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1340 PAPIER-ZEITUNG Nr. 70/1916 Briefkasten Der Frage muß 15-Pf-Marke beiliegen Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt, Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet, Leimung von Schreibpapier Zur Frage 13956 in Nr. 68. Sie sagen in Ihrer Antwort, „daß offenbar eine mißlungene Anfertigung vorliegt, da die meisten Papier fabriken heutzutage recht gut geleimtes Papier auch ohne Ersatz leimung herstellen können“. Dies ist nur bedingt richtig. Gewiß gelingen viele Anfertigungen, die Leimung wird mit Ersatzstoffen dann und wann so gut wie mit Harz, aber es gibt immer und immer wieder Fälle, in denen bei der Unzuverlässigkeit der Leimersatzstoffe mißlungene Anfertigungen aus der Fabrikation hervorgehen. Der Papierfabrikant rechnet nur seine Leimkosten. Soll er für schlechten Ausfall verantwortlich gemacht werden ? Muß nicht vielmehr auch der Bezieher der verschiedensten Papiere die Lage berücksichtigen und nachsichtig“im Hinblick auf die Verhältnisse sein ? Nur wenn der Bezieher einen derartig hohen Preis anlegt, daß die fast uner schwinglich hohen Preise für Harz — soweit solches überhaupt er hältlich ist — vom Papierfabrikanten bezahlt werden können, kann er nach wie vor unbedingt gute Leimung verlangen. Papierfabrik. Als wir Frage 13 956 vor einigen Monaten beantworteten, war die Harznot noch nicht so groß wie heute. Den Ausführun gen der „Papierfabrik” stimmen wir zu. Schriftleitung. Irrtum in der Auftragsbestätigung 13959. Frage: Ich bin mit einem Abnehmer in eine ernste Meinungsverschiedenheit über den einliegend geschilderten Vorfall geraten. Die mitfolgende Darstellung ist durchaus sachgemäß, und ich bitte um Ihre Meinung zu der Sache. Die Gegenseite hat meinen Vorschlag, die Angelegenheit Ihrem Schiedsgericht zu unterwerfen, abgelehnt. Antwort: Aus der uns gesandten Darstellung geht hervor, daß ein Angestellter des Fragestellers das qm-Gewicht des Kartons irrtümlich auf die Hälfte des wirklichen qm-Gewichts feststellte, und Fragesteller die Bestellung mit diesem unrichtigen qm-Gewicht bestätigte. Der Besteller bemerkte anscheinend die Unrichtigkeit des qm-Gewichts in der Bestätigung nicht und dringt auf Erfüllung, d. h. Lieferung doppelt so schweren Kartons, obwohl der Preis nicht fürs Kilo sondern für die 1000 Bogen vereinbart war. Er hatte keine Schwere vorgeschrieben, sondern Schwere nach dem von ihm gesandten Muster gewünscht. Da dieses Muster klein war, wünschte Fragesteller größeres Muster, und an diesem wurde der Irrtum festgestellt. Zwischen der sogen. Bestätigung des Fragestellers und der Entdeckung des Irrtums lagen nur 2 Tage. Wir sagen sogen. Bestätigung, weil mit dieser der Auftrag nicht angenommen war, vielmehr Frage steller darin schrieb, der Kunde möge sich ausdrücklich mit dem Rohstoff des Musters einverstanden erklären, da er im Auftrag daran Bedingungen geknüpft hatte, die Fragesteller nicht an nehmen wollte. Unseres Erachtens ist Fragesteller zur Lieferung doppelt so schwerer Ware zum Preis der Ware von einfacher Schwere nicht verpflichtet. Denn erstens war der Auftrag noch nicht zustande gekommen, weil der Kunde die gewünschte Aeußerung über den Rohstoff nicht gemacht hatte. Zweitens darf der Frage steller seine ursprüngliche Angabe über die Schwere als irrtümlich anfechten, und damit erlischt seine Pflicht zur Erfüllung. Aller dings müßte er dem Kunden den Schaden ersetzen, der diesem nachweislich daraus erwächst, daß er an die Richtigkeit der Willenserklärung geglaubt hat, aber die Erwägung fällt weg, da kein Vertrag zustande gekommen war, auch wäre zu prüfen, ob der Kunde als Fachmann nicht den Irrtum inbetreff des qm-Gewichts und infolgedessen auch betreffs des Preises bei Ausübimg der nötigen Sorgfalt hätte bemerken müssen. Mindergewichtiger Karton 13960. Frage: Eine Firma bot mir Postkartenkarton von bestimmtem Gewicht zu Bogenpreisen an, lieferte aber Karton, der etwa 10 v. H. leichter war. Ich erklärte mich zur Abnahme bereit, falls das Mindergewicht vergütet würde. Die Firma lehnt dies sowie Ersatzlieferung ab und verlangt Rücksendung des Kartons. Bin ich zur Rücksendung verpflichtet und kann ich mich eindecken ? Antwort: 10 v. H. Mindergewicht erscheint bei Karton zu groß, d. h. es überschreitet das zulässige Maß, jedoch darf Fragesteller nicht Vergütung des vollen Liefergewichts be anspruchen, da 5—6 v. H. Mindergewicht bei nach Bogen ver kauftem Karton ohne Vergütung zulässig erscheint. Frage steller hat also nur auf 4 v. H. Preisnachlaß Anspruch und ist zur Rücksendung nicht verpflichtet, kann vielmehr die Ware unter Abzug eines angemessenen Nachlasses übernehmen und verbrauchen, da ihm nach dem BGB ^Anspruch auf Preis minderung zusteht. Der Verkäufer kann, falls er der. Abzug für unberechtigt hält, auf[dessen,Bezahlung klagen. Selbstkosten bei Steindruckarbeiten 13961. Frage: Für einen unserer Geschäftsfreunde haben wir den Druck von Buntdrucktafeln für ein sich in gewissen Zeit räumen wiederholendes Werk auszuführen. Die Lithographiesteine mit den Lithographien wurden uns zur Verfügung gestellt. Bei Abschluß des Auftrags, der für einen längeren Zeitraum fest erteilt wurde, war vereinbart, daß Aenderungen an den Lithographien von uns zum Selbstkostenpreis vorzunehmen sind. Vor kurzem hatten wir nun derartige Lithographie-Aenderungen sowie die dadurch erforderlichen Probedrucke zum erstenmal anzufertigen. Bei der Berechnung sind wir mit unserm Auftraggeber in Meinungs verschiedenheiten geraten, da er unsere Berechnung zu hoch findet Auf die baren Arbeitslöhne für Lithographie und Steindruckumdruck haben wir 55—60 v. H. aufgeschlagen. Für die Umdruckstunden haben wir außerdem für Farben und Materialverbrauch 30—35 Pf. für die Stunde hinzugerechnet. Da wir unsern Erfahrungen nach in normaler Zeit die Lithographiestunde durchschnittlich mit 1 M. 30 Pf. bis 1 M. 40 Pf., die Umdruckstunde mit 1 M. 50 Pf. berechnen müssen, was bei Lithographie einem Aufschlag von 80—100 v. H., bei Umdruck einschließlich Materialkosten einem Aufschlag von 120—140 v. H., auf den reinen Arbeitslohn entspricht, so glauben wir, mit unserer geschilderten Berechnung der Vereinbarung, den Selbstkostenpreis zugrunde zu legen, durchaus entsprochen zu haben. Die Arbeiten konnten, den jetzigen Verhältnissen ent sprechend, nur von anderen hoch bezahlten Arbeitern ausgeführt werden. Billigere Arbeitskräfte stehen uns, wie allen anderen Ge schäften, gegenwärtig, wo alle jüngeren Leute eingezogen sind, nicht zur Verfügung. Antwort: Wir halten die Berechnung für angemessen. Schwefelsäure im Eisenbahnwagen 13962. Frage: Ich versandte kürzlich ab Fabrik an einen Schweizer Kunden eine Ladung von 10 000 kg Krepp-Packstoff. Nach Ankunft des Waggons beanstandet mein Kunde 37 Rollen, bei denen die Stirnseite violett-rötliche Flecke zeigt (s. einliegendes Muster). Er schreibt, daß wahrscheinlich in dem Eisenbahnwagen vorher Schwefelsäure befördert wurde, und daß dadurch, daß der Wagen vor dem neuen Verladen nicht gründlich gereinigt wurde, das Papier in dieser Weise angegriffen sei. Für den entstehenden Schaden will der Kunde mich haftbar machen. Er hat auf Ver anlassung der Güterabfertigung der schweizerischen Empfangs station die angegriffenen Stellen analysieren lassen. Die Analyse hat nach dem mir zugesandten Bericht folgendes ergeben: „Die beschädigten Stellen zeigten violett-rötliche Flecke "die stark sauer reagieren und im wässerigen Auszug mit Chlorbarium eine weiße, in Salpetersäure unlösliche Fällung geben. Im Trocken schrank bei 100 Grad erhitzt, verkohlen die befleckten Partien des Papiers. Die Beschädigung wurde demnach durch Schwefel säure veranlaßt. Zur Bestätigung dieses Befundes haben wir 1/ normale Schwefelsäure auf unbeschädigte Stellen des Papiers auf getragen und nach dem Trocknen genau die nämlichen Stellen violett-roten Flecke erhalten. Die mit Schwefelsäure getränkten violett-rötlichen Partien des Papiers könnten andere damit in Be rührung kommende Stoffe ebenfalls bedingen. gez.: Kantonales Laboratorium in .... Kann der Fehler nicht auch in der Fabrikation entstanden sein, und hat in diesem Falle die Fabrik den Schaden zu tragen ? Ist andernfalls die Eisenbahn für den Schaden haftbar, da der Waggon nicht genügend gereinigt war? Antwort: Aus dem Gutachten des Schweizer Chemikers geht zweifellos hervor, daß die Ränder der Kreppapierrollen mit Schwefelsäure in Berührung gekommen sind. Da nur die eine Stirnfläche einzelner Rollen, also nicht das Papier durch weg Schwefelsäure enthält, kann das Uebel nicht von der Her stellung des Papiers sondern nur von dem Boden oder den Wänden des Eisenbahnwagens herrühren. Es scheint ein Ver sehen der Eisenbahnleute vorzuliegen, wofür die Bahn wahr scheinlich schadenersatzpflichtig ist, falls es nicht die Pflicht des Verladers (Spediteurs) war, den ihm zur Verfügung ge stellten Bahnwagen auf dessen Tauglichkeit zum Versand der Ware zu prüfen. --------------------------6 Dextrin prima gelb und weiss prompt ab Lager lieferbar. [97375 Philipp Mühsam, Berlin SW 68 Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SW 11, erbeten Verlag von Carl Hofmann, Berlin. Druck von A; W: Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29