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Nr. 74/1916 PAPIER-ZEITUNG 1427 Die neue Kriegsanleihe Vorteilhafte Einzahlungsbedingungen. Wann ist die gezeichnete Kriegsanleihe zu bezahlen ? Auf diese Frage hat die von uns veröffentlicdte Zeichnungsalfforderung bereits Auskunft gegeben. Es dürfte indes von Interesse sein, zu zeigen, wie sehr bei den festgesetzten Zahlungsterminen auf die, Interessen und Wünsche des Zeichners Bedacht genommen ist. Zunächst sollen alle die, die schon jetzt über flüssige Mittel ver fügen oder bis zum Ablauf des Monats September die erforderlichen Gelder flüssig machen und sofort in den Genuß der hohen Zinsen treten wollen, bereits am 30. Septemberdie Möglichkeit haben, Voll zahlung zu leisten. In diesem Falle würde jemand, der z. B. 1000 M. 5 v. H. Reichsanleihe gezeichnet hat, die Zinsen für die Zeit von 1. Oktober 1916 bis zum 31. März 1917 sofort mit 21/2 v. H. vergütet erhalten, also nur (980 M. abzüglich 25 M.) 955 M., für Schuldbuch zeichnungen 953 M., aufzubringen haben. Wer im September noch keine freien Mittel hat, wohl aber alsbald nach dem Vierteljahrs- wechsel Geld einnimmt, ist in der Lage, an jedem beliebigen Tage sein Geld zinstragend anzulegen, d. h. zur,Einzahlung auf die Kriegs anleihe zu benutzen. Erster Pflichtzahlungstermin •—- für die Zeich nungen bei der Post gelten besondere Bestimmnngen •—• ist der 18. Oktober; an diesem Tage müssen 30 v. H. des dem Zeichner zuge teilten Betrages an Kriegsanleihe bezahlt werden, wobei Voraus setzung ist, daß die Summe des fälliglgewordenen Teilbetrages wenig stens 100 M. ergibt. Infolge dieses Vorbehalts beginnt bei ganz kleinen Zeichnungen die Einzahlungspflicht nicht schon am 18. Oktober, sondern an einem der späteren Termine, die folgendermaßen festge setzt sind: 20 v. H. des zugeteilten Betrages am 24. November dieses Jahres, 25 v. H. am 9. Januar 1917 und 25 v. H. am 6. Februar 1917. Hat jemand z. B. 100 M.VKriegsanleihe gezeichnet und zugeteilt er- halten, so sind diese 100 M. am 6. Februar 1917 zu bezahlen. Bei einer Zeichnung auf 200 M. Kriegsanleihe sind je 100 M. am 24. No vember 1916 und am 6. Februar 1917 zu bezahlen. Bei einer Zeich nung auf 300 M. Kriegsanleihe sind zu bezahlen: 100 M. am 24. No vember dieses Jahres, 100 M. am 9. Januar und 100 M. am 6. Februar nächsten Jahres. Wer hingegen z. B. 2000 M. Kriegsanleihe zuge teilt erhalten hat, muß 600 M. Kriegsanleihe am 18. Oktober, 400 M. am 24. November und je 500 M. Kriegsanleihe am 9. Januar und 6. Februar nächsten Jahres bezahlen. Bemerkenswert ist, daß der Monat Dezember überhaupt keinen Pflichtzahlungstermin enthält, und zwar mit Rücksicht darauf, daß der Jahreswechsel an und für sich bei vielen Zeichnern die Bereit stellung größerer Mittel erforderlich zu machen pflegt. Ebenso wie schon vor dem ersten Pflichtzahlungstermin die Voll zahlung geleistet werden kann, ist es zulässig, Teilzahlungen vor dem Pflichtzahlungstermin vorzunehmen, jedoch immer nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwertes der Anleihe. Bei sämtlichen Einzahlungen auf die 5 v. H. Reichsanleihe werden, wie schon oben erwähnt, 5 v. H. Stückzinsen vom Zahlungstage, frühestens vom 30. September 1916 ab. zugunsten des Zeichners verrechnet. Das er klärt sich daraus, daß der Zinsenlauf der 5 v. II. Reichsanleihe erst am 1. April 1917 beginnt, während der Zeichner Anspruch darauf hat, sofort in den Genuß der Zinsen zu treten. Bei den neuen Reichs schatzanweisungen beginnt der Zinsenlauf am 1. Januar 1917. Hier kommt infolgedessen eine Vergütung von Stückzinsen (und zwar in Höhe von 41/2 v. H.) zugunsten des Zeichners nur bei den bis zum 30. Dezember 1916 geleisteten Zahlungen in Betracht. Besondere Bedingungen gelten für die Einzahlungen auf Zeich nungen, die bei den Postanstalten erfolgen. Hier kann die Vollzah lung zwar auch schon am 30. September vorgenommen werden, sie muß jedoch am’18. Oktober geleistet sein; Teilzahlungen sind nicht zulässig. Für jede 100 M. 5 v. H. Reichsanleihe (Zeichnungen auf Schatzanweisungen werden bei der Post nicht angenommen) müssen falls die Zahlung am 30. September erfolgt, 95 M. 50 Pf. bezahlt werden und falls die Zahlung am 18. Oktober erfolgt, 95 M. 75 Pf. Der an sich schon während des Krieges» stark vergrößerte und er schwerte Betrieb bei den Postanstalten macht es unmöglich, die Arbeit bei der Post dadurch wesentlich zu steigern, daß dort auch noch nach dem 18. Oktober Einzahlungen angenommen werden kön nen. Davon durfte um so eher abgesehen werden, als es ja eine sehr große Anzahl von Zeichnungsstellen (Banken, Sparkassen, Versiche rungsgesellschaften, Kreditgenossenschaften) im Reiche gibt, bei denen -von dem Recht der Teilzahlung seitens des Zeichners Gebrauch gemacht werden kann. Wer über irgend eine Frage, die mit der Kriegsanleihe zusammen hängt, im Zweifel ist, wird an allen Stellen, an denen gezeichnet werden kann, bereitwilligst Auskunft erhal-en. Jedenfalls sollte niemand, etwa aus dem Grunde, weil er sich über den einen oder den anderen Punkt nicht im Klaren ist, von der Beteiligung an der Kriegsanleihe absehen. Es ist die Pflicht eines jeden Deutschen, an dem Erfolge der Zeichnung auf die 5. Kriegsanleihe nach besten Kräften mitzuwirken. Hot-, Weisswaren- u. dergleich. Beutel liefert billigst in bester Ausführung [95164 E. Wagenmann, Papierwarenfabrik, Hainau L Schl. Mahlungsgradprüf er für Papierfaserstoffe Bauart Schopper-Riegler, D. R. P. gibt den [85327 Feinheitsgrad d. 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