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Streichung eines Abschluß-Restes Seit etwa 10 Jahren bezog ich von einer Papier-Großhandlung Schreibmaschinenpapiere. Zuletzt veranlaßte mich am 25. Sep tember 1913 der Inhaber der Papier-Großhandlung zu einem neuen Abschlusse von 100 000 Blatt Nr. ... zu 2 M. 65 Pf. 50 000 Blatt Nr. ... zu 2 „ 10 „ 20 000 Blatt Nr. ... zu 3 „ 35 „ Auf Abruf ganz nach meinem Bedarf ohne jede Zeitbeschränkung. Alles emballage- und frachtfrei. Ziel . . Monate. Unterschrift. Im Mai 1915 hatte ich auf obigen Abschluß noch abzurufen: 60 000 Blatt von Sorte 1, 30 000 Blatt von Sorte 2 und die 20 000 Blatt der Sorte 3. Am 15. Mai v. J. ersuchte ich unter Bezugnahme auf obigen Abschluß um sofortige Lieferung von 40 000 Blatt der Sorte 1 und 20 000 Blatt der Sorte 2. Da Lieferung nicht erfolgte, ersuchte ich durch Einschreibe brief vom 25. Mai nochmals um Lieferung und setzte eine Nach frist von 10 Tagen mit der Erklärung, daß ich die Annahme der Leistung nach Ablauf dieser Frist ablehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen werde. Am 26. Mai schrieb mir darauf der Verkäufer, ich sei infolge nicht pünktlicher Zahlung der gelieferten Posten (was nachweisbar unwahr ist!) vertragsbrüchig geworden, deshalb lehne er weitere Sendungen ab. Dagegen stehe mir der gewünschte Posten gegen vorherige Zahlung zur Verfügung. Inzwischen wurde ich zur Fahne einberufen. In meinem Auf trage ging dem Verkäufer am 10. Juli 1915 ein Schreiben zu, worin ersucht wurde um sofortige frachtfreie Zusendung von 30 000 Blatt der Sorte 1 und 10 000 Blatt der Sorte 2 von dem Abschlusse. Ohne das Verlangen auf sofortige Zahlung als begründet anzu erkennen, zahlte ich gleichzeitig durch Postscheck den Rechnungs betrag. Der Verkäufer antwortete am 12. Juli, er könne das gewünschte Papier nicht liefern, da er kein Blatt mehr am Lager habe. Die ihm zugehende Zahlung werde er zurückweisen. Am 19. Juli antwortete ich wie folgt: Es war Ihnen bekannt, daß noch allerlei abzunehmen war, und es war Ihre Pflicht, sich ent sprechend einzudecken. Zur Lieferung der unterm 10. Juli ab gerufenen' 30 000 Blatt Nr. . . und 10 000 Blatt Nr. . . setze ich Ihnen hierdurch eine Nachfrist von 2 Wochen mit der Erklärung, daß ich nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ver weigern und Schadenersatz verlangen werde. Verkäufer ließ nichts von sich hören. Mit Einschreibebrief vom 6. Januar 1916 teilte ich ihm mit: Auf Grund Abschlu ses vom 25. September 1913 habe ich von Ihnen Lieferung von noch 20 000 Blatt Folio Schreibmaschinen papier der Sorte 3 zu beanspruchen. Ich ersuche Sie um schleunige Uebersendung dieses Restpostens. Wegen Nichtlieferung der im Mai und Juli v. J. abgerufenen Papiere beanspruche ich Schadenersatz, und zwar: 60 M. wegen Nichtlieferung von 40 000 Blatt der Sorte 1 und 20 000 Blatt der Sorte 2, füi 1000 Blatt durchschnittlich 1 M.; 30 „ wegen Nichtlieferung von 20 000 Blatt der Sorte 2 und 10 000 Blatt der Sorte 1 durchschnittlich 1 M. Ich ersuche um Einsendung dieses Betrages bis zum 14. d. M. Mein nachweisbarer Schaden ist erheblich höher, und ich behalte mir für den Fall, daß Sie es auf einen Prozeß ankommen lassen sollten, or, meinen tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Verspricht Klage auf Zahlung von Schadenersatz Erfolg ? Kann ich den tatsächlichen Schaden, der größer ist als 1 M. für 1000 Blatt, geltend machen ? Müßte ich in diesem Falle meine Kunden als Zeugen benennen? Ist nach Ihrer Ansicht der vorläufig be anspruchte Schaden von 1 M. für 1000 Blatt zu hoch gegriffen? Welchen Sachverständigen in Beilin könnte ich im Prozesse vor schlagen ? Die gekauften Schreibmaschinenpapiere waren sehr billig. Bin ich zum Nachweise meines Schadens in jedem Falle verpflichtet? Habe ich richtig gehandelt? Papierhändler Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Da liier Kauf „auf Abruf nach Bedarf” mit dem Zusatze „ohne jede Zeit beschränkung” vorliegt, hatte Fragesteller hinsichtlich der Abrufszeiten freie Hand, verletzte also seine Abrufspflicht nicht dadurch, daß er auf den am 25. 9. 13 geschlossenen Kauf bis Mai 1915 noch nicht die Hälfte der Abschlußmenge abgerufen hatte. Er durfte daher im letzteren Zeitpunkte einen weiteren Abruf vornehmen. Zu Bedenken hätte dagegen die mit ihm „zur sofortigen Lieferung” auf einmal abgerufene Menge Anlaß bieten können, welche die gleiche war wie die bisher in dem ganzen vorgedachten Zeitraum abgerufene. Ueber dieses Be denken kann jedoch hinweggegangen werden, weil der Ver käufer auf die ihm am 25. 5. 15 gesetzte Nachfrist sich nicht etwa mit Rücksicht auf die abgerufene Menge zur sofortigen Lieferung außerstande, vielmehr zur Lieferung bereit erklärt hatte, jedoch, unter dem Vorgeben unpünktlicher Zahlung seitens des Fragestellers nur gegen vorherige Zahlung des Kauf preises. Dieser Standpunkt des Verkäufers erscheint unbe gründet. Selbst wenn man die Tatsache der unpünktlichen Zahlung als richtig unterstellt, wäre Verkäufer nach § 321 BGB nur bei Nachweis einer in den Vermögensverhältnissen des Fragestellers eingetretenen wesentlichen Verschlechterung zu dem Verlangen der Vorauszahlung, davon abgesehen aber ledig lich zur Setzung einer Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises gemäß § 326 BGB und erst nach deren fruchtlosem Ablaufe zur Erfüllungsweigerung berechtigt gewesen. Die Behauptung un pünktlicher Zahlung wird überdies vom Fragesteller bestritten. Das Erbieten der Lieferung nur gegen vorherige Zahlung stellt daher in Wirklichkeit eine Ablehnung der Erfüllung dar, und Fragesteller erscheint infolgedessen, und da außerdem die seinerseits gesetzte Nachfrist den Erfordernissen des § 326 BGB entsprach, berechtigt, Schadenersatz wegen Nichtlieferung des im Mai 1915 abgerufenen Postens zu fordern. Damit war aber zugleich sein Anspruch auf Erfüllung hinsichtlich des Abrufs vom Mai erloschen (§ 326 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sein Abruf vom 10. 7. 15 entbehrt daher der Berechtigung, sofern es sich bei diesem Abruf um eine Wiederholung des Abrufs vom Mai ge handelt hat. Dies ist aber anzunehmen, da außer der im Mai abgerufenen Menge diejenige, welche Fragesteller mit dem Abruf vom Juli abfordern wollte, für einen Abruf nicht mehr ganz übrig geblieben war, von Sorte 1 vielmehr nur noch 20 000 — nicht 30 000 ■—• Blatt hätten abgerufen werden können. Außer dem hätte Fragesteller bei seinem Abruf vom Juli zum Ausdruck bringen müssen, daß er eine weitere Menge außer der im Mai abgerufenen habe abrufen wollen. Aus der Nichtberechtigung des Abrufs vom Juli folgt, daß Verkäufer zu einer Lieferung der damit abgerufenen Menge trotz Vorauszahlung des Kauf preises nicht mehr verpflichtet und demzufolge auch die Nach fristsetzung seitens des Fragestellers hinsichtlich dieses Abrufs un berechtigt war. Fragesteller kann daher Schadenersatz nur wegen Nichtlieferung des im Mai abgerufenen Postens beanspruchen. In welcher Höhe dieser Schadenersatzanspruch begründet ist, hängt von den — hier unbekannten — seinerzeitigen Preisen ab. Zu bejahen ist die Berechtigung des Fragestellers, höheren Schaden als den dem Verkäufer in Rechnung gestellten im Prozesse geltend zu machen, da er sich dies vorbehalten hat. Voraussetzung ist hierbei, daß er die Höhe des Schadens nach zuweisen vermag. Dies kann in der Weise geschehen, daß er entweder nachweist, der abgerufene Posten wäre zur Zeit des Abrufs zu dem den Schaden ergebenden höheren Preise ver käuflich gewesen (Staub Bd. II Exk. zu § 374 Anm. 61), oder daß er den Posten zu einem bestimmten Preise anderweitig verkauft hatte, aber infolge der Nichterfüllung des Verkäufers nicht habe liefern können (Staub a. a. O. Anm. 66). Im letzteren Falle müßte er seine Kunden als Zeugen benennen und seiner Schadenberechnung den Unterschied zwischen Vertragspreis und Weiterverkaufspreis zugrunde legen. Einen Sachverständigen braucht Fragesteller für den Prozeß nicht vorzuschlagen, es genügt, auf den gerichtlichen Sachverständigen Bezug zu nehmen. Kundenrabatt im österreichisch-ungarischen Buch-, Kunst- und Musikalienhandel. In Wien fand dieser Tage die Haupt versammlung des Vereins der österreichisch-ungarischen Buch händler statt. Der wichtigste Punkt des Tagesordnung war die Abschaffung des Kundenrabatts beim Verkauf von Büchern, Musikalien und Kunstartikeln an das Publikum. Dieser Antrag des Vorstandes fand den lebhaftesten Beifall der Versammlung. Mehrere Redner wiesen darauf hin, daß trotz der allgemeinen großen Preissteigerung auf allen Gebieten der Buchhandel seine Preise nicht erhöht habe. Der Antrag des Vorstandes auf Abschaffung des Kundenrabatts ohne Ausnahme fand daher einstimmige An nahme. Die neuen Verkaufsbestimmungen traten am 1. Juli in Kraft. K. (Bohemia)