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Preiserhöhung für Lagerware Ich habe einen großen Posten Pergament-Ersatz vor dem Kriege eingekauft. Der Preis ist jetzt um etwa 150 v. H. gestiegen, zu gekauft während der Kriegszeit habe ich nicht. Darf ich zu heutigem Marktpreise verkaufen, oder muß ich meinen Verkaufspreis dem Einkaufspreis anpassen ? X. Gutachten unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Für die Frage, ob und inwieweit ein bei der Weiterveräußerung von Waren erzielter Gewinn als übermäßig und unerlaubt anzusehen ist, kommt in erster Linie die Verordnung des Bundesrats „gegen übermäßige Preissteigerung” vom 23. Juli 1915 in Betracht. Nach § 5 derselben wird mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 M. bedroht: „wer für Gegenstände des täglichen Bedarfs ,insbesondere für Nahrungs- und Futtermittel aller Art, für rohe Natur erzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe sowie für Gegen stände des Kriegsbedarfs Preise fordert, die unter Be- rücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere der Marktlage einen übermäßigen Gewinn enthalten, oder solche Preise sich oder einem andern gewähren oder ver sprechen läßt.” Die Frage, ob ein im Einzelfalle erzielter Gewinn im Sinne dieser Verordnung als übermäßiger anzusehen ist, ist nach der Recht sprechung des Reichsgerichts durch Vergleichung der Gestehungs kosten mit dem Verkaufspreise, aber unter Berücksichtigung der Betriebskosten des Verkäufers zu entscheiden. Siehe folgende Entscheidungen: RG in Jur. Woch. 1916 S. 340 Nr. 10, S. 1131 Nr. 29, S. 1132 Nr. 30, Bay. Obst. LG in Jur. Woch. 1916-S. 918 Nr. 4. Auf den gerade herrschenden Marktpreis darf sich der Ver käufer, wie das RG ferner ausgesprochen hat, nicht unter allen Umständen berufen. Vielmehr kann sich auch bei einem Ver kauf zum Marktpreise der Gewinn als übermäßig darstellen, wenn die Herstellungskosten des Verkäufers erheblich niedriger sind. I n solchem Falle muß der Verkäufer unter dem Markt preise verkaufen, und zwar soweit unter demselben, bis sich nach dem Verhältnisse der Gestehungskosten zuzüglich der auf die Ware entfallenden besonderen Betriebsunkosten sowie der anteiligen allgemeinen Betriebsunkosten zum Verkaufspreise der erzielte Gewinn als angemessen und mäßig darstellt. Siehe die Entscheidungen: RG in D. J. Z. 1916 S. 538, S. 634, S. 808 und in Jur. Woch. 1916 S. 1132 Nr. 30. Die hiernach bei der Bemessung des Kaufpreises zu ziehende Grenze ist nach den Umständen jedes Einzelfalles zu bestimmen; allgemeine Grundsätze lassen sich darüber nicht aufstellen. Verkäufe, welche nach Vorstehendem gegen die Bundesrats- Verordnung verstoßen, sind, abgesehen von den strafrechtlichen Folgen, gemäß § 134 BGB auch als nichtig anzusehen (s. D. J Z. 1915 S. 1088). Bei den „Gegenständen des täglichen Bedarfs” ist zwar in erster Linie an die im § 5 besonders aufgeführten wie Nahrungs mittel usw. gedacht. Mit diesen, wenn auch wichtigsten Bei spielen ist aber der Kreis der unter die Verordnung fallenden Gegenstände nicht erschöpft. Es sind dazu alle diejenigen Gegen stände zu rechnen, für welche in der Gesamtheit des Volkes täglich ein Bedürfnis vorhanden sein kann (Jur. Woch. 1916 S. 1133 Nr. 31). Für den Begriff der ferner im § 5 erwähnten „Gegenstände des Kriegsbedarfs” ist auch noch die Bundesrats- Verordnung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 heranzuziehen, nach deren § 1 darunter außer den eigentlichen Kriegsbedarfsartikeln auch noch alle diejenigen Gegenstände zu verstehen sind, welche „bei der Herstellung und dem Betriebe von solchen zur Verwendung gelangen können”. Das Anwendungsgebiet der Verordnung ist hiernach sehr beträchtlich, da der größere Teil der Bedarfsgegenstände sich entweder unter die eine oder unter die andere Gruppe des § 5 wird bringen lassen (s. D. J. Z. 1915 S. 854). Auch Erzeugnisse der Papierindustrie werden dazi zu rechnen sein, soweit sie Be darfsartikel in der einen oder anderen Richtung sind, möglicher weise also auch Pergamentpapier und Pergamentersatzpapier. Aber auch wenn und soweit die Bundesrats-Verordnung vom 23. Juli 1915 für nicht anwendbar zu erachten ist, kann ein Verkauf mit einem übermäßigen Gewinn, wenn auch nicht als strafbar, so doch — weil gegen die guten Sitten verstoßend — als nichtig angesehen werden (s. D. J. Z. 1915 S. 855). Wie das RG in einer der neuesten Entscheidungen ausgesprochen hat (Jur. Woch. 1916 S. 114), handelt gegen die guten Sitten, wer den Krieg und die durch ihn herbeigeführte schwierige wirt schaftliche Lage bewußt dazu benutzt, um für sich zum Nach teile anderer Vorteile herauszuschlagen, deren Erlangung ihm sonst nicht offen steht. Diese Voraussetzungen werden auch bei Erzielung eines übermäßigen Gewinns durch Ausnutzung eines gegenüber dem Einkaufspreise unverhältnismäßig hohen Markt preises für gegeben zu erachten sein. Fragesteller wird daher im vorliegenden Falle gut tun, den Verkauf zu dem um 150 y. H. höheren Marktpreise zu unterlassen und den Verkaufspreis in nach obigen Grundsätzen angemessenem Verhältnisse zum Ein kaufspreise zu bemessen. * * * Für das beim Berliner Polizeipräsidium errichtete Rriegswucher~ amt, das am 15. August seine Tätigkeit unter Vorsitz des Polizei präsidenten v. Oppen begonnen hat, ist neben den beamteten Mit gliedern und Hilfsarbeitern ein beratender Ausschuß gebildet worden, in den der Minister des Innern Vertreter des Handels, der Landwirt schaft, der Industrie, des Handwerks und der Verbraucher, sowie im öffentlichen Leben stehende Männer berufen hat. Der beratende Ausschuß wird vom Polizeipräsidenten zu Sitzungen versammelt. Die Minister für Justiz, Handel, Landwirtschaft und des Innern, der Kiiegsminister und der Präsident des Kriegsemährungsamtes können sich durch Entsendung von Vertretern an den Sitzungen beteiligen. Dem beratenden Ausschuß ist über allgemeine Wahr nehmungen aus der Tätigkeit des Kriegswucheramtes Auskunft zu geben und Gelegenheit zu Anregungen und gutachtlichen Aeußerungen zu bieten. Zentral verband der Papier- und Schreibwaren händler Deutschlands E. V., Sitz Berlin. Schluß des Berichts über den 7. Verbandstag vom 20. August 1916, siehe Nr. 69 Der Antrag des Ortsverein Schöneberg lautete: Der Verbandstag möge den Verbandsvorstand ermäch tigen, unverzüglich die Bildung einer Einkaufsgenossenschajt unter Berücksichtigung der jetzt schon bestehenden Orts vereins-Wirtschaftskassen in die Wege zu leiten. Ihr soll auch der Fabrikationszweig angegliedert werden. Die gedruckt vorliegende Begründung wird durch einen Redner ergänzt. Andere Mitglieder raten ab, eine Genossenschaft in der von dem Ortsverein Schöneberg vorgeschlagenen Weise zu gründen. Eine Einkaufs-Wirtschaftsstelle sei praktischer als eine Genossen schaft oder G. m. b. H. Der Antrag wurde abgelehnt. Ortsverein Charlottenburg beantragte: Eine Einkaufsstelle vom Verbände aus zu schaffen, damit nicht die einzelnen Ortsvereine selbständig jeder für sich arbeiten. Dieser Unterantrag entfesselte einen Sturm unter den Ver - tretern der Ortsvereinen, wurde ber nach reiflicher Aussprache einstimmig angenommen. Ein Ausschuß, dessen Mitglieder in den Ortsvereins-Versammlungen gewählt werden sollen, wird die Ange legenheit betreiben. Antrag des Ortsvereins Berlin: Der Verbandsvorstand möge die durch den Krieg unter brochenen Verhandlungen wegen Zusammenschlusses mit an deren Händlerverbänden wieder aufnehmen und tunlichst bald zum Abschluß bringen. Zwei Redner sprechen unter Zustimmung aller Anwesenden für diesen Antrag. Herr Braunwarth berichtet über eine Vorbesprechung mit den Ortsvereinsvorständen und führt aus, in welcher Weise sich der Verband Deutscher Papier- und Schreibwarenhändler in letzter Zeit entwickelt hat, auch macht er Angaben über deren Zeitung „Der Papierhändler“ und sagt: Leider istdasVerhältnis unseres Verbandes zum Verlag „Der Papierhändler“ infolge von unverständlichen Maß nahmen des letzteren noch nicht geklärt. Unsere letzte erweiterte Vorstandssitzung hat einen Ausschuß mit weitgehenden Vollmachten eingesetzt, der auf Grund von Einsichtnahme in die Bücher, end gültig beschließen wird. Hätten wir auf die Gesellschafter der G. m. b. H., die sich größtenteils aus treuen Mitgliedern unseres Verban-