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Nr. 75/1916 PAPIER-ZEITUNG 1437 Glanzpapier 1466. Schiedspruch. SchiedsprOche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Ich bin mit der Buntpapierfabrik X in Y übereingekommen, uns in einer Streitfrage Ihrem Schiedspruch zu unterwerfen. Auf Grund ihrer Anstellung, die wie folgt lautet: „Einliegend ein Gegenmuster von weiß Glanz mit Lederleim gemacht, Casein gibt es ja nicht mehr, ebenso nur noch ganz ordinären Talkum — und offeriere Größe 52 X 80 cm ... M., 70 x 100 cm .. . M. franco dorten, bekannte Bedingungen. Die Ware fällt etwas reiner und auch schöner im Glanz aus, es ist ein altes verlegenes Muster", habe ich meine Be stellung gemacht, die jedoch in der Farbe, in der Reinheit, wie auch im Glanz bedeutend abweichend ausgefallen ist von meinem Be stellmuster, welches ich beifüge. Der Nachsatz im Anstellungsbrief hat mich veranlaßt, die Bestellung zu geben, denn ich hätte sonst schöne Ware zu gleichem Preise von anderer Seite beziehen können. Die Anfertigung ist nun nicht nur in der Beschaffenheit wie das Anstellungsmuster, sondern viel unreiner in der Tönung und im Glanz viel schlechter als mein Vorlagemuster ausgefallen. Die beiden letzten Eigenschaften kommen beim Verkauf ganz besonders in Frage, da niemand derartig schmutziges Papier mit so wenig Glanz verarbeiten will, lieber wird für besseres Papier entsprechend mehr angelegt. Ich bin infolgedessen gezwungen gewesen, der Fabrik die Sen dung im Rechnungswert von 1150 M. zur Verfügung zu stellen. Zu letzt habe ich ihr Entgegenkommen gezeigt, indem ich die Sendung gegen Nachlaß von 10 v. H. mit zu verkaufen suchen wollte, worauf sie jedoch nicht eingegangen ist. Das Papier liegt auf meinem Lager. Q, Großhandlung in R * * * Q hat mir für die Größe 52 x 80 cm um 1 M. die 100 kg weniger bewilligt, ich konnte schon dadurch nicht besser liefern. Von der ganzen Anfertigung, etwa 1500 M. ging eine Teillieferung voraus, für etwa 400 M. — die er heute ohne jede Bemerkung schon bezahlte, also muß er doch mit der Ware zufrieden gewesen sein. Wir beide fügen uns Ihrem unparteiischen Urteil. Die Papierrohstoffe sind infolge der Harzknappheit nicht mehr so gut geleimt wie früher; beim Aufträgen saugt die Farbe zu sehr ein, und beim Steinglätten kann der Spiegel kein so hoher mehr sein. Rohstoff 48 qm, Farbeauftrag 34 qm. Mehr Farbe darauf zu streichen ist gar nicht ratsam. X, Buntpapier-Fabrik in Y. Der Großhandlung wurde bläulich getöntes Papier angebo ten. sie bestellte aber in Farbe nach einem von ihr stammenden gelblich getönten Papier, wovon sie Muster sandte. Der Ausfall entspricht in der Tönung dem gelblichen Muster hinreichend, und der Strich ist sogar besser geleimt als auf beiden Vorlagen, jedoch ist der Glanz etwas geringer. Der Unterschied läge nament lich unter den heutigen Verhältnissen innerhalb der zulässigen Grenzen, da jedoch die Fabrik in ihrem Angebot größere Rein heit und schöneren Glanz versprochen hat, so erscheint es ange messen, daß sie vom Kaufpreis der Ware etwas nachläßt, und wir setzen diesen Nachlaß auf 3 v. H. des Kaufpreises fest. Auskundschaften von Geschäftsgeheimnissen Ein hiesiger Mitbewerber ruft uns hin und wieder fortgesetzt telephonisch an und nennt fälschlich als Anfragenden den Namen irgend eines unserer Kunden, der ihm bekannt ist. Die Anfrage geht dahin, wie hoch der Preis für die und die Ware bei uns ist. Dieselben Kunden haben auch bei dem Mitbewerber um Angebot nachgesucht, und nach dem P.reis, welchen unser Mitbewerber durch gefälschten Telephonanruf bei uns erfahren hat, richtet er seinen Preis demjenigen unserer Kunden gegenüber ein, welche nunmehr wahrscheinlich die seinen werden sollen. Die Fälle sind nachweisbar; wir halten diese Art des Auskundschaftens für unanständig. Ist solche Handlungs weise strafbar, da sie unseres Ermessens unlauteren Wettbewerb darstellt ? Papierverarbeiter Nach § 17 Abs. 2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbe werb trifft eine Strafe von bis zu einem Jahr Gefängnis und Geldstrafe bis zu 5000 M. oder eine dieser Strafen denjenigen, welcher Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, deren Kenntnis er durch Verleitung eines Angestellten des Mitbewerbers oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbs un befugt verwertet oder an andere mitteilt. Eine solche gegen die guten Sitten verstoßende Handlung ist unseres Erachtens das Ausforschen von Preisen durch Telephongcspräch unter Angabe eines falschen Namens. Sollte wegen ungenügender B'weismittcl der § 17 nicht anwendbar sein, so kann gegen den Kundschafter § 1 des genannten Gesetzes angewendet werden, wonach auf Unterlassung und Schadenersatz in An spruch genommen werden kann, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen. Stuttgarter Brief Die vorzügliche Leitung unseres Landesgewerbemuseums hat auch im letzten Jahre trotz des Krieges planmäßige Vermehrung der großen Plakatsammlung des Museums möglich gemacht und nun daraus die besten Blätter zu einer Ausstellung in der König Karl-Halle vereinigt, die sehr lehrreich für Plakatfreunde und Graphi ker ist. Da die Ausstellung über 200 Plakate deutschen Ursprungs aus allen Gebieten umfaßt, so kann man daran den großen Fortschritt Deutschlands auf dem Gebiete des Plakates beobachten. Eine gleich sehenswerte Ausstellung ist im gleichen Raum dieser Plakatausstellung vorausgegangen; sie betraf Parfümpackungen und -plakate. Während die hier ausgestellten Etiketten und Packun gen der neueren Zeit entstammen und meistens hübsch und vor bildlich ausgestattet waren, konnte man unter den vielen Plakaten auch einige ältere französische bemerken, welche den Beweis dafür lieferten, daß auf dem Gebiete feiner Seifen und Parfümerien Frank reich und besonders Paris früher Haupthersteller dieser Waren war. Diesen Plakaten hatte Professor Pazaureck, wie schon bei vielen Ausstellungsgelegenheiten, „Gegenbeispiele“ an die Seite gestellt, um zu zeigen, wie nicht gearbeitet werden soll. Zu gleicher Zeit war im Turmzimmer des Museums eine Aus stellung der Schriftschule des Dr. v. Larisch in Wien veranstaltet. An diesen durch ihre Einfachheit wirkenden oft nur mit einem präch tigen Initial verzierten Arbeiten konnte jeder Besucher aus unserer Buchdrucker- und Verlegerstadt seine Freude haben. Die Druckerei des „Stuttgarter Neuen Tageblattes" ließ erst kürzlich eine neue Rotationsmaschine — die erste derartige in Würt temberg — aufstellen, die den Druck der Zeitung bis zu einem Um fang von 64 Druckseiten in .einem Druckgang ermöglicht. —s— Schwedische Druckschrift Der Schwedische Slöjdverein, Stockholm, V. Trädgardsgatan Nr. 10, erließ ein Preisausschreiben für einen schwedischen Lettern- typ für Buchdruck (Antiqua) und setzte ein Preisgericht von Kunst- und Sachverständigen ein. Zu Preisen (800, 700 und 500 Kr.) stellte die Schriftgießerei von Aktiebolaget P. A. Norstedt & Söner, Stock holm, welche den besten Entwurf auf den Markt zu bringen bereit ist, 2000 Kr. zur Verfügung. Entwürfe sind bis 1. März 1917 dem Verein einzuliefern. Man hebt hervor, daß es unmöglich ist, mit z. B. deutschen Lettern dieselbe dekorative Wirkung in schwedischem Text zu erreichen, wie in deutschem, da das Deutsche an Versalien und Stapeln reicher ist als das Schwedische. Ferner hat das Schwe dische besondere Buchstaben wie ä ä und ö, und besonders häufige Verbindungen, wie fi, fö, dr, st, die in den zur Einfuhr kommenden Typen vernachlässigt sind. Verlangt wird die Zeichnung eines voll ständigen Alphabets von Versalien und gewöhnlichen Buchstaben, Ziffern und Zeichen samt Zusammenstellung zu dem Satz „Svenska Slöjdföreningens pristäflan 1917"; die Minuskeln sollen in der Zeich nung eine Größe von 1 cm in den Grundlinien haben. Für die Be urteilung sind 1. Zweckmäßigkeit, 2. Lesbarkeit, und erst 3. Formen schönheit maßgebend. bg. Lieferung mit Ausfuhrklausel in Dänemark Händler Egelund in Kopenhagen verkaufte an Hermann Risch in Petersburg 600 Autotypie-Zinkplatten fob Kopenhagen, für 3900 Kronen, die bezahlt wurden, lieferte aber nur 100 Platten, da Aus fuhrerlaubnis nach Rußland für den Rest, der aus Deutschland stammte, nicht zu bekommen war. Risch erreichte ein Urteil des Kopenhagener Handelsgerichts, daß Egelund bei einer täglichen Buße von 5 Kr. den Rest liefern solle. Dieser sandte nun dieselben 500 Platten an Rischs Rechtsanwalt, der aber die Annahme verweigerte und vom Stadtvogt (Gerichtsvollzieher) Pfändung für vorläufig 10 Tage Buße begehrte. Diesem Antrag entsprach der Stadtvogt, obwohl der Rechts anwalt der Gegenpartei erklärte, mit dem Angebot der 500 Platten sei das Urteil erfüllt, und der Vogt sei zur Entscheidung der Klausel frage, wenn darüber nichts im Urteil stehe, nicht befugt. Gegen die Entscheidung des Vogts wird beim Höchsten Gericht Berufung eingelegt werden, da der Verkäufer Egelund erklärt, es sei ihm un möglich, Platten mit Ausfuhrbewilligung nach Rußland zu liefern, bg. Papierwaren in Dänemark. In Dänemark haben die Papier warenfabriken gegenwärtig große Aufträge in Banderolen mit Druck, braunem Pergamyn und Schachteln für die zahlreich aufgetauchten für Ausfuhr arbeitenden Bouillonwürfelfabriken, welche auch viel Kasein kaufen. bg. Höhere Buchdruckpreise in Kristiania. Die meisten Buchdrucke reien in Kristiania zeigten in der Tagespresse gemeinsam an, daß sie am 1. September auf die von 1913 geltenden Preise für alle Druck arbeiten einen Aufschlag von 20 v. H. eintreten ließen. bg.