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DDAPIER-UERARBEITUNG H BU CH GE WERBE Reichsausschuß für Druckgewerbe, Verlag und Papierverarbeitung Am 26. August fand auf Veranlassung des Reichsamtes des Innern in Berlin im Reichstags-Gebäude eine Sitzung von Ver tretern der Papierverbraucherkreise statt. Der zu gründende ..Reichsausschuß für Druckgewerbe. Verlag und Papierverar beitung” mit dem Sitz in Berlin bezweckt 1. bei der Bewirtschaftung von Papier und Pappen als Vertreter des Druckgewerbes, des Verlages und der gesamten Papier verarbeitenden Industrien beratend mitzuwirken und bei der Aufstellung und Beratung eines Wirtschaftsplanes tätig zu sein; 2. Vorschläge über die Herstellung und die Verteilung von Papier und Pappen sowie über die Regelung der Preise zu machen. Die Tätigkeit des Reichsausschusses soll spätestens ein Jahr nach Friedensschluß endigen. Der Ausschuß wird zwei Gruppen umfassen. Die Gruppe I besteht aus Abteilung 1: den Verlegern von Tageszeitungen. den Verlegern von illustrierten Zeitschriften. den Verlegern der Fachpresse. den Buchverlegern, den Musikalienverlegern und den Kunstverlegern und aus der Abteilung 2, die Buchdrucker und verwandte Gewerbe. Steindrucker und verwandte Gewerbe, photographische Druckverfahren und photographische Papiere , umfaßt. In d er Gruppe II sind sämtliche Papier verarbeitenden Industrien zusammengefaßt; sie besteht aus fünf Abteilungen. An der Spitze des Reichsausschusses sollen drei Vorsitzende stehen, von denen der eine ein Vertreter des Deutschen Buch drucker-Vereins und der zweite ein Vertreter der Verleger von Tageszeitungen sein wird. (Zeitschrift für Deutschlands Buch- drucker.) Freiexemplare von Zeitschriften Wie Herr Georg Elsner im Verband der Fachpresse mitteilte, ist, da der Papierverbrauch der Fachpresse auf 25 bis 30 v. H. des Friedensbedarfs zurückgegangen ist, zunächst nicht zu befürchten, daß für die Fachpresse eine Beschränkung verfügt wird. Demnach können alle die Fachzeitschriften, die nicht auf ,,maschinenglattem holzhaltigem Druckpapier“ (Zeitungspapier) gedruckt werden, Frei exemplare abgeben. (Presse, Buch, Papier.) Zurichtung für Druckplatten C. B. Cottrell & Sons Company in New York erhielt DRP 290658 vom 5. November 1913 ab in Klasse 15 auf ein Verfahren zur Herstellung in sich zugerichteter Druck platten. Der Rücken der Druckplatte wird während seiner Bearbeitung durch ein Hobelmesser in unmittelbarer Nähe des Hobelmessers dem örtlichen Druck von in einer Querreihe über die Platte verteilten, unter Federwirkung stehenden Fingern ausgesetzt, um Druckplatten mit durchaus parallelen Vorder- und Rückseiten zu erhalten. Bisher hat man dabei eine Matrize mit Reliefunterschieden benutzt und die Druckplatte bei der Bearbeitung registerhaltig auf diese Zurichtungsmatrize gelegt. Es hat sich nun gezeigt, daß der Druck der in einer Querreihe über der Platte verteilten gefederten Finger allein vollständig ausreicht, d. h. daß auch ohne eine Zurichtungsmatrize ge arbeitet werden kann. Das Weglassen der Zurichtungsmatrize bedingt wesentliche Vereinfachung und damit Verbilligung des Verfahrens. Die Einzelheiten sind aus der Patentschrift zu ersehen. Argentiniens Kasein-Ausfuhr betrug in 1915 2608 t, gegen 2925 t in 1914 und 3446 t in 1913. (1 t = 1000 kg.) bg. Vervielfältigung von Mehrfarben-Druckplatten ohne Verwendung von Kupfer und Nickel Durch die Beschlagnahme von Kupfer und Nickel wurde das Buchdruckgewerbe gezwungen, den Verbrauch der genannten Metalle auf das äußerste einzuschränken. Deshalb galt es zur Vermeidung allzugroßer Unkosten, einen Weg zu finden, der die bisher übliche Vervielfältigung von Urbildern auf galvano plastischem Wege ohne Beeinträchtigung des Passens ersetzt. Es ist nach eingehenden Versuchen des Oberfaktors Gerhard der Ohlenrothschen Buchdruckerei in Erfurt gelungen, mit Zuhilfenahme der verfeinerten Stereotypie ein Ergebnis zu erzielen, durch das die kostspieligen Galvanos ersetzt werden. Dieses Verfahren verbürgt bei Mehrfarbendruck den ge nauesten Passer der einzelnen Farben in sich selbst und hat den Vorteil, daß die Vervielfältigungen unter Wegfall von Kupfer und Nickel schneller reproduziert werden können. Das Ver fahren ersetzt die Galvanoplastik für den genannten Zweck, ist nach Angabe des Erfinders schneller und billiger als das bisherige, und die nach diesem Verfahren hergestellten Platten sollen duch Anwendung eines weiteren Hilfsmittels bei größeren Auflagen mehr im Druck aushalten als Kupfergalvanos. Einige Erzeugnisse des Verfahrens, das zum Patent angemeldet worden, ist, wurden uns vom Erfinder überreicht, es sind recht gute Vierfarbendrucke nach Gemälden. G. Anzeigen über wunderbare Heilungen Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 17. Mai 1915 Laut Vertrag war die Buchdruckerei von N. in R. verpflichtet, in jeder Nummer des in ihrem Verlage erscheinenden Tageblattes für die von der Firma A. einzuliefernden Anzeigen auf der ersten Seite des Hauptblattes bis zu 35 Reklamezeilen zur Verfügung zu stellen. Die Firma A hatte mit dem ,.Nalurheilkundigen“ X, der seine zahlreichen Heilmittel gegen mannigfache Krankheiten von Menschen und Tieren unter Veröffentlichung von Danksagungen anpries, einen Vertrag auf wiederholte Einrückung einer „Dank sagung“ im Tageblatt abgeschlossen. Die Buchdruckerei verweigerte die Aufnahme einer solchen Danksagung. Die Firma A wollte sie im Klagewege erzwingen, wurde aber vom Oberlandesgericht Rostock mit Urteil vom 17. Mai 1915 abgewiesen. Aus der Begründung: Die Persönlichkeit des X charakterisiert sich als die eines Schwindlers, der die Torheit und Leichtgläubigkeit des Publikums, vielfach auch die Ratlosigkeit und körperliche Not schwerkranker Personen ausbeutet, um durch das Versprechen von Heilungen, die er nicht zu bewirken vermag, gegen Bezahlung unmäßiger Preise wertlose Heilmittel zu verabfolgen, und zum Teil geradezu schädliche Heilmethoden anzuwenden. Es kann daher nicht be zweifelt werden, daß die Weigerung der Beklagten, die „Dank sagung“ in ihrer Zeitung abzudrucken, auf der Erwägung beruhte, daß eine derartige Veröffentlichung sich als Förderung eines un lauteren, vielleicht sogar strafbaren Geschäftsbetriebes darstelle. Die Förderung eines derartigen von vornherein auf Ausbeutung der Leichtgläubigkeit und Torheit breiter Kreise gerichteten Ge barens verstößt gegen die guten Sitten; daher kann einem Druckerei unternehmen, das auf kaufmännische Achtbarkeit und Ehrenhaftig keit hält, nicht zugemutet werden, derartige von ihm als gemein gefährlich erkannte oder beargwöhnte Bekanntmachungen zu ver breiten. Das entspricht allgemeinen Rechtsgrundsätzen, so daß es des Hinweises auf den im Vertrage der Parteien besonders hervor gehobenen Satz, daß „gegen Gesetz und gute Sitte verstoßende Anzeigen ausgeschlossen“ sind, nicht bedarf. Mit Unrecht stützt sich der Kläger auf die Tatsache, daß derartige und ähnliche Re klamen täglich in ungezählten Zeitungen abgedruckt werden, denn, wenn eine große Zahl von Zeitungsverlegern, vielleicht aus Be quemlichkeit, vielleicht aus der Erwägung, daß es ihre Pflicht nicht sei, eine über den Maßstab der preßgesetzlichen Verantwortung hinausgehende Prüfung der eingehenden Anzeigen vorzunehmen, Bekanntmachungen der hier fraglichen Art unbedenklich abdruckt, so kann eine im Geschäftsverkehr dauernd betätigte Uebung viel fach nicht sowohl Sitte als Unsitte sein und ist daher nicht ge eignet, als Maßstab für den Begriff der guten Sitte zu dienen. Ein gesundes Rechts- und Sittlichkeitsgefühl wird die Förderung eines als unlauter erkannten Geschäftsbetriebes stets als mit einem Makel behaftet ansehen.