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1460 PAPIER-ZEITUNG Nr. 76/1916 Schwedisches Ausfuhrverbot auf Weichharz Vom amtlichen schwedischen Sachverständigen ist der Erlaß eines Ausfuhrverbots für weiches pflanzliches Harz (Kada) beantragt worden. Die staatlichen Handels- und Industrieausschüsse sind zu einer beschleunigten gutachtlichen Aeußerung über den Antrag aufgefordert worden. Die Folge war, daß durch Königliche Kund machung vom 12. September 1916 u. a. die Ausfuhr verboten worden ist von weichem Harz von Kiefern und Fichten. (Stockholms Dagblad) Ausfuhr von Papiermaschinen für Papier- Erzeugung Aus Oesterreich Die Ausfuhr von Papiermaschinen aus .Deutschland ist seinerzeit aufgehoben worden. Ob dieses Ausfuhrverbot heute noch besteht, ist mir nicht bekannt, jedenfalls wurde bereits bei Erlassung des Verbotes darauf hingewiesen, daß im Verkehr mit Oesterreich-Ungarn Bewilligungen zur Ausfuhr erteilt werden, wenn darum angesucht wird. Besteht dieses Verbot noch, und an welche Stelle hat man sich um Ausfuhrbewilligung zu wenden ? Erstreckt sich das Verbot auch auf andere Maschinen zur Papiererzeugung und auf welche ? T. Eine deutsche Papiermaschinenfabrik beantwortete uns obige Fragen freundlichst wie folgt: Eine große Anzahl von Spezialmaschinen u. a. Zerkleinerungs maschinen für Papier-Rohstoffe sowie Maschinen zur Herstellung von Holzstoff und von Papier unterliegen einem Ausfuhrverbote. Dieses Ausfuhrverbot gilt für das gesamte Ausland einschließlich Oesterreich-Ungarns, der Türkei, Bulgariens, Luxemburgs und der besetzten Gebiete des feindlichen Auslandes. Ausnahmen von den Ausfuhrverboten können im einzelnen Falle vom Herrn Reichs kommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung genehmigt werden; Anträge auf Ausfuhrbewilligungen für Maschinen sind vom deutschen Lieferanten bei der Zentralstelle für die Ausfuhrbewilligungen in der Maschinenindustrie, Charlottenburg, Neue Grolmannstr. 5, einzu reichen. Dabei wird die Ausfuhr von Waren, die ganz oder zum Teil aus Kupfer, Zinn, Nickel, Blei, Zink, Antimon, Quecksilber cder Alu minium oder aus Legierungen solcher Metalle bestehen, in der Regel nur genehmigt, wenn nachgewiesen wird, daß eine dem Reinmetall- gehalt dieser Waren entsprechende cder sie um einen großen Pro zentsatz übersteigende Gewichtsmenge des betreffenden Metalls aus dem Lande eingeführt worden ist, in welches das Erzeugnis ge liefert werden soll. Dieser Nachweis ist durch die Zolleingangsbe scheinigung und den Auslands-Frachtbrief in Urschrift über die Metallsendung zu führen. Ebenso wird für die Ausfuhr von Waren, welche Gummi oder Gummiregenerat sowie Faserstoffe enthalten, verlangt, daß zuvor die doppelte Menge Rohkautschuck bzw. Roh fasern nach Deutschland eingeführt ist. Da diese vorgenannten Me talle und sonstigen Materialien (sog., „Sparstoffe") auch in Oester reich-Ungarn einem Ausfuhrverbote unterliegen, muß der dortige Besteller einer Maschine zuerst die Ausfuhrerlaubnis für die nötigen Ersatzstoffe beim: K. K. Finanzministerium in Wien beantragen, um die Voraussetzungen für die Ausfuhrbewilligung für eine deutsche Maschine zu schaffen. Nach meiner Erfahrung wird jedoch die Aus fuhrerlaubnis für die Ersatzstoffe in Wien nur selten erteilt, weshalb zurzeit die Ausfuhr von Papiermaschinen und -Teilen, die ja meist die genannten Spärstoffe enthalten, nach' Oesterreich-Ungarn fast ganz ruht. . (Abgedruckt mit Genehmigung der Zentralstelle für die Aus fuhrbewilligungen der Maschinenindustrie, die auf Wunsch ein „Merkblatt für die Ausfuhr während des Krieges” abgibt.) Neapel’s Zellstoffeinfuhr, früher aus Oesterreich und teilweise Deutschland gedeckt, wurde in 1915 durch schwierige Verschiffung und hohe Preise.erschwert und betrug nur 4340 t (gegen 8130 t in 1914), davon etwa,3200 t aus Schweden. Ende 1915 waren die Lager in Neapel fast völlig geräumt. (Schwedischer Konsularbericht.) bg. Uebergewicht bei Pergamynpapier 1467. Schiedspruch Schiedsprüche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Aus Skandinavien Zwischen der deutschen Papierfabrik X in A und mir besteht eine Meinungsverschiedenheit wegen Bezahlung von Uebergewicht auf einen Posten satiniert fettdicht Pergamynpapier, und genannte Firma und ich haben beschlossen, uns an Sie um einen Schiedspruch zu wenden. "Ich habe bestellt: etwa 30 000 kg satiniert fettdicht Pergamyn, 50x75 cm und 75 X 100 cm, 40—42 g/qm, zu 500 Bogen eingeschlagen. Ich bin der Meinung, daß ich nur das bestätigte Höchstgewicht von 42 g bezahlen soll, während die Fabrik etwas höheres Gewicht in Rechnung stellt. Y, Einfuhrhaus in B * * * Da wir mit unserm Geschäftsfreunde Y in B hinsichtlich einer Frage, das. Uebergewicht betreffend, in Meinungsverschiedenheiten geraten sind, und er auf unsern Vorschlag, den Unterschied zu teilen, nicht eingeht, sondern einen Schiedspruch herbeizuführen wünscht, unterbreiten wir Urnen die Angelegenheit zur Entscheidung. Wir verkauften dem Kunden 30 000 kg satiniert fettdicht Pergamyn, und zwar 29 000 kg in den Formaten 50x75 cm und 75x100 cm, 40/42 g schwer, 1000 kg 50 g schwer und nochmals auf einen weiteren Auftrag 1000 kg 40/42 g schwer, alles flach sortiert, gezählt, zu 500 Bogen eingeschlagen. Die Verkaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papier fabrikanten sind auf unsern Auftragsvordrucken vollständig ent halten, sodaß der Käufer also Unkenntnis der deutschen Handels bräuche und unserer Verkaufsbedingungen nicht vorschützen kann. Auf Grund dieser Verkaufsbedingungen würde uns ein Ueber gewicht bis zu 21/2 v. H. auf das mittlere Gewicht (41 g/qm) zu bezahlen sein. Wir lieferten wie folgt: Laut unserer Rechnung vom 14. März 567 000 Bogen, 50 X 75 cm, 40/42 g, netto 9250 kg, Soll 8930 kg 130 825 Bogen, 75x 100 cm, 40/42 g, netto 4127 kg, Soll 4121 kg 30 629 Bogen, 75x 100 cm, 50 g, netto 1168 kg, Soll 1148 kg und laut Rechnung vom 24. März 1 027 344 Bogen, 50 x 75 cm, 40/42 g, netto 16 625 kg, Soll 16 181 kg 181 410 Bogen, 33 x 441/2 cm, 40/42 g, netto 1113 kg, Soll 1119 kg Die vorstehenden Nettogewichte ergeben gegenüber dem Soll- ’ gewicht mit Ausnahme des letzten Postens ein Mehr. Dieses be trägt bei unserer Rechnung vom 14. 3. 346 kg und bei dem ersten Posten der Sendung vom 24. 3. 442 kg, während bei dem letzten Posten dieser Rechnung sich ein Minus von 6 kg ergibt. Der Kunde besteht nun darauf, uns das entstandene Uebergewicht voll ab zuziehen, mit dem Hinweis darauf, daß bei Berechnung und Her stellung des Papiers durch die Bezeichnung von 40/42 g ein Spiel raum gegeben sei. Wir haben uns dagegen auf den Standpunkt gestellt, daß für das zu berechnende Gewicht mindestens die höchst zulässige Grenze von 42 g angenommen werden muß, und im Falle das gelieferte Papier tatsächlich schwerer ausgefallen ist, als sich bei der Berechnung des Sollgewichtes auf dieser Basis ergibt, ein Spielraum von 3 v. H. dem Fabrikanten zusteht. Wir führen zur Berechtigung unserer Anschauung besonders ins Feld, daß unter den heutigen Verhältnissen genaue Herausarbeitung des Papiers und Einhaltung des Quadratmetergewichts auf 1 g bei dünnen Pergamynpapieren nicht möglich ist; die Verschiedenartigkeit der Rohstoffe und das ungeübte Personal, welches nur noch zur Ver fügung steht, machen es unmöglich, die im Verkaufsvertrage an gegebene Grenze von 40/42 g genau innezuhalten und es ergibt sich die Notwendigkeit für den Fabrikanten, daß der Käufer auf die außergewöhnlichen Umstände Rücksicht nimmt und einen Spiel raum von 3 v.H„ mindestens 2v. H., zugesteht. Dieses Entgegen kommen wurde uns bisher von.allen Kunden bewiesen. Der sich bei den 30 629 Bogen, 75 x 100 cm, 50 g schwer, aus unserer Rechnung vom 14. März ergebende Unterschied von 20 kg wäre auf keinen Fall abzuziehen, da hierbei ein feststehendes Gewicht von 50 g/qm angenommen wurde, und hier der Spielraum nicht einmal 2 v. H. erreichen würde. Berechnung des reinen Sollgewichtes wäre unter den heutigen Verhältnissen eine Ungerechtigkeit gegen die Fabrikanten, da diese nicht in der Lage sind, die Grammschwer genau einzuhalten und somit nicht unerhebliche Verluste zu tragen hätten. Diese Frage würde in Friedenszeiten, wenn genügend eingeübtes Personal und guter Rohstoff zur Verfügung steht, andere Beurteilung er fahren, da in Friedenszeiten die Spannungsgrenze 40/42 g fast stets ausreichend sein dürfte. Papierfabrik X in A Die Annahme der Papierfabrik, daß sie dem ausländischen Käufer das Uebergewicht berechnen dürfe, soweit dieses 3 v. H. über die Höchstgrenze der vereinbarten Schwere nicht über steigt, erscheint uns willkürlich, denn diese Annahme findet in den Verkaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papier fabrikanten, die einen Bestandteil des Vertrages bilden, keine Stütze. Ueberdies muß der Verkäufer bei den Schwierig keiten, die heute der Ausfuhr von Papier aus Deutschland ent gegenstehen, darauf bedacht sein, mit dem ausländischen Käufer getroffene Abmachungen genau einzuhalten. Wenn die Fabrik mit den Verkaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papier fabrikanten nicht auszukommen glaubte, so hätte sie dem aus ländischen Käufer bei Abschluß des Vertrages mitteilen sollen, daß sie das über 42 g/qm hinaus entstehende Uebergewicht bis zu 3 v. H. berechnet. Da dies nicht geschehen ist, so entscheiden wir, daß der ausländische Kunde das Papier nur so bezahlen 41x2.5 soll, wie wenn dessen Quadratmetergewicht 41 100— 4:8 betragen hätte. Dagegen muß der Käufer bei der Lieferung desjenigen Papiers, welches 50 g/qm schwer bestellt war, einen mäßigen Spielraum nach oben und nach unten zubilligen, und da dieser Spielraum im obigen Falle nicht überschritten ist, so muß der Käufer das wirkliche Gewicht dieses Postens bezahlen.