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1458 PAPIER-ZEITUNG Nr. 76/1916 gen sind wie in Süddeutschland, und obwohl der Bedarf an Rundholz in diesem Herbst so frühzeitig zu Tage liegt. Wo in diesem Herbst und Winter die Möglichkeit besteht, Rundholz in guter Abfuhrlage zum Einschlag zu bringen, dort ist vermehrter Einschlag zum Zwecke der Geldanlage in Kriegsanleihe zu empfehlen. Zigarettenpapier in Oesterreich (Aus dem Jahresberichte der Handels- und Gewerbekammer in Olmütz über das Jahr 1915) Auch das Jahr 1915 brachte infolge des andauernden Krieges und der großen unter den Fahnen stehenden Zahl von Leuten außer ordentliche Steigerung des Bedarfs in Zigarettenpapier, und die Fabriken, die sich mit der Erzeugung von Zigarettenpapieren be fassen, sind mit Aufträgen bis in die zweite Hälfte des Jahres 1917 überhäuft. Durch die wiederhergestellte Verbindung mit dem Orient tat sich der österreichischen Zigarettenpapierindustrie ein un geheures Absatzgebiet auf. Bis zum Kriegsausbruch war der Orient mit sehr billigen, wenn auch minderwertigen italienischen Papieren überschwemmt, und davon dorther gegenwärtig jede Zufuhr stockt, war kaum eine Ware so gesucht wie Zigarettenpapier. Auch den belgischen und holländischen Markt, der bis zum Kriegsausbruch zum größten Teile von französischen Fabriken versorgt wurde, gelang es zu erobern. Mit der Besetzung Polens durch österreichische und deutsche Truppen eröffnete sich überdies der dortige Markt, der bis zum Kriegsausbrüche von Fabriken im eigenen Lande bedient wurde. Sehr schwierig gestaltete sich die Beschaffung von Rohstoffen. Die Bestände wurden immer knapper, die Fabriken, die die Abfälle zur Papierfabrikation liefern, arbeiteten in vermindertem Maße, und auch infolge der vielen Ausfuhrverbote konnte aus dem neutralen Auslande und aus den verbündeten Reichen nahezu nichts eingeführt werden. Infolgedessen stiegen die wenigen auftreibbaren Rohstoff mengen sehr hoch im Preise. Die größten Schwierigkeiten verur sachten aber die zahlreichen Einberufungen. Ersatz der eigens für Zigarettenpapiere ausgebildeten Ganzzeugholländer-Müller, Papier- maschinen-Führer, Bobinenschneider, Filigranier-Kalanderarbeiter ist unmöglich. Die österreichische Zigarettenpapier-Industrie würde die Knüpfung engster handelspolitischer Beziehungen zum Deutschen Reiche be grüßen und fürchtet keine neu auftauchende Konkurrenz, auch Herabsetzung der Zölle würde sie nicht wesentlich treffen. Beschränkung der Hbschlußmengen] Zu]Nr.775 S.y1432 Die von Ihnen auf die Anfrage der Großhandlung erteilte Aus kunft, wonach die Zellstoffabriken berechtigt seien, infolge behörd licher Maßnahmen und anderer zwingender Gründe nur die Hälfte der angebotenen Mengen zu liefern, setzt sich mit einem Reichs gerichtsurteil in Widerspruch, das in Nr. 373 der Handelszeitung «les Berliner Tageblattes unter dem Titel: „Warenbeschlagnahme und Lieferungsverträge” Aktenzeichen II. 75/16 nachzulesen ist. Unseres Wissens sind in ähnlichen Fällen ebenso lautende Reichs gerichtsurteile ergangen. Eine andere Frage ist es, ob die Großhandlung durch stillschwei gende Entgegennahme des Rundschreibens der Papierfabrik nicht ihr Einverständnis bekundet hat. Wir neigen zu der Ansicht, daß nach dem alten Rechtsgrundsatz derjenige sein Einverständnis erklärt, der dort schweigt, wo er zu widersprechen hat. Unseres Erachtens dürfte lediglich von diesem Gesichtspunkt aus die Papierfabrik im Recht sein, während die Beschlagnahme irgendwelcher Rohstoffe die Papierfabrik von ihrer Lieferungspflicht laut dem vorliegenden Reichsgerichtsurteil nicht befreien würde. Großhandlung Skonto bei Tauschgeschäften Zum Schiedsspruch 1463 in Nr. 74 S. 1411 Entgegen Ihrer Ansicht ist auch bei meiner Firma die Auffassung herrschend, daß Altmaterialien durchweg gegen sofortige Zahlung ohne Abzug zu zahlen sind. Werden Altmaterialien im Austausch gegen neue Fabrikate geliefert, so hat der Kunde selbstverständlich bei Barzahlung die Berechtigung von der Summe der Neulieferung den Skonto abzuziehen. Erst nach Absetzung des Skontos darf der Wert der Altmaterialien abgesetzt werden. Wollte man Ihren Standpunkt gegenüber Abnehmern von Neufabrikaten, die Altmaterialien dagegen austauschen, vertreten, so wäre die Folge, daß sie in der von Y vorgeschlagenen Weise handeln würden und die Rechnungen ohne Abzug des Wertes der Altmateria lien bezahlen, wogegen der Fabrikant gezwungen wäre, den Alt materialwert besonders zu bezahlen. Dies Vorgehen wäre aber schon im Hinblick auf die nötige Vereinfachung des Geldverkehrs sehr unzeitgemäß, ganz abgesehen von allen anderen Bedenken. Papierfabrikant * * * Aus Süddeutschland Mit zwei Pappenfabriken habe ich vor einigen Monaten den sel ben Streitfall gehabt. Von beiden Fabriken kaufte ich zwei Ladun gen Pappe zu einem festgesetzten Preise mit 2 v. H. Skonto nach 30 Tagen Zahlung. An beide Fabriken mußte ich je 2 Ladungen Altpapier zu einem festgesetzten Preise liefern, wobei ich, wie es jetzt im Altpapierhandel, den ich sonst nicht betreibe, üblich ist, Barzahlung ohne jeden Abzug nach Eingang des Altpapieres verein barte. Obgleich ich an beide Fabriken das Altpapier gleich nach der Bestellung der Pappen lieferte, erhielt ich die Pappen erst etwa 4 Wochen später, jedoch erhielt ich auch von keiner Fabrik das Geld für die Altpapierlieferungen. Als ich, nachdem ich 30 Tage die Pappen hatte, das Geld unter Abzug von 2 v. H. Skonto vom Gesamtbetrag der Rechnungen und unter Abzug der Beträge für meine Altpapier lieferungen durch Postschecks zahlte, wollte jede der 2 Fabriken eben falls 2 v. H. Skonto von meinen Altpapierlieferungen in Abzug ge bracht haben, worauf ich mich aber nicht eingelassen habe, denn ich hatte das Altpapier, wie es üblich ist, unter der Bedingung, rein netto ohne Abzug von Skonto nach Eintreffen des Altpapieres, ver- kauft. Beide Fabriken haben daraufhin nichts mehr hören lassen, weil sie jedenfalls eingesehen haben, daß ich im Recht war. Meiner Ansicht nach ist die Papierwarenfabrik vollständig im Recht, wenn sie 2 v. H. Skonto von der Rechnung der Fabrik und den vollen Wert der Abfälle abzieht. Papier-Großhändler * * . * Zunächst möchte ich auf einen Widerspruch im Text aufmerk sam machen. Es steht dort: „Eine Abrede über bare Bezahlung des Altpapiers wurde nicht getroffen“. wohingegen die Papierwarenfabrik schreibt: „Die Abfälle sind nachweisbar gegen sofortige Kasse ver kauft worden". Angenommen, die letztere Behauptung sei richtig, so stünde die Angelegenheit, so: Die Pappe ist mit 30 Tagen Kasse 2 v. H. am 23. Juni geliefert und am 31. Juli, also mit 1 % Monat Frist, bezahlt. Die Abfälle sind am 1. Juli gegen sofortige Kasse geliefert und am 31. Juli, also mit einem Monat Frist, verrechnet. Wenn der Empfänger der Pappe für die Bezahlung einen Viertelmonat über das vereinbarte Ziel hinaus in Anspruch nimmt, so steht dem Empfänger des Alt papiers wohl das gleiche Recht zu. Letzterer hat aber für die Bezah lung eine Frist von einem ganzen Monat über die Vereinbarung hinaus in Anspruch genommen, muß also für % Monat Verzugszinsen ver güten, sagen wir 6 v. H. Porzia würde also wahrscheinlich wie folgt beantragt haben: Der Empfänger der Pappe hat den Restbetrag von 412 M. in bar einzuschicken und hat dafür Anrecht auf den ganzen Skonto. Der Empfänger des Altpapiers hat dagegen die Rechnung über das Alt papier mit 412 M ebenfalls unverzüglich in bar zu bezahlen, muß aber für die Zielüberscbreitung von etwa % Monat auch noch eine Zins vergütung von 6 v. H. leisten! — Besteht er also durchaus auf seinem „Rechte“, so muß es ihm ganz werden: „Ein Pfund Fleisch, keinen Tropfen Blut“!! — (Kaufmann von Venedig.) Eine allgemein giltige Gepflogenheit hinsichtlich der Bezahlung von Altpapier besteht meines Wissens nicht. Ich habe Altpapier gekauft (meistens von Händler firmen) als Rohstoff für die Papier fabrikation und es dann bisweilen netto, bisweilen auch mit Skonto- Abzug für 30 tägige Kassazahlung, je nach Vereinbarung, bezahlt. Wo ich aber Altpapier (meistens Zug um Zug) verkaufe, betrachte ich es als Abfallmaterial (ähnlich wie Schrott, alte Maschinen oder dergleichen) und pflege dann auch darauf zu halten, daß sofortige Kassazahlung vereinbart wird; in solchen Fällen sprechen für diese Zahlungsweise in der Regel gute Gründe, und sie ist dann auch wohl durchweg die handelsübliche. IV. Strackbein, Fabrikdirektor, Gummersbach * * * Die Ueberschrift Ihres Schiedsspruches 1463 in Nr. 74 „Skonto bei Tauschgeschäften" erscheint nicht richtig, denn es handelt sich um zwei selbständige Geschäfte. Die Strohpappen sind gegen Zah lung 30 Tage bar mit 2 v. H. Skonto verkauft. Die Papierabfälle sind unter der Bedingung netto Kasse geliefert. Flat die Pappen fabrik die Papierabfälle nicht sofort bei Erhalt bezahlt, so hatjder Abnehmer unzweifelhaft das Recht, den Betrag der Papierabfälle als bare Kasse abzuziehen und für die ganze Lieferung Strohpappen den Skonto zu rechnen. Ob Altpapierhändler ihren Abnehmern Skonto gewähren, weiß ich nicht, im Gegengeschäft mit Papier- und Pappenfabriken werden Papierabfälle stets netto Kasse gehandelt. Papier-Großhandlung Ausfuhrverbot Norwegens. Norwegen verbot am 5. September die Ausfuhr von kupferhaltigem Schwefelkies und kupferhaltigem Kiesabbrand, bg. Keine englische Ausfuhr-Erlaubnis. In England wurde am 11. September amtlich mitgeteilt, daß für Ausfuhr von Kasein, Harz und Terpentinöl nach Schweden bis auf weiteres keine Erlaubnis gewährt werden könne, bg.