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1296 PAPIER-ZEITUNG Nr. 69/1916 Zellstoff erst durch die später erfolgende feste Verbindung der in der „Zellstoffwatte“ noch lose aneinander gefügten Zellstoffasern. Eemnach sei auch nur der jetzt gewählte Name „Zllstoffwatte" die richtige Bezeichnung für das Gut, während die bei den früheren Beratungen für dasselbe Erzeugnis gebrauchte Bezeichnung „Papier watte" irreführend sei. Schließlich empfahl der Berichterstatter der Tarifkommission angesichts der geäußerten Zweifel, den Antrag abzulehnen, was auch geschah, und die Frage der Frachtberechnung für derartige Er zeugnisse zum Gegenstand eines besonderen Antrages an die ständige Tarifkommission zu machen. Kündigung des Hgenten Am 21. August 1915 schloß ich mit der Papierfabrik X einen Agenturvertrag bis Ende 1918 laut Abschrift I. Dieser wurde am 14. November 1915 laut Abschrift II ergänzt. Ende November wurde ich zum Militärdienst einberufen. Die laufenden Geschäfte werden nach wie vor durch mein Büro weiter besorgt. Während die übrigen von mir vertretenen Papierfabriken mein Büro unter stützen, kündigt mir die Fabrik X den Vertrag laut Abschriften III und IV. Ich habe hiergegen Einspruch erhoben. Trotzdem mein Büro wiederholt noch vor der Kündigung um Abgabe ren Mustern und Preisen des öfteren bat, verweigerte die Fabrik solche und machte so jedwede Arbeit unmöglich. Ic h habe dieser Fabrik durch Einführung der Fabrikation von Papieren, wel he sie bis dahin nicht herstellte, und durch Zuführung eines erstklassigen Kunden kreises wichtige Dienste geleistet, was sie in Briefen anerkennt, und was mit der Grund war, daß der Vertragszusatz Abschrift II zustande kam. Im April 1916 zahlte mir die Firma mein Provisions guthaben für das 1. Vierteljahr 1916; für das 2. Vierteljahr ver weigert sie jede Zahlung mit der Begründung, daß ich nicht mehr ihr Vertreter sei. Wie ist in vorliegendem Falle die Rechtslage ? X Gutachten unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Die vor zeitige und fristlose Kündigung eines Agenturvertrages ist nach § 92 Abs. 2 HGB zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als solcher ist der Kriegszustand zwar nicht ohne weiteres an zusehen, wohl aber dann, wenn infolge desselben die Erfüllung des Vertrages unmöglich geworden ist (vgl. RG in D. J.-Z. 1916 S. 338, Jur. Woch. 1916 S. 261 Nr. 8). Letzteres wird auf seifen des Agenten in der Regel dann anzu ehmen sein, wenn er zur Fahne einberufen wird, weil gerade beim Agenturverträge die persön liche Tätigkeit des Agenten als Gegenstand der Vertragspflicht anzusehen ist und dem die Agentur Uebertragenden mit einer Vertretung des Agenten durch beliebige Personen zumeist nicht gedient sein wird. Immerhin kann es Fälle geben, wo auch trotz Einberufung des Agenten eine Fortführung der Agenturgeschäfte möglich bleibt und die Interessen des Geschäftsherrn in der bisherigen oder nur unerheblich veränderter Weise durch ge eignete Vertreter oder eingearbeitetes Personal wahrgenommen werden können. In solchen Fällen würde es gegen Treu und Glauben verstoßen, wollte der Geschäftsherr die Einberufung des Agenten zum Anlaß der sofortigen Kündigung nehmen, da in Wirklichkeit eine Unmöglichkeit der Erfüllung des Ver trages nicht vorliegen würde. Es wird daher darauf ankommen, ob Fragesteller im Prozesse hinreichende Anhaltspunkte dafür wird beibringen können, daß mit Rücksicht auf die für seinen Agenturvertrag in Betracht kommenden besonderen Verhältnisse und infolge der von ihm für die Dauer seiner Abwesenheit ge troffenen Anstalten ein Fall der letzteren Art vorliegt. Be jahendenfalls wird die Kündigung als unbegründet, verneinenden falls als begründet anzusehen sein. Neues Lot. Wenn cuch das Löten immer mehr durch andere Verbindungsarten, wie Nieten, Falzen, autogenes oder elektrisches Schweißen, verdrängt wird, ist doch ein neues Lot gerade jetzt von besonderer Bedeutung, da es wesentlich weniger Zinn enthält als das bisherige Lötzinn mit 30 v. H. Zinn und 70 v. H. Blei. Das Lot besteht aus 80 v. H. Blei, 10 v. H. Kadmium und 10 v. H. Zinn oder 70 v. H. Blei, 10 v. H. Kadmium und 20 v. H. Mischzinn. Um Abbrand zu verhüten, muß das Zusammenschmelzen mit größter Vorsicht geschehen. Der Preis für ein solches Zinn-Kadmiumlot berechnet sich mit einem Zuschläge von 18 v H Verhüttungs kosten auf 321 M für 100 kg (Zeitschrift des Vereins deutscher Ingenieure, Nr, 34) Die Einfuhr von Bombay (Britisch-Indien) im Jahre 1915/16 (31. März) in Papier und Pappe bewertete sich auf 5 926 000 (1914/15: 4 586 000), in Schreibwaren auf 2 647 000 (2 358 000), in gedruckten Büchern und Drucksachen auf 1 769 000 (2 277 000) Rupien, bg. Finlands Ausfuhr im ersten Halbjahr 1916 (1915) betrug: Holzschliff (Trockengewicht) 19 405 (15 529) t; Zellstoff 27 402 (17 509) t; Pappe 21 957 (8546) t; Papier 82 684 (64 145) t, davon 36 950 (25 526) t Einschlag- und Tapetenpapier, 39 866 (35 073) t Druckpapier. So gut wie alles ging nach Rußland, bg. (t = 1016 kg) Kam ein Vertrag zustande? 1458. Schiedspruch Schiedsprüche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht 1. Tatbestand. Die Papierfabrik X bot am 8. Januar 1916 der Großhandlung Y auf deren Verlangen Packzellstoff ge wünschter Breite und Schwere zu bestimmtem Preis an, lieferbar, „mcgl. i. ca. 2 Monaten nach Bestellung”. Die Großhandlung erwiderte am 12. Januar, sie habe drei (näher angegebene) Auf träge a.n Hand. Der eine Besteller wolle jedoch die Ware sofort haben. Die Fabrik lehnte am 13. Januar die Zusicherung kürzerer Lieferfrist ab. Am 18. Februar fragte die Großhandlung, wann der vorab gewünschte Teil und wann der Rest geliefert werden kann. Diese Anfragen wiederholten sich im April und Mai. die Fabrik antwortete stets, sie könne keine Lieferfrist angeben. Auf eine Anfrage vom 23. Mai erwiderte die Fabrik, sie könne die Lieferung nicht in Aussicht stellen, sie habe ja auch den Auftrag bisher nicht angenommen. In weiteren Briefen besteht die Großhandlung auf Lieferung zu dem am 8. Januar genannten Preise, während die Papierfabrik angesichts dessen, daß die Großhandlung annahm, ein Vertrag sei zustande ge kommen, und 10 Rollen Packzellstoff weiter verkauft hat, diese 10 Rollen zu einem um 5 M. die 100 kg unter ihrem Verkaufs preis liegenden Preis baldmöglichst liefern will. Beide Teile wünschen unsern Schiedspruch auf Grund des Briefwechsels. 2. Urteil. Die Papierfabrik ist zur Lieferung nicht ver pflichtet. 3. Begründung. Die Papierfabrik hat über die Lieferfrist Vorverhandlungen geführt, jedoch den Auftrag nicht ange nommen. Die Großhandlung hätte nicht Weiterverkäufen sollen, bevor sie die Auftragsbestätigung der Fabrik in der Hand hatte. Lieferpflicht 1459. Schiedspruch Ich bestellte Ende Februar 5000 Stück Notizbücher und für 300 M. Geschäftsbücher, wofür die Einteilung folgen sollte. Der Auftrag wurde am 6. März bestätigt ohne Kriegsklausel. Am 10. März wurde ein weiterer Preisaufschlag von 15 v. H. angezeigt und bemerkt, daß für alle schon gegebenen Aufträge dieser Aufschlag in Anrechnung kommt. Unterm 13. März lieferte mir die Firma von dem Auftrag 2000 Stück Notizbücher wie gekauft und unterm 16. März wurden mir 15 v. H. mehr angerechnet. Ich beanstandete dies, und die Firma ließ mich den Unterschied abziehen, weigerte sich aber weitere Sendung zum Kaufpreis zu machen. Nachdem ich von Fachleuten die Gewißheit hatte, daß der Auftrag wie gekauft ausgeführt werden muß, schrieb ich dies der Firma unterm 17. Mai. Kann ich die Waren zum Kaufpreis beanspruchen ? Wir haben uns geeinigt, uns Ihrem Urteil zu unterwerfen. Papiergroßhaiidlitng A Aus dem Briefwechsel geht hervor, daß auch die Geschäfts bücherfabrik B den Streit durch unsern Schiedspruch beendigen kessen will. Sie begründet ihr Recht, den Auftrag mit 15 v. H. Preiserhöhung auszuführen, damit, daß Zellstoff und andere Rohstoffe der Papierherstellung und der Buchbinderei beschlag- nahmt seien, und dadurch die Lieferung so erschwert, sei, daß es der Unmöglichkeit zu liefern nahe komme. , Solche Er schwerung entbinde aber vom Vertrage. Dieser Rechts anschauung können wir uns nicht anschließen, denn der Um stand, daß die Geschäftsbücherfabrik um 15 v. H. teurer liefern kann, beweist zur Genüge, daß keine Unmöglichkeit der Er füllung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegt. Auch sind uns aus der Zeit von Ende Februar, als die Bestellung er- folgte, bis zum 10. März, als der weitere Preisaufschlag dem Käufer mitgeteilt wurde, keine neuen Beschlagnahmen der erwähnten Stoffe erinnerlich. Allerdings sind zu jener Zeit Papier und anderer Buchbindereibedarf so im Preis gestiegen, daß die Preiserhöhung berechtigt erscheint, diese kann aber nur auf neue Geschäfte Anwendung finden. Die Großhandlung hat zwar anläßlich der Bekanntgabe der Preiserhöhung den Auftrag zurückgezogen, aber später, nach Einholung einer Rechtsauskunft, ihr Recht aus dem Kaufvertrag wieder geltend gemacht. Die Geschäftsbücherfabrik hat entgegenkommender weise die Zurückziehung des Auftrages nicht als Grund zur Aufhebung des Vertrages benützt, will vielmehr den Streitfall lediglich auf Grund des Tatbestandes beurteilt haben. Hierfür verdient sie Entgegenkommen seitens des Kunden, wie es in der jetzigen unruhigen Zeit der Billigkeit entspricht, den Schwierig keiten der Fabrikanten Rechnung zu tragen, auch wenn das Gesetz es nicht fordert. . Alles dies in Betracht ziehend, entscheiden wir, daß die Geschäftsbücherfabrik den Rest der Bestellung mit nur 5 v. H. Aufschlag zum ursprünglichen Preise ausführen muß.