Volltext Seite (XML)
Verkehr mit Harz in Oesterreich Einer Verordnung des österreichischen Handelsministers vom 16. Juni 1916 entnehmen wir: Zur Reglung des Verkehrs mit Rohharz und Harzprodukten wird die „Harzkommission" in Wien errichtet. Der Vorsitzende und die Mitglieder der Kommission werden zu diesem Ehrenamte .durch den Handelsminister aus den Kreisen der beteiligten Industrien und Gewerbe und des Handels berufen. Der Kommission sind insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse zugewiesen: 1. die Anlegung fortlaufender Uebersichten über die Vorräte, die Erzeugung und den Bedarf in Rohharz und Harzprodukten, 2. die Aufstellung von Vorschriften für die Erzeugung von Harzprodukten, 3. die Erteilung der Bewilligung zur Abgabe und zum Bezüge von Rohharz und Harzprodukten, 4. die Festsetzung von Lieferungs- und Bezugsbedingungen für den Verkehr in Rohharz und Harzprodukten, soweit sie nicht bereits in den Höchstpreisvorschriften geregelt sind, 5. die Mitwirkung bei allen Maßnahmen zur Versorgung des Bedarfs an Rohharz und Harzprodukten. In Waldgebieten, in denen die Harzgewinnung bereits aus geübt wird, ist diese Nutzung nach Möglichkeit auszudehnen, in den übrigen Wäldern sind die innerhalb der nächsten 5 Jahre zur Nutzung bestimmten Waldteile nach Möglichkeit auf Harz zu nutzen. Rohharz (Pech, Terpentin usw.) jeder Art, das sich zur Her stellung von Kolophonium eignet, ferner Harzprodukte jeder Art wie Kolophonium (Terpentinharz, Glasharz, Geigenharz usw.), Terpentin dick, Harzöl, Abfall-, Brauer- und Weißpech dürfen ohne besondere Bewilligung der Harzkommission nur an die' Harz zentrale Ges. m. b. H. in Wien abgegeben werden. Ebenso ist ein Bezug von Rohharz und Harzprodukten außer bei der genannten Gesellschaft nur dann statthaft, wenn der Käufer oder der Ver käufer hierzu eine besondere Bewilligung der Harzkommission erhalten hat. Die Abgabe und der Bezug von Terpentinöl ist frei. Insoweit die Erfüllung eingegangener Lieferungsverbindlich keiten in Widerspruch mit den Vorschriften dieser Verordnung stünde, ist sie untersagt. Rohharz und Harzprodukte jeglicher Art dürfen vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an von öffentlichen Verkehrs- Unternehmungen (Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen) zur Beförderung nur dann angenommen werden, wenn den Fracht dokumenten für jede Sendung eine nach dem angeschlossenen Muster von der Harzkommission ausgestellte Transportbescheinigung bei gegeben ist. Für Sendungen der Militärverwaltung sowie für Sendungen aus dem Zollauslande, aus Ungarn und aus Bosnien und der Herze gowina sind derartige Transportbescheinigungen nicht erforderlich. Sendungen, die der Transportanstalt im Zeitpunkt des Inkraft tretens dieser Verordnung bereits übergeben sind, werden durch diese Bestimmungen nicht betroffen. Das Handelsministerium kann dem Besitzer von Vorräten an Rohharz und Harzprodukten, die nach Inkrafttreten dieser Ver ordnung aus dem Zollausland eingeführt werden, gegen Nachweis der Einfuhr und Angabe des Verwendungszwecks die freie Ver fügung über die eingeführte Ware zuerkennen. Diese Verordnung trat am 20. Juni in Wirksamkeit. Veröffentlichung von Pappenpreisen Die Veröffentlichung der Pappenfabrik in Nr. 52 ist uns aus der Seele gesprochen. Was hat es für einen Sinn, Fabrikrichtpreise in den Tageszeitungen zu veröffentlichen, wie wir solche z. B. in der Frankfurter Zeitung und im Berliner Lokalanzeiger gelesen haben ? Entweder arbeiten die Fabriken mit Großabnehmern und unter lassen solche Veröffentlichungen, oder aber sie verhökern ihre Ware an den Verbraucher und richten ihre Organisation danach ein. Die Stelle, von der die Veröffentlichungen ausgehen, scheint doch nicht ganz übersehen zu können, was dem Fach frommt. Hat man je gelesen, daß Papierfabriken in Tageszeitungen irgend welche Richtpreise veröffentlichen ? Zentral-Verband Deutscher Kartonnagen-Fabrikanten, E. V. R. Otte Minderergebnis Zu Nr. 50 S. 932 Sowohl in den deutschen als auch in den von anderen Ländern angenommenen Lieferungsbedingungen wird das zu lässige Mehr- oder Minder-Ergebnis von Papier-Anfertigungen nur von der Bestellmenge abhängig gemacht. Und doch sind Stoff mischung und Herstellungsweise dafür bestimmend. So entsteht bei satinierten imitierten Pergamentpapieren, stark holzhaltigen Kuvertpapieren und Dünndruckpapieren durch scharfes Glätten so viel Ausschuß, daß die vertragsmäßig zulässige Grenze der Minder lieferung häufig überschritten werden muß.. Dies gilt besonders für Papierfabriken, welche den Schliff und den Zellstoff kaufen müssen, und für Papiere mit Kalanderhochglanz unter 50 g/qm und mit 70—80 v. H. Holzschliffgehalt, ferner für dünne, hochglatte Braunholzpapiere. Aus diesen Gründen dürfte die Papierfabrik, von der in der Einsendung in Nr. 50 die Rede ist, zumal angesichts des Kriegszustandes, nicht ohne weiteres zu einer Nachlieferung der kleinen fehlenden Menge satinierten Braunholzpapiers verpflichtet sein. Paul Ebbinghaus, Kopenhagen Cebermäßiger Gewinn Ein Kaufmann, der wegen Preiswuchers verurteilt war, hatte in der Revisionsbegründung geltend gemacht, er habe sich nach dem Marktpreis gerichtet, und ein den Marktpreis nicht übersteigender Preis könne keinen übermäßigen Gewinn enthalten. Daraufhin hat aber das Reichsgericht am 14.Februar und in einem ähnlichen Fall am 10. März entschieden, daß auch in einem dem Marktpreis entsprechenden Preis für den einzelnen Verkäufer ein übermäßiger Gewinn stecken könne. Der Händler usw. dürfe beim Handeln durchaus nicht immer die gleichen Preise nehmen, wie andere, um so jedweden Nutzen einzuheimsen, der sich irgend erzielen lasse, sondern müsse, wenn er z. B. billiger eingekauft habe als andere, oder wenn der Marktpreis auf einer wucherischen Preistreiberei beruhe, mit seinen Preisen unter dem Marktpreis bleiben. Auch dürfe er Verluste, die bei anderen von ihm geführten Waren, selbst bei solchen gleicher Gattung, zu befürchten seien, nicht auf die von ihm freigehaltenen oder verkauften Gegenstände aufschlagen. —n. Kittners Walzensauger. Meine Bemerkungen auf der Titel seite von Nr. 47 wurden irrtümlich „Kittners hin- und her gehender Sauger” überschrieben. Die Ueberschrift hätte richtig heißen müssen ,, Kittners Walzensauger”. Da nämlich bei Kittners Sauger die Walzen mit der gleichen Geschwindigkeit wie das Sieb laufen, also das Einschleifen von Riefen ausgeschlossen ist, ist es nicht nötig, daß der Sauger hin und her bewegt wird. Carl Eichhorn, Düsseldorf Deutsche Wappenwasserzeichen Dr. Weiß in Engen im Hegau, Baden, veröffentlichte hier über in Nrn. 8, 9 und 11 der Zeitschrift „Der Deutsche Herold” in Berlin W einen umfangreichen Aufsatz mit 14 Tafeln, ent haltend treue Wiedergaben alter heraldischer Wappenzeichen. Er beschreibt zunächst kurz die Herstellung der geschöpften Papiere und das Zustandekommen des Wasserzeichens darin. Auch das älteste Wasserzeichen, der Ochsenkopf, sei heraldischen Ursprungs als Sinnbild des heiligen Lukas, des Schutzheiligen der Maler und Schreiber. In Briquets Werk Les Filigranes .. jusqu’en 1600. Geneve 1907. Leipzig bei K. W. Hiersemann umfaßt die Gruppe Armoiries allein über 1500 Nummern. Auf deutschem Boden erscheint sehr frühe der Kaiserliche Adler, allein, sowie als Wappen der Reichsstädte. Neben die Wappen, weltlicher und geistlicher Herren der Klöster und Städte traten bald die Wappen der auf eigenen Mühlen wirkenden Papier macher. Die Anlage von Papiermühlen erfolgte meist auf herrschaft liche Kosten und wurde verpachtet. Die Abgabe der Papier meister bestand in Geld oder Lieferung von Papier, auch wurden Papierzinse an Behörden. Schulen und Geistliche begründet. Bei der teueren Anlage und Unterhaltung machte der Eigentümer der Mühle selten ein Geschäft. Einzelne Papiermacherfamilien hielten sich jahrhundertelang auf solchen Pachtmühlen. Die Führung des herrschaftlichen Wappens wurde vielfach dem Papiermüller für bestimmte Sorten Papier vorgeschrieben. Auf den Verpackungshüllen der einzelnen Riese waren die Wasserzeichen oder die Wappen der Herrschaft der Papier mühle in Holzschnitt oder Kupferstich aufgedruckt. Der Verfasser hat sich die Erforschung der Geschichte der Papiermühlen und ihrer Wasserzeichen zur Aufgabe gestellt. Allein auf deutschem Boden konnten für die Zeit von 1300 bis um 1850 rund zweitausend Papiermühlen ermittelt werden. Aus seiner Sammlung von Wasserzeichen-Papieren und -Pausen führt er zahlreiche Wappen-Wasserzeichen vor und bittet alle Freunde der Papiergeschichte, ihn bei der Sammlung von Wasser zeichenpapieren jeglicher Art bei Gelegenheit zu unterstützen. Die Papiere sollen womöglich im oberen linken Eck mit Bleistift mit Jahr und Ort der Verwendung bezeichnet werden. Weitere Anleitungen gibt der Verfasser gern jedem Fragesteller. Die abgebildeten Wasserzeichen zeigen vollständige Wappen mit Helm und Decken. Er beschreibt jedes im abgebildeten Wasserzeichen dar gestellte Wappen, wie es in Wirklichkeit farbig aussieht, und knüpft daran geschichtliche Angaben, die manchen wertvollen Beitrag zur Geschichte der Papiermühlen liefern.