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RAPIER-VERARBEITUNG — Ri) CH FXA7F.F? ßF, {F^i Verkehr mit Leim ' Ausführiingsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Leim vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1023), mitgeteilt in Nr. 75 auf S. 1448. § 1. Wer Leder-, Hasen-, Knochen- oder Mischleim herstellt, ist verpflichtet, bis zum 10. jedes Monats die im vergangenen Monat aus inländischen und ausländischen Rohstoffen erzeugten Mengen getrennt nach Arten und Qualitäten dem Kriegsausschusse für Ersatzfutter, G. . b. H. in Berlin (Kriegsausschuß) anzuzeigen. Bis zum 1. Oktober 1916 haben die Hersteller dem Kriegsaus- schuß anzuzeigen, welche Mengen der genannten Leimarten sie aus inländischen und ausländischen Rohstoffen in den Jahren 1913 bis 1915 und den abgelaufenen Kalendermonaten des Jahres 1916 hergestellt haben. § 2. Wer mit Beginn eines Kalendermonats Leim der im § 1 genannten Art in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Bestände getrennt nach Arten und Eigentümern unter Bezeichnung der Art und des Eigentümers dem Kriegsausschusse bis zum 10. des Monats anzuzeigen. Mengen, die sich bei Beginn eines Kalender monats unterwegs befinden, sind vom Empfänger anzuzeigen. Der Anzeige unterliegen nicht Vorräte, die 1. i nsgesamt 100 Kilogramm nicht übersteigen, 2. d ie im Eigentume der Heeresverwaltung oder der Marine verwaltung stehen. Für den Monat September 1916 hat die Anzeige nach dem Stande vom 15. September 1916 bis zum 1. Oktober 1916 zu erfolgen. Soweit der Bestand am 15. September 1916 5000 kg übersteigt, sind die Leimarten auch gesondert nach Qualitäten und außerdem der Bestand am 1. August 1916 sowie der Zu- und Abgang seit dieser Zeit anzumelden. § 3. Wer in einem gewerblichen Betriebe Leim der im § 1 ge nannten Arten verbraucht, ist verpflichtet, bis zum 1. Oktober 1916 dem Kriegsausschusse die in den Jahren 1915, 1916 verbrauchten Mengen getrennt nach Arten anzuzeigen, sofern der Gesamtverbrauch 100 kg im Jahre übersteigt. Er hat ferner bis zum gleichen Zeitpunkt anzumelden, welchen monatlichen Bedarf an Leim er für die Zukunft voraussichtlich haben wird. § 4. Die Anzeigen sind unter Benutzung der von dem Kriegs ausschuß auszugebenden Vordrucke zu erstatten. § 5. Der Kriegsausschuß kann verlangen, daß die Anzeigen durch Vermittlung von ihm besonders zu benennender Stellen er stattet werden. Das Verlangen des Kriegsausschusses ist auf dessen Ersuchen von den Ortsbehörden öffentlich bekanntzumachen. § 6. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, wer die in den §§ 1 bis 3 vor geschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet oder wer in den Fällen der §§ 1, 2, § 3 Abs. 1 wissentlich falsche oder unvollständige An gaben macht. Neben der Strafe kann in den Fällen des § 1 Abs.l und des § 2 auf Einziehung der Mengen erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. § 7. Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 14. September 1916. Der Stellvetreter des Reichskanzlers: Dr. Helfferich Preiserhöhung dänischer Zeitungen. Infolge starken Steigerung der Papierpreise und anderen Herstellungskosten erhöhen die größe ren Zeitungen in Kopenhagen, laut gemeinsamer Anzeige, vom 1. Oktober an den Einzelnnummerpreis von 5 auf 7 Oere in der Haupt stadt und nächsten Umgebung, auf 12 Oere in der Provinz; die klei neren von 3 oder 4 auf 5 oder 6 Oere; gleichzeitig wird der Bezugs preis um durchweg 0,50 Kr. fürs Vierteljahr erhöht, von einzelnen jedoch erst vom 1. Januar 1917 an. bg. Was England fehlt. Großbritannien sucht, nach der Liste des britischen Handelsamts, neuerdings Bezugsquellen für Maschinen zur Herstellung von Kohlepapier, von Zigarettenpapier, von Zell stoff. Maschinen für Wasserzeichen und zum Aluminium-, • Gold- und Silberdruck auf Zigarettenpapiere. — Aus Kanada sucht man in England Maschinen für Bleistiftherstellung, aus Aegypten Siegel- Papierverarbeitungs-Berufsgenossenschaft Die Fürsorge für die Kriegsbeschädigten ist eine wirtschaftliche und sozialpolitische Aufgabe von größter Bedeutung. Im Kriege sind viele Tausende kräftiger Männer durch Verwundung oder Erkrankung mehr oder minder schwer beschädigt worden. Es ist vaterländische Pflicht, das schwere Los der Kriegs verletzten nach Kräften zu mildern. Vor allem gilt es, Arbeit für die heimkehrenden Krieger zu schaf fen, soweit ihre Verletzung es irgend gesa.ttet. Die Erfahrung hat bereits erwiesen, daß zahlreicheArbeitsmöglichk.eiten selbst für Schwer verletzte in der Industrie, in Gewerbe, Handel und Landwirtschaft bestehen. Die beste Versorgung gewährt der Wiedereintritt in den alten Beruf. Wo die Wiederaufnahme der altgewohnten Arbeit nicht möglich ist, läßt sich vielfach eine dieser verwandte oder ähnliche Beschäftigung finden. Auch auf dem weiten Gebiete der Papierverarbeitung gibt es zahlreiche Verwendungsmöglichkeiten für Kriegsverletzte. Die Mit glieder der Berufsgenossenschaft werden — davon ist der Genossen schaftsvorstand überzeugt — es als ihre Ehrenpflicht ansehen, die Kriegsbeschädigten ihres eigenen Arbeiterstammes nach Möglich keit wieder einzustellen oder neue Arbeitsgelegenheit für sie zu schaf fen, falls der Wiedereintritt in die alte Arbeitsstelle nicht angehen sollte. Auch Kriegsverletzte, die das Augenlicht verloren haben, können bei mancherlei Verrichtungen Verwendung finden. Auf die Ausführungen über die Beschäftigung Kriegsblinder im Jahres bericht — S. 43/44 — wird verwiesen. Bei den Bemühungen, die Kriegsbeschädigten wieder einem lohnenden und befriedigenden Berufe zuzuführen, wird der Erfolg sowohl von der Willenskraft und Ausdauer der Kriegsverletzten selbst als insbesondere davon abhängen, daß die Arbeitgeber in weitherziger Weise die Möglichkeit zu Versuchen geben und sich nicht durch ein zelne ungünstige Erfahrungen abschrecken lassen. Gegen Betriebsunfälle sind Kriegsbeschädigte, die zur Arbeits leistung in Betrieben unserer Mitglieder beurlaubt oder entlassen worden sind, wie die anderen Arbeiter bei der Genossenschaft ver sichert. Die gezahlten Löhne sind in den nach Ablauf des Geschäfts jahres einzureichenden Lohnnachweisen aufzuführen. An die Mitglieder der Berufsgenossenschaft richten wir die herz liche Bitte, den Kriegsbeschädigten und insbesondere den Kriegs blinden warmherzige und werktätige Teilnahme zuzuwenden. Der Genossenschaftsvorstand Carl Rudolf Bergmann. E. Lüderitz. (Beilage zum soeben erschienenen Jahresbericht 1915 der Berufsgenossenschaft) * * * Jahresbericht 1915 der Berufsgenossenschaft Im abgelaufenen Jahre ist die Einwirkung des Krieges auf die Berufsgenossenschaft und ihre Arbeit voll zum Ausdruck gekommen. Zum ersten Male seit einer langen Reihe von Jahren hat der Umfang der Genossenschaft abgenommen. Während das erste Kriegsjahr 1914 noch eine Zunahme von 44 Mitgliedern gegenüber dem Vor jahre brachte, ist die Zahl der Betriebe im Jahre 1915 um 85 auf 4484 Betriebe zurückgegangen. Die Zahl der versicherten Personen hat sich im Jahre 1914 um 29 020 vermindert, während sie im Berichts jahre 97 207 — gegen das Vorjahr weniger 24 652 — betrug. Die umlagepflichtigen Löhne betrugen. 89 423 455 M. 1 Pf., das sind 27 808 519 M, 1 Pf. weniger als im Vorjahre. Im Jahre 1914 war ein Rückgang der Löhne um 29 191 356 M. 79 Pf. zu verzeichnen. Auf den Versicherten entfielen im Berichtsjahre durchschnittlich an Löhnen 919 M. 93 Pf. gegen 962 M. 3 Pf. im Vorjahre (offenbar infolge der Mehrbeschäftigung weiblicher Kräfte). Infolge des Krieges sind für das Jahr 1915 gegen das Vorjahr 23,72 v. H. weniger Löhne von den der Berufsgenossenschaft ange hörenden Betrieben gezahlt worden; die Ausgaben für das Jahr 1915 sind aber nur um etwa 7 v. H. niedriger als die des Jahres 1914. Dadurch tritt für das Jahr 1915 gegenüber dem Jahre 1914 eine Er höhung des auf jede Mark Lohnsumme entfallenden Betrages ein. Der Bericht druckt die Eröffnungsansprache des Vorsitzenden Herrn Carl Rudolf Bergmann, auf der ordentlichen Genossenschafts versammlung des Jahres 1915 am 23. Oktober in Berlin, ab. — (Die Papier-Zeitung brachte diese von vaterländischem Geist erfüllte An sprache im vollen Wortlaut.) Zur 1. bis 4. Kriegsa.nleihe hat die Berufsgenossenschaft 2 Mill. Mark gezeichnet. Der Verwaltungsbericht enthält zahlreiche statistische Nachweise über Umfang und Tätigkeit der Genossenschaft wie ihrer Abteilun gen. Der Vermögensnachweis schließt im Soll und Haben mit rund 3 432 000 M. ab, das in Wertpapieren angelegte Vermögen beträgt rund 21, Millionen Mark. Aus dem lehrreichen Bericht über