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Preistreiberei der Papierhändler? Ein Preistreibereiprozeß ist vor dem Gericht einer größeren •österreichischen Provinzstadt gegen sämtliche dortigen Papierhändler anhängig gemacht worden. Sie haben nämlich, um dem Preis wirrwarr ein Ende zu machen, weit mehr aber noch, um ihre Käufer über die derzeit geltenden Preise aufzuklären, eine gleichlautende Preisliste drucken lassen und in ihren Geschäften ausgehängt, deren Schlußsatz lautet: „Diese Preise gelten auch für Lagerware“. Und in diesem Schlußsatz hat irgend jemand eine Verabredung zwecks Preistreiberei erblickt und die Strafanzeige erstattet. Die Papier- und Schreibwaren-Ztg., Wien, schreibt hierzu unter anderm: Die Verantwortung der Angeklagten kann nur lauten: die Preise für alle Waren des Papierhandels sind seit Kriegsbeginn sprungweise so gestiegen, daß der Papierhändler mit der Erhöhung der Ladenpreise, besonders bei den Hellerartikeln, gar nicht nach konnte. Die Preissteigerungen haben inzwischen einen Grad er reicht, der durch die Ladenpreise in der veröffentlichten Preisliste gar nicht vollkommen zum Ausdruck kommt, und es gibt kaum einen Papierhändler, dessen Prozentualgewinn vom Einkaufspreis jene Höhe erreicht' wie vor dem Kriege. Es ist unmöglich, in einem Ge schäft, in dem Hunderte verschiedener Waren griffbereit liegen müssen, Lagerware von frischer Ware zu scheiden. Außerdem würden sich bei manchen Waren Widersprüche ergeben. Vor dem Kriege z. B. kostete ein Notizbuch in Großoktav in doppeltem Umfang ungefähr so viel wie heute eines in Kleinoktav mit der halben Blätterzahl. Soll er deshalb das größere Notizbuch billiger verkaufen als das kleinere oder das kleinere mit Schaden abgeben, damit er sich vor den Kunden nicht lächerlich macht ? Der Regierungspräsident von Potsdam hat an alle seine Unter behörden in der Absicht, Preistreibereiprozesse in die richtigen Bahnen zu lenken, einen Erlaß gerichtet, der mit den Worten be ginnt: „Die Ursache einer übermäßigen Preissteigerung wird oft zu Unrecht beim Kleinhändler gesucht, bei dem die Steigerung für die Oeffentlichkeit in die Erscheinung tritt..." Es wäre zu wünschen, daß der Potsdamer Geist, den unsere Feinde so hassen, weil sie ihn so schwer zu fühlen bekommen haben, auch in'diesen Sachen herrschend werde. Die Zündwaren-A.-G. „Helios“ hat ihren im Kriegsjahre 1915 fast verdreifachten Rein gewinn von 1 329 377 Kr. gegen 463 723 Kr. im Jahre 1914 mit nachstehenden Worten gerechtfertigt „Wenn wir eine bescheidene Erhöhung der Dividende auf 71/2 v. H. vorschlagen können, so ist dies allerdings nur dem Umstande zuzuschreiben, daß wir die alten Vorräte zu besseren Preisen zu verwerten in die Lage gekommen sind." So lange die „Helios", die die Zündhölzer von 2 Heller auf 4 Heller für das Päckchen verteuert und durch Verwertung der Lagerbestände zu Kriegspreisen hunderttausende Kronen aus der Bevölkerung Oesterreichs herausgeschunden hat, trotz eigenem Geständnis nicht auf der Anklagebank sitzt, gehört auch der kleine I apierhändler mit seinem „Kriegsnutzen“ von 1 Heller auf eine Stahlfeder nicht dahin. Unbestätigter Auftrag 1449. Schiedspruch Mit der Papierfabrik X in A bin ich übereingekommen, uns bei folgender Meinungsverschiedenheit Ihrem Schiedspruch zu unterwerfen: Ich kaufte am 11. März von dem Vertreter der Firma 200 000 Blatt Durchschlagpapier, quart, zum Preise von . M., 200 000 Blatt Durchschlagpapier, folio, zum Preise von . .. M. das Tausend zur baldmöglichsten Lieferung frei B. Als ich Anfang Mai das Papier gebrauchte und den Vertreter wegen Lieferung mahnte, erhielt ich beiliegenden Brief nebst Anlage. Aus der Anlage geht hervor, daß der Vertreter den ihm erteilter Auftrag am 11. März an die Fabrik weitergegeben hat. Mir ist in der Zwischenzeit (2 Monate!) weder eine mündliche noch eine schriftliche Mitteilung darüber zugegangen, daß die Fabrik den Auftrag ablehne oder nicht liefern könne, und ich mußte daher annehmen, daß das bestellte Papier geliefert wird. Hätte ich die Mitteilung sofort erhalten, dann wäre es mir möglich gewesen, bei einer anderen Fabrik zu gleichen Preisen Ersatz zu erhalten. Eine Bestätigung seitens der Fabrik abzuwarten war meines Erachtens nicht nötig, da mir die Fabrik, mit der ich seit Jahren in angenehmer Geschäftsverbindung stehe, nie mitgeteilt hat, daß Aufträge nur zur Ausführung gelangen, wenn solche bestätigt worden sind. Auch der Vertreter der Fabrik hat nie etwas davon erwähnt, daß die ihm erteilten Aufträge erst endgültig von seiner Fabrik angenommen seien, sobald eine Bestätigung darüber vorliegt. Die Bestätigung eines Auftrages ist kein Gesetz und auch nicht von der Handelskammer als Bedingung bei Erteilung eines Auf trages festgesetzt, sondern liegt im freien Ermessen jedes Kauf mannes. Die Bestätigung dient doch hauptsächlich dazu, etwaige Irrtümer auszuschließen. Es liegt bei diesem Streitfall scheinbar ein Versehen des Ver treters der Papierfabrik vor, durch das ich aber doch unmöglich geschädigt werden darf. Y, Bürobedarfs-Handlung in B **1 Mit unserem Abnehmer Y in B sind wir übereingekommen, in folgender Streitigkeit Ihren Schiedspruch anzurufen. Y bestellte bei unserem Vertreter am 11. März 1916 Durch schlagpapier zu dem damals gültigen Konventionspreise. Der Auftrag lief bei unserem Vertreter am Montag, 13. März, ein. An diesem Tage hatten wir einen großen Fabrikbrand. Als das Auftrag- schreiben uns von unserem Berliner Vertreter zur Bestätigung übermittelt wurde, mußten wir die Annahme des Auftrages ab lehnen, da sich die Verhältnisse durch-den Brand völlig geändert hatten. Wir schrieben deshalb am 15. März unserem B.er Vertreter: ,,Y. Mit unserem Vorräte in 10-kg-Post Durchschlagpapier haben wir geräumt und können über die Möglichkeit von Neufertigung noch nichts sagen, also auch den Auftrag nicht buchen.“ Wir sind der Meinung, daß wir das Recht haben, über die An nahme von Aufträgen zu entscheiden, wenn sie uns unser Vertreter vorlegt. Unser Widersacher ist der Meinung, daß mit der Ueber- gabe der Bestellung an unseren Vertreter der Auftrag perfekt ge worden sei, und er ein Anrecht auf Lieferung habe. Dies macht er auch jetzt geltend. Wir geben stets bei Annahme eines Auftrages genaue aus führliche Bestätigungen auf besonderen Vordrucken, wovon wir einen beifügen. Dies ist dem Kunden aus unserer Geschäftsver bindung wohl bekannt. Wir bitten um Ihre Entscheidung, ob wir nun, nachdem wir in diesem Falle mit dem Kunden gar nicht in Verbindung getreten . sind, die Annahme des Auftrages vielmehr mit guter Begründung von vornherein abgeleimt haben, lieferungspflichtig sind oder nicht. Unser Vertreter ist für uns als Agent im Sinne des HGB tätig. Papierfabrik X in A Nach § 85 HGB gilt ein von dem Handlungsagenten ab geschlossenes Geschäft als von dessen Geschäftsherrn genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich, nachdem er von dem Abschluß Kenntnis erlangt hat. dem Dritten gegenüber erklärt, daß er das Geschäft ablehne. Im vorliegenden Falle hat die Fabrik nicht dem Dritten d. h. dem Käufer, sondern dem Agenten gegenüber die Ablehnung des Geschäfts erklärt, es war also Sache des Agenten, den Kunden von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen. Nach seinem Brief vom 8. Mai hat er einen seiner Angestellten mit dieser Mitteilung betraut. Kann der Agent nicht nachweisen, daß der Angestellte die Mitteilung richtig bestellt hat, so ist nach § 85 HGB der Geschäftsherr, also hier die Papierfabrik, verpflichtet, das Geschäft auszuführen, oder den Kunden für die Nichtausführung des Geschäfts zu ent schädigen. Er kann sich dann an den Agenten halten, dessen Pflicht es gewesen wäre, den Kunden in Kenntnis zu setzen. Im vorliegenden Fall hat aber die Fabrik den Auftrag nicht aus freier Stücken abgelehnt, vielmehr ist ihr die Ausführung des Auftrages durch einen Umstand, den sie nicht zu vertreten hat (Brandschaden), unmöglich geworden. Demzufolge ist sie nach § 275 BGB von der Verpflichtung zur Leistung frei. Wir entscheiden also, daß die. Großhandlung keinen Anspruch auf Lieferung oder Schadenersatz hat, wenn die Fabrik infolge des Brandes die bestellte Papiersorte nicht mehr erzeugt. Probenschau Ersatz für Wachspapier zu Verpackungszwecken, hergestellt von Herrn P. E. Altmann in Dresden-Heidenau. Herr Altmann, der in Heidenau ein papierchemisches Laboratorium betreibt, übersandte uns Muster eines Papiers, das solchen Griff und Ge schmeidigkeit hat, wie sie dem Wachspapier eigen sind. Auf dieses Papier bezieht sich die Anzeige des genannten Herrn in Nr. 53 S. 994.