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Nr. 77 24iSept DAPIER=UERARBEITUNG ■ Buchgewerbe Anregung zu neuen Papierwaren 1. Kappen für Brot-Anschnitte. Durch das rasche Aus trocknen des Brotes an den Schnittflächen wird häufig Abfall erzeugt, auch ist die freiliegende Schnittfläche zur Aufnahme von Ansteckungsstoffen und Unreinigkeiten aus der Luft ge eignet. Gegen diesen Uebelstand kann die jetzt gegen so manches andere Abhilfe leistende Papieraufmachung das ihrige beitragen durch- Herstellung von Anschnitthülsen, welche entsprechend groß und vorn offen sind, so daß das Brot mit der Schnittfläche bequem in sie gesteckt werden kann. Um das Austrocknen möglichst zu verhindern, muß das zur Herstellung verwandte Papier dicht, auch soll es so fest sein, und auch von einer Stärke, daß öftere Benutzung möglich wird. 2. Umschläge für Ausländsbriefe. Seitdem Briefe ins Aus land unverschlossen aufgegeben werden müssen, wird es nötig, daß auf der Verschlußseite des Umschlages dieser Umstand in Erinnerung gebracht erscheint, damit man derartige Briefe nicht unbedacht und gewohnheitsgemäß schließt. Diese Erinnerung könnte am einfachsten und sichersten dadurch geschehen, daß man eigene Auslandsbriefumschläge herstellt, deren Verschluß klappe nicht gummiert ist, was auch eine gegenwärtig sehr beach tenswerte Ersparnis an Gummi bewirkt. Auch durch Aufdrucke „offen” oder „nicht schließen” könnte auf das Verbot des Ver schließens von Ausländsbriefen hingewiesen werden. R. Abtönen des Druckes auf Chromokarton Infolge des nicht mehr verwendbaren Kaseins und infolge der Notwendigkeit, Kaolin anstatt engl. China Clay zu nehmen, erhalte ich Klage über Abtönen des Farbstriches beim Offsetdruck. Muster des.beanstandeten Chromo-Kartons erhalten Sie anbei. Können Sie mir ein Mittel gegen dieses Abtönen empfehlen oder eine Beimischung für die Chromofarbe hierzu nennen?. Buntpapier-Fabrik Der zur Begutachtung eingesandte kleine Randabschnitt läßt genaue Beurteilung des Falles nicht zu. Der Chromokarton ist aber gut geleimt und auch sonst anscheinend von einwand freier Beschaffenheit, so daß kein Grund zur Annahme vorliegt, daß das Tonen der Druckplatte dem Chromokarton zuzuschrei ben sei. Das Tonen der Drucke ist vielmehr anscheinend auf die mangelhafte Beschaffenheit der schwarzen Druckfarbe zurück zuführen, denn diese läßt sich, wie der Versuch an dem gesandten Probeabschnitt zeigt, durch leicht mit Terpentinersatz (Schwer benzin) angefeuchteten Finger vollständig verwaschen. Das ist ein sicheres Zeichen dafür, daß die Druckfarbe zu schwach gebun den war, was wieder auf das zurzeit fast gänzliche Fehlen guter Bindemittel für lithographische Druckfarben zurückzuführen sein dürfte. Leinölfirnis, das einzig bewährte Bindemittel für Oeldruck- färben, ist kaum noch erhältlich, und mit den notgedrungen verwandten Ersatzmitteln läßt sich keine einwandfreie Druck farbe herstellen. Alle Farbenfabriken lehnen ja auch heute ausdrücklich jede Verantwortung für schlechten Ausfall der mit den gelieferten Druckfarben ausgeführten Drucksachen ab. Der Drucker möge versuchen, durch Zusatz verfügbarer Ersatzmittel den Druck fester zu machen, vielleicht wird auch stärkere Feuchtung der Druckplatte das Tonen vermindern, bei solchen Erscheinungen muß eben probiert werden. Der Kartonlieferant ist aber, soweit sich das an der kleinen Probe beurteilen läßt, an der bemängelten Erscheinung des Tonens nicht Schuld, denn der gelieferte Chromokarton erscheint voll ständig einwandfrei. V. W. Gefälschte Brotscheine waren in Frankfurt a. M. in Verkehr gekommen. Sie unterschieden sich von den echten Scheinen u. a. auch dadurch, daß sie nicht auf rauhem, sondern glattem und daher ■etwas glänzendem Papier gedruckt waren, dessen Farbe nicht durch gehend war, die Ränder sind weiß. Der Druck ist kein Buchdruck, ■sondern wahrscheinlich nach photographischer Uebertragung auf Steinplatten erfolgt. CI. Lieferungsmöglichkeit vorbehalten Wir kauften von einer Papierfabrik im vorigen Jahre Papier und erhielten darüber Bestätigung folgenden Wortlauts: „Etwa 50/60 000 Kilo Papier nach Muster 35 g, lieferungs möglich Vorbehalten”. Die Papierfabrik lieferte aber dieses Papier in der Schwere von 50 g und erklärte bei Beanstandung desselben, es wären ihr die Maschinenführer eingezogen und deshalb sei es ausgeschlossen, das Papier leichter herzustellen. Sie könne also ihrer Lieferungs pflicht nicht nachkommen und sei auf Grund des Vorbehaltes vom Vertrag zu entbinden. Mündliche Abmachung über das Wort „lieferungsmöglich vor behalten“ ist nicht getroffen worden. Der Vertreter will diese Klausel in dem Sinne aufgefaßt haben, daß, wenn die Kriegsschwierigkeiten eine Lieferung unmöglich machten, die Fabrik von dem Vertrage zurücktreten könne. Er gibt zu, über die Bedeutung dieser Klausel mit uns nicht verhandelt zu haben, stellt sich aber auf den Stand punkt, daß diese Klausel für große und langfristige Aufträge all gemein üblich und ganz selbstverständlich sei. Sie sollte sich nach -seiner Ansicht nur auf allgemeine Kriegsschwierigkeiten beziehen, nicht aber darauf, daß die Maschine nicht das Erforderliche leiste. Wir glaubten die Klausel dahin verstehen zu sollen, daß nur dann der Abschluß rückgängig gemacht werden könne, wenn infolge Rohstoff- und Arbeitermangel die Fortsetzung des Betriebes über haupt ganz unmöglich sei. Der Fabrikant sucht nun begreiflicherweise infolge der inzwischen eingetretenen Preissteigerung von dem Abschluß frei zu kommen und versucht deshalb die Klausel auch dann anzuwenden, wenn aus anderen Gründen, z. B. aus Mangel an geschulten Arbeitern oder richtigem Maschinenmaterial er nicht in der Lage sei, die bestätigte Sorte herzustellen. Wie ist nach Ihrer Ansicht die Klausel „lieferungsmöglich vorbehalten“ auszulegen ? Unseres Erachtens mag es infolge der Kriegsverhältnisse für den •Fabrikanten angenehmer sein, schwerere Papiere zu arbeiten, in dessen dürfte keine Unmöglichkeit vorliegen, die auf Grund der all gemein gehaltenen Klausel „lieferungsmöglich vorbehalten" befreit, denn andere Papierfabriken liefern heute noch 30 grammiges Papier. Papierwaren-Fabrik Unmöglichkeit der Lieferung befreit von der Lieferpflicht, auch wenn im Vertrag darüber nichts enthalten ist, denn eine : solche Bestimmung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten. Wenn also der Vertrag die Bedingung „Lieferungsmöglichkeit vorbehalten” enthält, so muß dies eine besondere Bedeutung haben, d. h. dem Hersteller gestatten, noch über die Bedingungen des Bürgerlichen Gesetzbuches hinaus unter Umständen vom Vertrag zurückzutreten. In neuerer Zeit, seitdem die Kriegsschwie rigkeiten zugenommen haben, pflegen die Papierfabriken der artige. Bedingungen in ihre Verkaufsverträge aufzunehmen, und diese Bedingungen geben ihnen meistens das Recht, vom Vertrag mehr oder weniger nach ihrem Gutdünken zurückzutreten. Die ■ Unsicherheit über die Bedeutung des Vorbehaltes ist gesteigert dadurch, daß er nicht lautet, wie es wahrscheinlich läuten sollte „Lieferungsmöglichkeit vorbehalten” sondern „lieferungsmög lich Vorbehalten”. Die Fabrik begründet die Weigerung, den \ Schluß auszuliefern, damit, daß sie Papier von 35 g das qm mit ihren jetzigen Arbeitern nicht herstellen könne. Die Beweis pflicht dafür, daß dies der Fall ist, ruht auf der Papierfabrik. Sie muß also z. B. auf Erfordern nachweisen, daß ihre Maschinen führer, die sie bei Abschluß des Vertrages hatte, einberufen sind oder nicht mehr in ihren Diensten stehen, daß kein geeigneter Ersatz dafür vorhanden ist, und daß sie so leichtes Papier auch für andere und zu erhöhtem Preise nicht fertigt. Der Ausgang eines Rechtsstreites hängt davon ab, wie der Papierfabrik diese Nachweise gelingen. Bedrucktes Chromopapier neu bedruckbar machen Wir übersenden Ihnen 2 bedruckte Abschnitte von Chromo papieren. Wir möchten gern den darauf befindlichen Druck be seitigt haben. Läßt sich dieser Druck durch Ueberstreichen oder in anderer Weise fortbringen, damit es möglich ist, das Papier wieder