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1489 PAPIER-ZEITUNG Nr. 77/1916 Papier- und Pappenpreise in Skandinavien und den Niederlanden Aus dem August-Bericht 1916 der norwegischen Handelskammer in London. Für einseitig glattes Papier nur aus Sulfitstoff, in der Schwere von double crown (20 x 30 engl. Zoll) 480Bogen 7 engl. Pfund, werden jetzt verlangt: 56 bis 57 Lstr. die Tonne (1016 kg) fob skandinavischem Hafen, für doppelt so schweresund schwereres Papierausgleichem Stoff 33 Lstr. 10 slbis 34 Lstr. die Tonne, alles netto gerechnet, dazu kommt der Unterschied im Kurs. Holzschliffhaltige Papiere wie MG. Cap und Umschlagpapier, die 50 bis 70 v. H. Holzschliff enthal ten, wurden in mehreren Posten zu folgenden Preisen verkauft: MG. Umschlagpapier mit 50 v. H. Holzschliff, 25 Lstr. die Tonne, MG. Cap mit 70 v. H. Holzschliff, in Schweren entsprechend 16 Pfund auf Doppelkronenpapier von 480 Bogen und schwerer, 24 Lstr. die Tonne, netto fob skandinavischem Hafen, dazu kommt der Kurs unterschied. Für einseitig glatte und ungeglättete Kraftpapiere bleiben die Preise unverändert, obwohl dieNachfrage gering ist. Auch für gefärbte und naturfarbige geglättete Braunpapiere ist der Markt ruhig. Als Preise werden genannt: für leichtere Sorten gefärbt, geglättet, je nach Schwere 28 bis 33 Lstr. die Tonne, für schwerere Ware 24 1, bis 25% Lstr. die Tonne fob skandinavischem Hafen, dazu der Kursunter schied. Für maschinenglattes Braunholzpapier 19 Lstr. die engl. Tonne netto. Die skandinavischen Pappenfabriken, die geglättete und unge glättete Braunholzpappe herstellen, sind mit Aufträgen überhäuft und fordern für griffige Pappe 17 Lstr. die Tonne fob Kristiania und Gothenburg. Davon werden 214 v - H. Skonto nachgelassen. Weiße Holzschliff pappen sind schwer zu erhalten, die Preise sind gestiegen, und Aufträge wurden gegeben zu 20 bis 21 Lstr. die Tonne netto cif London. Holländische Fabriken von Strohpappe sollen jetzt sehr beschäf tigt sein, infolgedessen sind die Preise gestiegen. Für vorrätige Posten in Rotterdam werden 96 Gulden für die Tonne verlangt, und für Anfertigungsaufträge ein Zuschlag von 10 Gulden auf die Tonne. Von den Preisen werden 2% v. H. Skonto abgezogen, und der Kurs unterschied wird dazu gerechnet, alles fob Rotterdam. Zeitungspapierpreise Das amerikanische Blatt „Fourth Estate” hat die Preise für Zeitungspapier im August 1916 in verschiedenen Ländern der Erde wie folgt ermittelt: Cent das engl. Pfund Großbritannien 6 bis 7 Frankreich . 6% „ 7 Italien, Spanien und Holland 6%2, 7 Norwegen und Schweden 5 ,, 6 Australien und Neuseeland 6 ,6% Brasilien, Uruguay und Argentinien. . . 61 „ 7 Chile und Peru ,, 7% Vereinigte Staaten 3 ,4%2 Würde man den deutschen Preis in Cent auf das engl. Pfund umwandeln, so würde er sich auf etwa 41 stellen. Demnach ist Zeitungspapier in Deutschland billiger als in den meisten anderen Ländern. Druckausschuß Ich kaufte etwa 2000 kg maschinenglatt weiß Druckausschuß in Bogen 46 bis 50 X 75 cm, welche mir auch so berechnet wurden. Bei oberflächlicher Prüfung seitens meines Abnehmers, dem ich das Papier weiterverkauft habe, wurde das Papier in Ordnung befunden, bei Verarbeitung des Papiers aber, also nach Oeffnung sämtlicher 13 Ballen, wurde festgestellt, daß ein großer Teil des Papiers in halben und viertel Bogen und vieles zerrissen geliefert worden ist, weshalb mein Abnehmer größeren Nachlaß beansprucht. Die liefernde Firma will sich aber auf nichts einlassen, da die Rügefrist verstrichen sei und sie nur Ausschuß verkauft habe. Ich würde Ihnen für Ihre Meinungsäußerung sehr verbunden sein. Großhändler Unter Druckausschuß versteht man, wie wir auch durch Erkundigung festgestellt haben, Papier, welches nur fehlerhafte Bogen enthält, die aus einer Anfertigung ihrer Fehler wegen ausgesondert worden sind. Diese Bogen sind teilweise Zerrissen, teilweise enthalten sie Stoffpatzen usw. Daß bei dem Aussondern dieser schlechten Bogen auch ab und zu Stücken d. h. halbe oder viertel Bogen gelegentlich mit hineingehen, ist unvermeidlich, doch dürfen derartige „Stücken" nur vereinzelt vorkommen. Dies geht schon daraus hervor, daß das Papier in einer bestimm ten Größe verkauft worden ist, d. h. im allgemeinen müssen die Bogen 46 bis 50x75 cm groß sein. Wenn also ein größerer Teil in halben und viertel Bogen geliefert wurde, so kann diese Liefe rung bei-der Fabrik beanstandet werden. Allerdings hätte eine große Menge auch bei oberflächlicher Prüfung gefunden werden müssen. Enthält aber die Sendung halbe und viertel Bogen nu. vereinzelt, so ist dies bei Druckausschuß nicht zu beanstanden. Preiswucher Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten. In den zahlreichen Wucherprozessen, die bis an das Reichs- gericht gelangen, kehrt häufig die Entschuldigung des Angeklagten wieder, er habe nicht, wie ihm vorgeworfen wird, „aus niedrer Gewinn sucht gehandelt" und „seine eigenen geschäftlichen Interessen maßlos den Interessen der Allgemeinheit vorangesetzt", sondern es sei ihm nur darum zu tun gewesen, seine durch den Krieg, namentlich infolge von ungünstigen Einkäufen verschlechterte Lage zu verbessern. Diese Bemäntelung weisen die Gerichte mit aller Bestimmtheit zurück. So führt der 4. Strafsenat des Reichsgerichts in einem am 2. Mai 1916 gefällten Urteil aus: Was der Angeklagte sonst noch vorgeschützt hat, läuft darau i hinaus, daß er meint, seine durch die Kriegslage erlittenen Vermögens- verluste durch verminderte Einnahmen auf die Verbraucher abwälzen zu können. Diesem im Frieden an sich zulässigen und durch Angebot und Nachfrage von selbst geregelten Verfahren will eben die gegen den Preiswucher gerichtete Bundesratsverordnung vom 23. Juli 1915 entgegentreten. Die Kriegsnot soll von allen gemeinsam getragen werden. Ein durch verminderten Umsatz verringerter Unternehmer gewinn aus dem ganzen Geschäftsunternehmen darf deshalb nicht dadurch wettgemacht werden, daß aus dem verminderten Rohertrag ein prozentual erhöhter Reinertrag gewonnen wird. Das Reichsgericht hat]ferner bereits ausgesprochen, daß auch ein verminderter Rein gewinn aus anderen Waren (durch Preisschwankungen) nicht dadurch ausgeglichen werden darf, daß aus den in der Verordnung bezeichneten Gegenständen ein größerer Gewinn gezogen wird. Auch bezeichnet es das Reichsgericht (Entscheidung des 4. Strafsenats vom 14. Februar 1916) als durchaus unzulässig, einen im Falle des Friedensschlusses eintretenden Preissturz schon im voraus durch unangemessene hohe Preise zu decken. Ob Papier unter die Bundesrats-Verordnung vom 23. Juli 1915 fällt, ist zweifelhalt (s. die Ausführungen unseres rechts kundigen Mitarbeiters über „Preiserhöhung von Lagerware" in_Nr. 70 S. 1327). Verkauf vom Vorrat 1468. Schiedspruch SchiedsprOche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten verötfentlicht Die Papierfabrik Y, mit der ich in laufender Verbindung stehe, bot mir sat. gelblichen Manila-Karton, geklebt, nach bei folgender Probe, Vorrat 2000 kg, zu .. M. die 100 kg an, worauf ich einen Auftrag auf 500 kg erteilte. Die Lieferung ist je doch wie die ebenfalls beigefügte Probe ausgefallen, und ich habe sie, weil nicht mustergetreu, zur Verfügung gestellt. Die Fabrik schreibt mir daraufhin, daß bei den derzeitigen schwierigen Ver hältnissen die Rohstoffe verschieden ausfallen, welchem Umstand Rechnung zu tragen wäre. Nach meiner Ansicht dürfte trotzdem kein so großer Unterschied, wie die Lieferung ihn gegen die Probe aufweist, stattfinden. Keinesfalls aber ist dieser Unterschied be rechtigt, da der Karton als vorrätig angeboten und gekauft worden ist. Der Lieferant wäre mindestens verpflichtet gewesen, mir bei solch abweichendem Ausfall erst eine Probe zur Begutachtung einzusenden. Ich habe übrigens dem Lieferanten anheim gegeben, dem Minderwert entsprechend einen Nachlaß einzuräumen, und es wäre mir erwünscht, auch über dessen Höhe Ihre Ansicht zu hören. Ihre Entscheidung in dieser Angelegenheit werden wir uns als maßgebend dienen lassen. Großhandlung X. *** Mit der Großhandlung X haben wir uns auf einen Schiedsspruch in einer Meinungsverschiedenheit geeinigt. Die Firma sendet uns die an Sie gerichtete Darstellung vom 7. Juli ein, die wir im allge meinen für richtig anerkennen. Es handelt sich bei dem angebotenen Karton um eine billig abgegebene Restsorte, an die nicht der gleiche Maßstab gelegt werden darf wie bei einer Sonderanfertigung. Die Schwankung hält sich unseres Erachtens innerhalb der erlaubten Grenzen. Papierfabrik. Y. Die gelieferte Ware ist an Stoff, Festigkeit und Leimung der Vorlage ebenbürtig und an Färbung gleich, jedoch weniger glatt als die Vorlage. Dieser Unterschied könnte, falls das Papier eigens angefertigt worden wäre, durch die gegen wärtigen Schwierigkeiten hinreichend erklärt werden. Da es sich aber um Verkauf vom Vorrat handelt, so hätte die Lieferung mit der Vorlage auch in bezug auf Glätte übereinstimmen müssen. Es kommt allerdings vor, daß in einer und derselben Anfertigung einzelne Bogen weniger glatt ausfallen als die Haupt menge, wir müssen jedoch auf Grund der vom Lieferer gebilligten Darstellung des Käufers die eingesandte Probe als für den ganzen Posten maßgebend ansehen. Wir entscheiden infolgedessen, daß der Käufer die .Ware übernehmen muß, aber zum Ausgleich der nicht genügenden Glätte 3 v. IL vom Kaufpreise abziehen da-f. 2