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1390 Schneidemaschine für Papier, Pappe o. dgl. Die Firma Bautzner Industriewtrk Akt.-Ges. in Bautzen erhielt DRP 291588 vom 14. Oktober 1913 ab in Klasse 11 auf eine Schneidemaschine für Papier, Pappe oder dergi. mit selbsttätiger Federpreßvorrichtung. Die Erfindung betrifft solche Schneidemaschinen für Papier. Pappe o. dgl., bei welchen die Preßfedern in der höchsten Lage des Preßbalkens ungespannt sind, beim Aufsetzen des Balkens auf den zu schneidenden Stapel aber bereits annähernd ihre höchste Spannung erhalten haben. 3 Um die Nachteile dieser bekannten Schneidemaschinen’ zu beseitigen, sind die den Preßbalken antreibenden Teile und die das Messer bewegenden Teile derart zueinander angeordnet und werden so gesteuert, daß die Preßfedern erst nach er folgtem Anschnitt des Messers ihre Höchstspannung erreichen, ihre Spannung dann aber bis zur Beendigung des Schnittes allmählich abnimmt. Die Einzelheiten sind aus der Patentschrift zu ersehen. Füllstücke für Druckformen Randolph Langseth in Hammond, Indiana, V. St. A., erhielt DRP 291693 auf eine Vorrichtung zum Gießen von Füllstücken, die in Buchdruckformen zum schnellen Ausfüllen leerer Räume dienen sollen. An dem zum Ausfüllen von Druckformen dienenden Tisch ist ein Hilfstisch angebracht, dessen Platte 4 zum Ablegen der ausgefüllten Druckformen dient. Die Platte trägt ferner einen Kessel 3, in dem das geschmolzene Typenmetall enthalten ist. Auf der Haupttischplatte sind Leisten 6, 7 befestigt, die mit Maßeinteilung 12 und 26 versehen sind. Eine ähnliche mit Maß einteilung 13 versehene Leiste 8 ist drehbar auf der Tischplatte angebracht. Die Platte 8 schließt an die Stirnseite der Leiste 6- an und kann mittels eines Zapfens oder Bolzens 10 mit letzterer verbunden werden. Nachdem die Einfüllung der Form vollendet und erkaltet ist, wird die Leiste 6’ nach Herausnehmen des Bolzens ausgeschwungen. Dadurch wird erreicht, daß man die druckfertigen Formen auf die Platte 4 streifen kann. Eine mit Maßeinteilung 27 versehene Leiste 11 paßt genau zwischen die Seitenleiste 7 und die geschlossene Leiste 8. Nachdem die Leiste 11 in gewünschtem Abstand von der Leiste 6 eingestellt ist, werden die Druckplatten, von denen hier fünf 31, 32, 33, 34, 35 angedeutet sind, mit einer der Formen 31 an der beweglichen Leiste 8 anstehend zwischen die Leisten 6 und 11 auf die Tischplätte gelegt. Dann werden die leeren Räume mit dem in dem Kessel 3 vorrätig und im Schmelzen gehaltenen Typenmetall ausgegossen. Sobald das gegossene Metall erkaltet ist, können die Druckplatten mit den durch den Guß gebildeten Füllstücken in die Druckform ein gesetzt werden. Der Patent-Anspruch lautet: Verfahren zur Bildung einer Druckform mit Druckplatten unter Verwendung von Füll stücken, dadurch gekennzeichnet, daß die Druckplatten für sich zunächst in einen Rahmen gebracht, dann die leeren Räume mit Typenmetall ausgegossen und hierauf die Druckplatten mit den durch Guß gebildeten Füllstücken in die Form ein gesetzt werden. von Briefumschlägen Edwin Gustave Staude in Minneapolis, V. St. A., erhielt DRP 290863 vom 10. Dezember 1913 ab in Klasse 54 auf eine Trockenvorrichtung für Maschinen zur Herstellung von Brief umschlägen oder dergi., welche eine endlose Fördereinrichtung mit Taschen zur Aufnahme der zu trocknenden Umschläge auf weist. Die gefalteten und mit Klebstoff versehenen Umschläge sollen einzeln so vorwärts bewegt werden, daß die lose, feuchte Klappe jedes Umschlages bis zur Einführung in die Trocken taschen außer Berührung bleibt mit dem Hauptteil des Um schlages. Zu dem Zweck erfolgt die Zuführung der Umschläge zum Trockner mittels Rollen, deren eine so bemessen ist, daß sie außer Berührung bleibt mit der losen, feuchten Umschlagklappe, während Führungsstangen auf die Klappe so einwirken, daß diese beim Vorbewegen gegen die Zuführrollen an der Berührung mit dem Umschlaghauptteil verhindert wird. Eine schwingende Rolle greift unter die Klappe jedes Umschlages und bewegt den von den Zuführrollen kommenden Umschlag nach dem Trockner. Die lose Klappe jedes Umschlages wird beim Beginn der Führung zur Trockentasche von einem mit Unterbrechungen arbeitenden Hebel ergriffen, der ihr Oeffnen verhindert. Die genannten Zuführrollen sind quer zur Vorschubrichtung der Umschläge einstellbar, so- daß sie für verschieden große Um schläge Verwendung finden können. Die Einzelheiten sind aus der Patentschrift zu ersehen. Schutz des Titels einer Zeitschrift Verwechslungsfähige Bezeichnung einer Zeitschrift Urteil des Kammergerichts zu Berlin vom 18. Juni 1915 Der Herausgeber der Zeitschrift „Der Schneidermeister“ erhob« Klage gegen «ton Herausgeber des Blattes „Der deutsche Schneider- meister“, weil er in dieser Bezeichnung unlauteren Wettbewerb erblicke. Der Beklagte wandte ein, ein so allgemein gehaltenes Wort wie „Schneidermeister“ sei nicht schutzberechtigt. Das Kammergericht gab jedoch der Klage auf Unterlassung aus folgenden Gründen statt' Die kurze Bezeichnung „Der Schneidermeister“ ist durchaus geeignet, sich dem Gedächtnis der beteiligten Kreise einzuprägen, gerade die Fachzeitschriften sind, da die Wahl eines Phantasienamens ausgeschlossen ist, darauf angewiesen, aus der vorhandenen Zahl der Gattungsbezeichnungen für den betreffenden Standl (Gewerbe) eine geschickte Auswahl zu treffen. Das; ist dem Kläger gelungen, indem er die Worte „Der Schneidermeister ohne jedes Beiwort als Titel seiner Zeitschrift gewählt hat, er hat sich damit eine „be sondere Bezeichnung“ geschaffen, der das Gesetz einen Schutz gegen Nachahmungen gewährt hat, sofern diese eine Verwechslungsgefahr begründen. Eine solche liegt aber hier vor. Wie sich aus den Titelblättern selbst ergibt, wenden sich die beiden Zeitungen an die gleichen Kreise, denn die Zeitschrift des Klägers nennt sich „unabhängige Zeitung für das gesamte Schneidergewerbe“, die des Beklagten „Halbmonats schrift für die gesamten Interessen des deutschen Schneidergewerbes“. Die Behauptung der Beklagten, ihr Blatt sei kein Anzeigenblatt, wird durch den Um schlag ihrer Zeitschrift widerlegt, der wie das klägerische Blatt, Geschäftsanzeigen enthält. Bei dieser Sachlage genügt der Zusatz „Deutsche“ nicht, der allgemein üblich und verbreitet bei deutschen Zeitungen ist. Auch das Blatt des Klägers erscheint in Deutschland und wendet sich an deutsche Leser, nichts aus seinem Inhalt deutet etwa darauf hin, daß es im Gegensatz zu dem Blatt des Beklagten die ausländischen Moden vor den deutschen bevorzugen sollte. Von einem in die Augen fallenden Unterscheidungsmerkmal kann also hier nicht gesprochen werden, vielmehr wird im gewöhnlichen Verkehr auch das Blatt des Beklagten schlechthin als „Der Schneider meister“ bezeichnet. Die Farbe des Umschlags, die Verschiedenheit des Bezugspreises, des Erscheinungsortes bilden keine ausreichenden Unterscheidungsmerkmale. Es kommt nur darauf an, ob die in Frage kommenden Kreise die beiden Zeitschriften aus dem Ge dächtnisse unterscheiden können, die Besteller und Anzeigenden werden nur in seltenen Fällen beide Zeitschriften gleichzeitig zur Hand haben. Erinnern werden sie sich aber vielfach nicht an die Farbe des Umschlags, auch nicht an die Verschiedenheit des Preises oder des Erscheinungsortes usw., sondern nur an den Titel der Zeitschriften, und hier werden dann die Verwechslungen einsetzen: viele der Besteller werden sich, wenn die Reisenden oder Vertreter der Beklagten zum Bezüge des Blattes einladen, oder wenn ge druckte oder schriftliche Zuschriften eintreffen, durch die Aehnlich- keit der Titel täuschen lassen und in der Meinung, es handle sich um das bekannte und langeingeführte Blatt des Klägers, das der Be-. klagten bestellen. Dr. jur, C, Klamroth