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1292 PAPIER-ZEITUNG Nr. 68/1916 Briefkasten Der Frage muß 15-Pf-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt, Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet. Späte Rüge 13954. Frage : Die Firma X zeigte in Ihrem Blatte unter anderen Papieren 700 kg fettdicht Pergament-Ersatz an, 67 x 93 cm, 36 g/qm, zu,98 Pf. das Kilo, und sandte mir am 29. Mai davon ein Muster. Am 10. Juni habe ich diesen Posten zur Absendung an die mir be freundete Firma Y in B bestellt, und Absendung ist nach Ein holung einer Auskunft erfolgt. Leider war ich behindert, sofort nach B. zu fahren und mir das Papier anzusehen, und der Rechnungsbetrag wurde durch obige Firma leider am 14. Juli durch Scheck beglichen. Ich habe am 17. Juli festgestellt, daß das Papier nicht dem Angebot entspricht und die Auszahlung des Schecks gehemmt, doch will die Firma X die Mängelrüge nicht gelten lassen und bezeichnet als Ablaufsfrist für eine Reklamation den 11. Juli. Da das Papier nach meiner Schätzung etwa 20 v. H. fehlerhafte Bogen aufweist, welche teils kleineren Formates, teils angeschmutzt, eingerissen öder mit Wasserstreifen behaftet sind, so kann ich es zu dem in Aussicht genommenen Zweck nicht ohne großen Verlust für Sortierung und Ausfall verwenden und glaube nicht fehl zu gehen in der Annahme, daß es sich um einen Ausschußposten geringster Güte handelt. Kann ich mich deshalb darauf berufen, daß es sich um einen arglistig verschwiegenen Mangel handelt, und Rückgabe des Schecks, Rücknahme der Ware oder entsprechende Preis minderung beanspruchen, oder mit Aussicht auf Erfolg Klage er heben ? Weder aus der Anzeige noch dem Angebot geht hervor, daß es sich um Ausschußware handelt. In der Rechnung ist freilich „Partie“ bemerkt, darunterverstehe ichaber derartige Lieferung nicht. Antwort: Zwischen Ankunft und Beanstandung der Ware sind offenbar einige Wochen vergangen, und da das Handels gesetz möglichst sofortige Prüfung, soweit es der Geschäfts gang zuläßt, vorschreibt, scheint Fragesteller die zulässige Rüge frist versäumt zu haben. Dafür, daß die Mängel der Ware arg listig verschwiegen wurden, liegt kein Anhaltspunkt vor, deshalb darf der Verkäufer nach dem Gesetz die Rüge ablehnen. Unter Partie verstehen auch wir einen Gelegenheitsposten, aber keinen Ausschuß. Postkartenkarton 13955. Frage: Sie ersehen aus beifolgendem Briefwechsel, daß ich am 11. Februar bei der Fabrik X 5000 kg Postkartenkarton bestellte, die mir bestätigt wurden „Färbung nach Ihrem Muster“, und unter dem üblichen Vorbehalt kleiner Abweichungen, ohne weitere Klausel. Ich erhalte nun entgegen meiner Vorlage A Ware laut Muster B. Den Karton hatte ich zum größten Teil verkauft, habe versucht ihn zu liefern und bekomme ihn von allen Seiten zurück. Ich schlug daher der Fabrik vor, mir eine Vergütung zu geben, die ich meiner Kundschaft ebenfalls anbieten wollte, und die dann vielleicht zufrieden gestellt gewesen wäre. Darauf will sich die Fabrik nicht einlassen, sie ist wohlbereit den Karton zurück zunehmen, Neuanfertigung will sie mir aber nicht machen. Sie begründet ihr Verhalten damit, daß ich 1. den Karton damals noch zu einem billigen Preise gekauft hätte und heute mindestens 15 M. die 100 kg mehr bezahlen müsse, und 2. daß ihr die nötigen Bleich mittel nicht zur Verfügung gestanden hätten. Ich rügte auch, daß der Karton holzhaltig sei, daß er nach meiner Ansicht aus holz freien Abfällen, anstatt aus reiner Cellulose gemacht worden ist. Das erste streitet die Firma ab, gibt aber zu, holzhaltigen Aus schuß bei der Anfertigung verwendet zu haben. Da meine Kund schaft darauf besteht, Karton wie Muster zu bekommen, so würde ich viel Geld zulegen, wenn ich jetzt von anderer Seite entsprechende Ware kaufte. Ist meine Kundschaft und ich im Recht, solche Ware zur Verfügung zu stellen ? Ist die Fabrik nicht verpflichtet, die Ware zurückzunehmen und mir neue, entsprechende Ware zu liefern, und wenn die Fabrik auf ihrer Weigerung besteht, halten Sie mich dann für berechtigt, den Unterschied, wenn ich bei einer anderen Papierfabrik kaufe, an der Rechnung abzuziehen ? Die Entschuldi gung, daß es keine Bleichmittel gibt, kann ich auch nicht für be rechtigt anerkennen, da mir von allen meinen Papierfabriken so schöne gebleichte Ware geliefert wird wie in Friedenszeiten, und ich von keiner Seite Anstände habe. Wie Sie sehen, schlug ich auch vor, Ihre Zeitung als Schiedsrichter zwischen uns aufzustellen, darauf will sich aber die Papierfabrik nicht einlassen. Antwort: Der gelieferte Karton ist dunkler gelb als die Vorlage und hat durchweg fleckige, unruhige Fläche, während die Vorlage fleckenlos gleichmäßig gefärbt ist. Der Holzschliff gehalt der Lieferung ist unbedeutend und berechtigt nicht zur Rüge, der Farben- und Feinheitsunterschied überschreitet je- doch die zulässigen Grenzen. Dem Fragesteller steht, da. nicht mustergetreu geliefert wurde, nach dem BGB das Recht zu, vom Lieferer zu fordern, entweder Rückgängigmachen des Kaufes, oder Lieferung zu angemessen herabgesetztem Preise, oder Schadenersatz wegen nicht mustergetreuer Lieferung. Zur Lieferung mustergetreuer Ware kann die Fabrik nicht ver pflichtet werden. Am geeignetsten erscheint uns die Lösung, daß die Ware mit entsprechendem Nachlaß übernommen wird. Leimung von Schreibpapier 13956. Frage: Am 17. Februar verkaufte uns die Papierfabrik X 100 000 Bogen Normal-Konzept 4 b zur Lieferzeit in etwa 4 bis 5 Wochen, in normaler Beschaffenheit, chne den jetzt üblichen Vorbehalt bezüglich des Ausfalls der Ware. Nachdem sich die Liefe rung bis Mitte Juni verschoben hat, erhalten wir heute Ausfallmuster der inzwischen zur Verladung gelangten Sendung. Das Papier, von welchem wir einen Probebogen beifügen, ist jedoch derartig schlecht geleimt, daß wir große Bedenken tragen, diese Papiere an die staatlichen und militärischen Behörden, welche die Haupt verbraucher sind, zu liefern. Ohne Zweifel werden wir ständig in Streit mit unseren Abnehmern kommen. Die Papierfabrik, bei welcher wir dieserhalb vorstellig geworden sind, antwortet uns mit dem in Abschrift beigefügten Schreiben. Unserer Meinung nach werden die Behörden so weitgehende Rücksicht nicht üben, das Papier anstandslos anzunehmen. Sind wir verpflichtet, das Papier anzunehmen, oder berechtigt, die Annahme zu ver weigern und Nachlieferung ordnungsmäßig brauchbaren Papiers zu verlangen ? Antwort: Das Papier ist schlecht geleimt, denn Tinten striche laufen darauf stark aus. Wenn Tinte nicht ausläuft , sondern nur durchschlägt, so kann man mit Rücksicht auf die bestehenden Schwierigkeiten die Behörden zur Annahme und zum Verbrauch veranlassen. Wenn aber die Tinte so stark wie hier ausläuft, kann das Papier nicht als Schreibpapier gelten. Daher- ist der Fragesteller berechtigt, das Papier zurückzuweisen und besser geleimte Ware dafür zu verlangen. Es liegt offenbar eine mißlungene Anfertigung vor, da die meisten Papierfabriken heutzutage recht gut geleimtes Papier auch mit Ersatzleimung, herstellen können. Nachlieferung einer Rolle 13957. Frage: Wir haben einem Abnehmer 5 Rollen 200 cm breiten Packstoff verkauft und ihm dies bestätigt, unsere Fabrik lieferte jedoch nur 4 Rollen, welche aber im Gewicht 5 Rollen ent sprechen. Unser Kunde verlangt Nachlieferung der einen Rolle, was uns nicht möglich ist, da es keiner Fabrik zugemutet werden kann, eine Rolle in besonderer Breite anzufertigen.. Auch sonst . dürfte ws' wohl heute schwer halten, eine einzelne Rolle in dieser Breite zu erhalten. Unser Kunde verlangt unter Stellung einer Nachfrist von 8 Tagen die Nachlieferung der Rolle, andernfalls er sich auf unsere Kosten anderweitig eindeckt. Ist dieser Kunde im Recht ? Antwort: Wenn Rollen der gelieferten Art handelsüblich ein ungefähres Gewicht haben, und die gelieferten 4 Rollen soviel wiegen wie sonst 5, so ist der Anspruch auf Nachlieferung hinfällig. Andernfalls, und wenn der Gewichts-Unterschied nicht unwesentlich ist, muß Fragesteller nachliefern oder Schaden ersatz für Nichtlieferung leisten. Unseres Erachtens kann man eine 200 cm breite Rolle Packpapier im Großhandel ohne Schwierigkeit kaufen. Ganz hervorragende, neuartige Veröffentlichung] Künstlerische Beileidskarten 24 verschiedene Muster einschliesslich Briefhüllen. Bezug der ganzen Sammlung f. netto 2,20 M. frei, 100 Stück kosten 8 M. netto bei 15-Pfg.-Verkauf. 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