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Die fünfte Kriegsanleihe Nach einem Zeitraum von sechs Monaten, in dem unsere tapferen Truppen neue glänzende Waffenerfolge errungen und vor allem die große Generaloffensive unserer Gegner zum Scheitern gebracht haben, geht das Reich von neuem daran, die finanzielle Kriegsrüstung zu stärken, um der grauen Mauer, die das Vaterland vor dem Eindringen der Feinde schützt, auch umgekehrt den sicheren Rückhalt des Vaterlandes zu geben. Wer diese Absicht zu würdigen versteht, der weiß auch, daß er dem Reiche mit der Beteiligung an der 5. Kriegsanleihe kein Opfer bringt, sondern sich selbst am meisten nützt. Denn alle Werte und Güter, aller Wohlstand und alle Arbeit können nur erhalten werden und fortbestehen, wenn wir unserem Heere und unserer Marine die Waffen liefern, um den Feind abzu wehren und ihn endgültig niederzuringen. Des Reiches Lasten, so mag dieser oder jener Zaghafte denken, sind seit dem Kriegs ausbruch gewaltig gestiegen. Wohl richtig. Unzweifelhaft ist die Bürde der Kriegskosten schwer, aber wir dürfen, wenn wir heute die Last des Reiches vom Standpunkte des Anleihe erwerbers aus beurteilen, nicht vergessen, daß das deutsche Nationalvermögen ein Vielfaches von dem beträgt, was bisher im Kriege verausgabt worden ist. Und, was noch wichtiger sein dürfte: Die Kapitalkraft der Volkswirtschaft hat sich keines falls in demselben Maße vermindert, wie die Anleiheschuld des Reiches gestiegen ist. Wir wissen ja, daß der weitaus größte Teil des vom Reiche verausgabten Geldes innerhalb der Reichs grenzen verblieben ist, und daß des Reiches Gläubiger die eigenen Bewohner des Reiches sind. Betrachten wir Staats- und Volkswirtschaft als ein Ganzes, so ergibt sich daraus, daß abgesehen von den durch den Krieg vernichteten Gütern nur ein Wechsel innerhalb des Besitzes eingetreten ist. Zudem bilden die territorialen Pfänder, die wir vom feindlichen Ge biet in Händen haben, eine Sicherung dafür, daß sich die Worte des Staatssekretärs Dr. Helfferich erfüllen werden: „Das Blei gewicht der Milliarden sollen die Anstifter des Krieges in Zu kunft herumschleppen, nicht wir.” Zeigen wir unseren Feinden wieder die Unerschöpflichkeit unserer Kraft und den unerschütterlichen Glauben an den Sieg der Zentral mächte! Tun wir das, so ist der Erfolg auch der 5. Kriegsanleihe gesichert, und den Regierungen der uns feindlichen Länder wird es immer schwerer werden,, bei ihren Völkern für das Märchen von der Möglichkeit der Vernichtung Deutschlands Gläubige zu finden. Die Ausstattung der 5. Kriegsanleihe lehnt sich eng an die bei den früheren Kriegsanleihen gewählte und insbesondere an die Bedingungen der 4. Kriegsanleihe an. Wieder wird in erster Linie dem deutschen Kapital eine 5 prozentige Deutsche Reichsanleihe angeboten, unkündbar bis 1924, wobei gleich bemerkt sei, daß die Worte „unkündbar bis 1924” keine Verkaufs oder Verfügungsbeschränkung des Anleiheinhabers ankündigen, sondern nur besagen, daß das Reich den Nennwert der Anleihe nicht vor dem erwähnten Zeitpunkte zurückzahlen, bis dahin auch keine Herabsetzung des Zinsfußes vornehmen darf. Daß auch später eine Herabsetzung des Zinsfußes nur in der Weise möglich ist, daß das Reich dem Inhaber wahlweise die Rück zahlung zum vollen Nennwert anbietet, ist bekannt. Neben der 5 prozentigen Reichsanleihe werden 41 prozentige Reichsschatzanweisungen ausgegeben. Hinsichtlich ihrer Sicher heit unterscheiden sich die Schatzanweisungen in keiner Weise von den 5 prozentigen Anleihen, wie überhaupt beide ihrem inneren Werte nach allen schon früher ausgegebenen Deutschen Reichsanleihen gleichen und wie diese zur Anlegung von Mündel geldern verwendet werden dürfen. Mit dem Worte „Schatz anweisungen” wird nur zum Ausdruck gebracht, daß die Lauf zeit von vornherein begrenzt ist, d. h., daß das Reich sich ver pflichtet, diese Schatzanweisungen in einem genau feststehenden, verhältnismäßig kurzen Zeitraum mit ihrem Nennwert ein zulösen. Die fünfprozentige Reichsanleihe wird zum Kurse von 98 v. H. (Schuldbucheintragungen 97,80 v. H.) ausgegeben Der einzuzahlende Betrag ist indes niedriger als 98 v. H., weil der Zinsenlauf der Anleihe erst am 1. April 1917 beginnt, die bis dahin dem Anleihezeichner zustehenden Zinsen aber ihm sofort vergütet werden. Hierdurch ermäßigt sich der Zeichnungspreis bis um 21 v. H., dieses nämlich in dem Falle, wenn der ganze Gegenwert der Anleihe am 30. September be zahlt wird. Stellen wir in bezug auf den Ausgabepreis einen Vergleich mit der 4. Kriegsanleihe an, so sehen wir, daß der Erwerb der 5. Kriegsanleihe, rein äußerlich betrachtet, jetzt um % v. H. günstiger ist. Das ist jedoch, wie zugegeben werden muß, nur ein scheinbarer Vorteil, weil man nicht vergessen darf, daß der 5 prozentige Zinsfuß dem Anleiheerwerber jetzt auf 8 Jahre (bei der 4. Kriegsanleihe waren es hingegen 8% Jahre) gesichert ist. Denn, wie schon oben gesagt, das Reich kann vom Oktober des Jahres 1924 an die Anleihe zum Nennwerte zurückzahlen. Die Nettoverzinsung der 5 prozentigen Reichs anleihe beläuft sich bei einem Kurse von 98 v. H. auf 5,10 v. H. und, wenn die Rückzahlung im Jahre 1924 erfolgen sollte (in folge des dann eintretenden Kursgewinnes von 2 v. H.), auf 5,35 v. H. Das ist angesichts der allerersten Sicherheit, die eine Deutsche Reichsanleihe darstellt, ein außerordentlich günstiges Angebot. Freilich ist es nicht so reichlich bemessen, wie das,, das die französische Regierung für ihre 5 prozentige „Sieges anleihe” dem französischen Kapital der Not gehorchend gemacht hat; nicht 98, sondern nur 88 v. H. konnte Frankreich für seine 5 prozentige Rente brutto erlösen, ein recht deutliches An zeichen dafür, daß es um die französischen Finanzen im Ver gleich mit den deutschen recht schlecht bestellt ist. Der Ausgabepreis der Schatzanweisungen beträgt ohne Berücksichtigung der bis auf 11/8 v. H. aufsteigenden Zins vergütung 95 v. H., und da hier der Zinsfuß sich auf 41 v. H. beläuft, so ergibt sich zunächst eine Rente von 4,74 v. H. Hinzu kommt indes der Vorteil, der dem Inhaber der Schatzanweisungen durch die Tilgung winkt. Diese findet durch Auslosung inner halb 10 Jahren, beginnend im Jahre 1923, statt und verbürgt, dem Schatzanweisungsbesitzer einen sicheren Gewinn von 5 v. H., der frühestens im Jahre 1923, spätestens im Jahre 1932, fällig wird und im günstigsten Falle das Zinsenerträgnis auf 5,51 v. H„ im ungünstigsten auf 5,07 v. H. steigert. Beide Anleihen, die 5 prozentige bis 1924 unkündbare Reichsanleihe und die 41- prozentigen Reichsschatzanweisungen, haben ihre besonderen und großen Vorteile, und es muß mithin dem Ermessen des einzelnen Zeichners überlassen bleiben, wofür er sich entscheidet. Von einer Begrenzung der Anleihebeträge wurde nach den guten Erfolgen der vier ersten Anleihen sowohl für die Reichsanleihen als auch für die Schatzanweisungen wiederum abgesehen. Wer kann sich nun an den Zeichnungen beteiligen? Etwa der Großkapitalist nur? Weit gefehlt! Auch der kleinste Sparer kann es. Denn es gibt .Anleihestücke und Schatzanweisungen bis zu 100 M. herunter, und die Zahlungstermine sind so bequem gelegt, daß jeder, der heute zwar über keine flüssigen Mittel verfügt, sie aber im nächsten Vierteljahr zu erwarten hat, schon jetzt unbesorgt seine Zeichnung anmelden kann. Das Nähere über die Einzahlungstermine ergibt sich mit aller Klarheit aus der im Anzeigenteil dieser Nummer enthaltenen Bekannt machung. Hervorgehoben sei hier nur, daß jemand, der 100 M. Kriegsanleihe zeichnet, den ganzen Betrag erst am 6. Februar 1917 einzuzahlen braucht. Der erste freiwillige Einzahlungs- termin ist der 30. September. Ihn werden sich alle die zunutze machen, die so frühzeitig wie möglich in den hohen Zinsgenuß treten wollen, Obwohl am 30. September mit der Einzahlung begonnen werden kann, werden Zeichnungsanmeldungen bis zum 5. Oktober entgegengenommen. Es werden nämlich die Fälle nicht selten sein, in denen jemand sich zwar gern an der Zeichnung beteiligen möchte, zunächst aber abwarten will, ob gewisse, in den ersten Tagen des neuen Vierteljahrs fällige Beträge auch eingehen. Allen denen, die sich in solcher Lage befinden, soll dadurch entgegengekommen werden, daß die Zeichnungsfrist erst am 5. Oktober abläuft. Wo gezeichnet werden kann, wird den meisten unserer Leser bekannt sein. Immerhin sei erwähnt, daß bei dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin und bei allen Zweiganstalten der Reichsbank mit Kasseneinrichtung Zeich nungen entgegengenommen werden, außerdem können Zeich nungen erfolgen durch Vermittlung der Königlichen Seehandlung. (Preußischen Staatsbank), der Preußischen Central-Genossen schafts-Kasse in Berlin, der Königlichen Hauptbank in Nürn berg und ihrer Zweiganstalten . sowie sämtlicher deutschen Banken, Bankiers, öffentlichen Sparkassen, Lebensversicherungs- Gesellschaften, Kreditgenossenschaften und durch die Post anstalten. Die Zeichnungen auf Schuldbucheintragungen sind nur für die 5 prozentigen Reichsanleihen, nicht aber für die Reichs schatzanweisungen zulässig, und zwar aus dem Grunde, weil