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Warenumsatz-Steuer Dem „Gesetz über einen Warenumsatzstempel" vom 26. Juni 1916, abgedruckt in Nr. 154 des Reichsanzeigers, entnehmen wir die wesentlichsten Bestimmungen: Der Scheckstempel von 10 Pf. für den Scheck wird nicht mehr entrichtet. Für die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Händen der Steuerpflichtigen vorhandenen ungebrauchten ge stempelten Scheckvordrucke und Scheckstempelmarken wird nach näherer Bestimmung des Bundesrats Ersatz des Steuerwerts ge währt. Anmeldungen der Gewerbetreibenden über bezahlte Waren lieferungen werden mit 1 vom Tausend des Gesamtbetrags der Zahlungen (in Abstufungen von 10 Pfennig für je volle 100 M.) be steuert. Ausländische Werte sind nach den Vorschriften über die Er hebung des Wechselstempels umzurechnen. Als Bezahlung der Lieferung gilt jede Leistung des Gegenwerts, auch wenn sie nicht durch Barzahlung erfolgt. Bei Tauschgeschäften gilt jede der beiden Leistungen als Be zahlung der anderen. Als Warenlieferung gilt die entgeltliche Uebertragung beweg licher Sachen auch dann, wenn sie ohne vorgängige Bestellung er folgt. Als Warenlieferung gilt auch die Lieferung von Gas, elek trischem Strome und Leitungswasser. Als Waren gelten nicht Forderungen, Urheber- und ähnliche Rechte, Wertpapiere, Wechsel, Schecke, Banknoten, Papiergeld, Geldsorten und amtliche Wert zeichen, auch nicht Grundstücke und den Grundstücken gleich gestellte Rechte. Den Warenlieferungen stehen Lieferungen aus Werkverträgen gleich, wenn der Unternehmer das Werk aus von ihm zu beschaffenden Stoffen herzustellen verpflichtet ist und es sich hierbei nicht bloß um Zutaten oder Nebensachen handelt. Wird bei Abwicklung mehrerer Kauf- oder Anschaffungsgeschäfte, die zwischen verschiedenen Personen über dieselben Waren oder über Waren gleicher Art abgeschlossen sind, die Ware nur einmal in Natur übertragen, so gilt dies nur als Warenlieferung desjenigen, der die Ware in Natur überträgt. Wird die Ware durch Konnossement, Ladeschein oder Lager schein übertragen, so gilt nur die Uebertragung durch den ersten inländischen Inhaber des Papiers als Warenlieferung. Befreit sind unter anderm: Lieferungen von ausländischen zollpflichtigen Waren aus dem Zollausland oder aus dem gebundenen Verkehr des Zollinlandes sowie ■von ausländischen zollfreien Waren nach näherer Bestimmung des Bundesrats; Lieferungen im Inland bezogener Waren in das Ausland; Lieferungen von Gas, elektrischem Strome und Leitungswasser durch Reich, Staaten, Gemeinden oder Gemeindeverbände. Aus § 76. Wer im Inland ein stehendes Gewerbe betreibt, hat der Steuerstelle am Schlüsse des Kalenderjahres binnen dreißig Tagen den Gesamtbetrag der Zahlungen anzumelden, die er im Laufe des Jahres für die im Betriebe seiner inländischen Nieder lassung gelieferten Waren erhalten hat. Hat der Betrieb nicht bis zum Jahresschlüsse bestanden, so hat die Anmeldung binnen gleicher Frist bei Beendigung des Betriebs zu erfolgen. Von später ein gehenden Zahlungen ist die Abgabe nach § 83 a zu entrichten. Nach näherer Bestimmung des Bundesrats kann die Frist von dreißig Tagen auf Antrag verlängert werden. Dem Betrieb eines stehenden Gewerbes’ steht der Gewerbe betrieb im Umherziehen und der Wanderlagerbetrieb gleich, wenn der Gewerbetreibende im Inland wohnt und die Waren im Inland abgesetzt sind. Die Gewerbsmäßigkeit einer Unternehmung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie von einer öffentlichen Körper schaft oder daß sie von einem Verein, einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft, die nur an die eigenen Mitglieder liefern, betrieben wird. Für die Anmeldungen kann ein besonderes Muster vorge schrieben werden. § 77. Mit der Anmeldung ist die Abgabe gleichzeitig bei der Steuerstelle bar einzuzahlen. Hat in einem Jahre der Gesamtbetrag der Zahlungen zweihunderttausend Mark überstiegen, so sind auf die für das folgende Kalenderjahr fällig werdende Steuer nach näherer Bestimmung des Bundesrats vierteljährlich abschlägige Zahlungen zu leisten. Der Bundesrat kann vorschreiben, daß die Abgabe durch Verwendung von Stempelzeichen zu den einzu reichenden Anmeldungen zu entrichten ist. Die Abgabepflicht tritt mit dem Ablauf des Zeitraums, für den die Abgabe zu entrichten ist, ohne Rücksicht auf die Anmeldung ein. § 78. Beläuft sich der Gesamtbetrag der Zahlungen (§ 76) auf nicht mehr als dreitausend Mark, so besteht eine Verpflichtung zur Anmeldung und eine Abgabepflicht nicht. § 79. Ist der Betriebsinhaber nicht imstande, den tatsächlichen Gesamtbetrag der Zahlungen anzugeben, weil für seinen Betrieb eine geregelte Buchführung nicht stattfindet und ihm auch sonstige Unterlagen für die genaue Berechnung des Gesamtbetrags fehlen, so hat er unter Versicherung dieser Tatsachen den von ihm ge schätzten Gesamtbetrag der Zahlungen anzugeben und danach die Steuer zu entrichten. Trägt die Steuerstelle Bedenken, den geschätzten Betrag als richtig anzunehmen, und führen die Verhandlungen mit dem Steuer pflichtigen nicht zu einer Einigung, so ist sie berechtigt, ihrerseits eine Schätzung vorzunehmen und danach die Steuer zu erheben, sofern sie dem Steuerpflichtigen binnen drei Monaten nach Ein reichung der Anmeldung von deren Beanstandung Kenntnis gibt. Der Steuerpflichtige ist zur Auskunft über die für die Schätzung erheblichen tatsächlichen Verhältnisse und zur Vorlegung der sich hierauf beziehenden Schriftstücke verpflichtet. § 80. Ueber die von ihr vorgenommene Schätzung (§ 79) hat die Steuerstelle dem Steuerpflichtigen einen Bescheid zu erteilen. Gegen den Bescheid ist nur die Verwaltungsbeschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 81. Der Steuerpflichtige ist berechtigt, an Stelle der. in dem Steuerzeitraum (§ 76 Abs. 1) erfolgten Zahlungen in der Anmeldung den Gesamtbetrag des Entgelts für die in seinem Betriebe während dieses Zeitraums erfolgten Lieferungen ohne Rücksicht auf die Bezahlung anzugeben und danach die Steuer zu entrichten. Ist von diesem Rechte einmal Gebrauch gemacht, so kann er hiervon nur mit Genehmigung der Direktivbehörde und unter den von dieser festzusetzenden Bedingungen für einen folgenden Steuerzeitraum ab weichen. § 82. Die Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden sind ver pflichtet, den Behörden für die Erhebung der nach vorstehenden Vorschriften zu entrichtenden Abgabe auf Ersuchen aus Büchern, Akten, Urkunden usw. Auskunft über die den Warenumsatz der Steuerpflichtigen betreffenden Verhältnisse zu erteilen oder Ein sicht in solche Bücher, Akten, Urkunden usw. zu gestatten, die einen Aufschluß hierüber zu geben vermögen. § 83. Die im § 76 bezeichneten Gewerbetreibenden haben ihre Bücher und die in ihrem Gewerbebetrieb empfangenen Empfangs bekenntnisse fünf Jahre lang, vom Schlüsse des Jahres ab, in welchem die Abgabe entrichtet ist, aufzubewahren. § 83 a. Wird für eine Warenlieferung im Betrage von mehr als einhundert Mark, die nicht im Betrieb eines inländischen Ge werbes (§76) erfolgt, im Inland Zahlung geleistet, so hat der Emp fänger der Zahlung binnen zwei Wochen ein schriftliches Empfangs- bekenntnis zu erteilen und mit eins vom Tausend des Betrags der Zahlung zu versteuern. Befreit sind Zahlungen für Waren, die im Wege der Zwangs vollstreckung übertragen werden. Bei Teilzahlungen ist ein ver steuertes Empfangsbekenntnis über den Gesamtbetrag der be zahlten Schuld bei der letzten Teilzahlung zu erteilen. Ist die Entrichtung der Abgabe von dem Empfänger der Zahlung unterlassen worden, so ist die Abgabe vom Empfänger des Empfangsbekenntnisses binnen zwei Wochen nach dem Tage des Empfanges und jedenfalls vor der weiteren Aushändigung des Empfangsbekenntnisses zu entrichten. Unterbleibt die Ausstellung des Empfangsbekenntnisses, ob gleich eine Verpflichtung dazu bestand, so tritt die Steuerpflicht mit der Zahlung ein. § 83 b. Die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung im Falle des § 83 a wird erfüllt durch Verwendung von Vordrucken, die vor dem Gebrauch vorschriftsmäßig abgestempelt sind, oder von Stempelmarken nach näherer Anordnung des Bundesrats. Dem Bundesrate steht die Bestimmung darüber zu, ob und unter welchen Voraussetzungen die Abgabe ohne Verwendung von Stempelzeichen entrichtet werden kann. § 83 c. Wer den §§ 76, 77, 79 Abs. 1, 81, 83 a zuwiderhandelt oder über die empfangenen Zahlungen oder Lieferungen (§ 81) wissent lich unrichtige Angaben macht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt. Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt Geldstrafe von einhundertfünfzig Mark bis dreißig tausend Mark ein. Wer der Vorschrift des § 83 zuwiderhandelt, ist mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark zu bestrafen. § 83 d. Werden Empfangsbekenntnisse gerichtlich oder notariell aufgenommen, so wird für sie durch die im § 83 a angeordnete Stempelabgabe die Erhebung der in den Landesgesetzen für gericht liche oder notarielle Aufnahmen und Beglaubigungen etwa vor geschriebenen Abgaben nicht ausgeschlossen. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1916 in Kraft. Die in den §§ 76 bis 81 des Reichsstempelgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes angeordnete Abgabe ist erstmalig für die in die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 1916 fallenden Zahlungen zu entrichten. Sind für Lieferungen aus Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sind, Zahlungen nach diesem Zeit punkt zu leisten, so ist der Abnehmer mangels abweichender Ver einbarung verpflichtet, dem Lieferer einen Zuschlag zum Preise in Höhe der auf diese Zahlungen entfallenden Steuer zu leisten. Dieser Preiszuschlag bildet keinen Grund zur Vertragsaufhebung. Chlorkalklösung Wir beabsichtigen unsere Chlorkalklösung nicht mehr sich wie bis jetzt in einem Kasten abklären sondern durch Filterpressen gehen zu lassen. Sind schon Filterpressen bei der Chlorkalklaugen bereitung in Anwendung, und wie haben sie sich bewährt ? Oder wie klärt man in neuen Anlagen ? Papierfabrik Wir bitten um Mitteilung von Erfahrungen. Schriftleitung