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1408 PAPIER-ZEITUNG Nr. 73/1916 Briefkasten Der Frage muß 15-Pf -Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet, Nichtfettdicht Pergamentersatz. 13971. Frage: Mein Reisender bekam im März von einer Firma in W. einen Auftrag auf 500 Kilo nichtfettdicht Pergament- ersatz 40/42 g, 75 x 100 cm zum damaligen Preise von ... M. die 100 kg, lieferbar sobald als möglich, bestellt. Da die Ware unterdessen bei mir bis auf einen Restpack ausverkauft war, mein Vertreter aber die Mitteilung infolge Nachsendung des Briefes zu spät erhielt, so setzte ich mich mit dem Käufer ins Benehmen und schilderte ihm die Sachlage, sowie daß die neue Sendung um 20 M. die 100 kg mehr kosten würde, und ich erst auf neue Lieferung warten müßte, weil die Verhältnisse in den Fabriken zurzeit sehr ungünstig seien. Die Firma erklärte sich damals mit Uebersendung des Restpackes mit 125 kg einverstanden und gab mir für die restlichen 375 kg eine Nachfrist von 4 Wochen. Die Fabrik, von der ich das Papier hatte und von der ich auch den Restpack lieferte (wovon ich Muster I beilege), konnte damals infolge massenhaft rückständiger Aufträge auf Monate hinaus keine neuen Bestellungen annehmen, ich war deshalb gezwun gen, die Ware anderweitig zu beschaffen, um den vorliegenden Auf trag erledigen zu können. Abgesehen davon, daß ich der neuen Fa brik II den erhöhten Preis zahlen mußte und demnach bei den 375 kg schon darauf zahlen muß, beanstandet mir der Käufer die Ware, da sie entgegen der ersten Sendung nicht fettdicht sei, auch holz haltig und nicht satiniert sei. Daher stelle er mir die Ware zur Verfügung und warte auf entsprechenden Ersatz. (Ich lege Ihnen auch von Sendung II ein Muster bei.) Ich tat alles, um auf güt lichem Wege die Sache zu schlichten, allein die Firma hatte sich, da ich das gleiche Papier wie Muster I, nicht auftreiben konnte, anderweitig eingedeckt und will mir nun die Mehrzahlung sowie die Kosten des Rechtsstreites belasten. Habe ich Aussicht, die Sache zu gewinnen ? Der Kunde verwen det das Papier zum Auslegen der Kisten, welchen Zweck es erfüllt, auch ließ er mir die Ware, trotz Aufforderung, erst am 24. Juli un frankiert zurücksenden, nachdem ich auf seinen Vorschlag, ich soll 10 M. für je 100 kg an der Ware, die er nicht behält, vergüten, nicht eingegangen bin. Antwort: Fragesteller hätte das mit dem ungenügend unter richteten Reisenden abgeschlossene Geschäft wegen Irrtums anfechten und vom Vertrag auf Grund der Unmöglichkeit der Lieferung des gleichen Papiers zurücktreten sollen. Statt dessen scheint sich Fragesteller damit einverstanden erklärt zu haben, den Rest innerhalb vier Wochen nachzuliefern. Das von einer anderen Fabrik beschaffte Papier II unterscheidet sich wesent lich von dem Papier I, deshalb dürfte der Kunde beim Rechts streit durchdringen, obwohl es angesichts der heutigen Zustände der Billigkeit entsprochen hätte, den nach Muster II gelieferten Rest des Papiers zu etwas ermäßigtem Preis zu übernehmen. Streichung des Abschluß-Restes 13972. Frage: Im Februar 1915 haben wir mit unserem Papier lieferanten einen Abschluß über 150 000 Bogen gestrichenes Papier gemacht, Abnahme innerhalb Jahresfrist. Im Laufe des Jahres wurden etwa 50 000 Bogen abgerufen. Der Lieferant hat wiederholte Anfragen im letzten Jahresviertel von uns, wie es mit dem Rohstoff des Papiers stehe, damit abgefertigt, daß er krank sei und sich nach seiner Genesung zur mündlichen Aussprache einfinden werde. Mit dieser Verzögerung der Sache ist inzwischen die Jahresfrist um einige Wochen überschritten worden, und als wir den Rest von etwa 100 000 Bogen gemäß Abschluß verlangten, äußerte sich der Lieferant dahin, keinen Rohstoff mehr beschaffen zu können, wodurch die Lieferung unmöglich sei, auch wäre jetzt der Preis bedeutend höher. Als wir auf Erfüllung des Abschlusses drangen und höheren Preis für ein Papier mit anderem Rohstoff nicht anerkennen wollten, erklärte der Lieferant, er halte sich nicht mehr an den Abschluß gebunden, da die festgelegte Jahresfrist verstrichen sei. Müssen wir, vom rechtlichen Standpunkt aus, den verlangten höheren Preis bezahlen, oder ist, nachdem die Frist durch eigenes Verschulden des Lieferanten versäumt wurde, er fernerhin den Roh stoff früher hatte, jedoch zu anderen Zwecken verwendete, eraußerdem vor Ablauf der Frist keine Mahnung an uns ergehen ließ, das Papier abzunehmen, den höheren Preis für ein Ersatzpapier bezahlen, oder wäre der Lieferant verpflichtet, sich an die Erfüllung des Ab - Schlusses zu halten ? Antwort: Gründet der Lieferer seine Weigerung auf das Fehlen von Rohpapier, so muß er nachweisen, daß Rohpapier der benötigten Art zurzeit in Deutschland nicht zu haben ist, welcher Nachweis unseres Erachtens schwer zu führen sein dürfte. Der Umstand, daß Fragesteller das Papier nicht innerhalb Jahres frist abgerufen hat, kann wahrscheinlich dem Lieferer als Rück- trittsgrund aus folgenden Ursachen nicht dienen: Nach obiger Darstellung ist nicht der Käufer sondern der Lieferer an der säumigen Abnahme schuld. Sodann hätte der Lieferer, da das Geschäft kein Fixgeschäft war, dem Käufer nach Ablauf der Jahresfrist eine angemessene Nachfrist zum Abruf des Restes einräumen müssen, was er nicht getan hat. Es kann sich höchstens fragen, ob der Verkäufer verpflichtet ist, den ganzen Rest von 100 000 Bogen zu liefern, da aus obiger Darstellung nicht klar hervorgeht, ob in den ersten drei Vierteln des Jahres der Frage steller solche Mengen abgerufen hat, welche einer gleichmäßigen Verteilung der Abschlußmenge auf das Jahr entsprachen. Diese Frage ist aber nur von Belang, wenn beim Abschluß des Ver trages annähernd gleichmäßige Verteilung der Menge auf das Jahr von beiden Teilen beabsichtigt war. A. Schapiro, Berlin C, Stralau er Strasse 566 General-Vertreter für Oesterreich-Ungarn: Fritz Pohl,Wien«, Mariahilferstr 51 Geprägte Siegelmarken 'Etiketten, Goldetiketten B. 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