen, dem er die irrige Erklärung abgegeben, hat, den Schaden ersetzen, den jener etwa dadurch erleidet, daß er an die Richtigkeit der Erklärung geglaubt hat. Um diesen Schadenersatz fordern zu können, muß also der Käufer nachweisen, daß er das Papier weiterverkauft hat, bevor ihn Fragesteller über den Irrtum aufklärte. Ferner kann vor Gericht bestritten werden, daß ein Papierhändler (also Fachmann) Ende Mai an nehmen konnte, man könne zu jener Zeit das Kilo Verviel fältigungspapier zu 20 Pfennig kaufen.