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1272 PAPIER-ZEITUNG Nr. 67/1916 Briefkasten Der Frage muß 15-Pf -Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt, Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet, Freisaufschlag auf maschinenglattes Druckpapier 13949. Frage: Im Februar schloß ich mit der Papierfabrik 3000 kg maschinenglatt Druckpapier, unsortiert zu .. M. die 100 kg. Ich bewilligte im April bereits 1 M. Aufschlag auf 100 kg, um das Papier schneller hereinzubekommen. Jetzt im August teilt mir meine Fabrik auf mein wiederholtes Drängen mit, daß die Re gierung einen Aufschlag von 17 M. die 100 kg festgesetzt hat, als Mehrpreis auf den Friedenspreis. Letzterer betrug nach Angabe der Fabrik 5% M. unter dem mit mir vereinbarten Schlußpreis, und die Fabrik fordert jetzt, nach einem halben Jahre, 11% M. über diesen Schlußpreis. Ist die Fabrik nicht verpflichtet, das Papier zu dem um 1 M. erhöhten Schlußpreis zu liefern ? Antwort: Nach der Bekanntmachung über Druckpapier preise vom 1. August, erlassen von der Reichsstelle für Druck papier, abgedruckt in unserer Nr. 63 auf Seite 1172, ist auf die Preise, die am 30. Juni 1914 für maschinenglattes, holzhaltiges Format-Druckpapier, das für Tageszeitungen bestimmt war, zu bezahlen waren, ein Aufschlag von 15 M. für 100 kg zu bezahlen. Wenn also das vom Fragesteller abgeschlossene Papier für Tages zeitungen bestimmt war, so hat die Fabrik das Recht, den in obiger Darstellung angegebenen Zuschlag zu fordern. Forderungen in Rumänien 13950. Frage: Ich habe von 2 rumänischen Firmen größere Beträge zu erhalten und konnte trotz mehrfacher Mahnung zu meinem Gelde nicht gelangen. Wer hat Erfahrung bezüglich Ein ziehung solcher Forderungen, und an wen muß man sich am besten wenden ? Antwort: Sowohl der Papierindustrie-Verein als auch der Deutsche Papier-Verein haben Rechtsfreunde im Auslande, die sie ihren Mitgliedern empfehlen. Der deutsche Generalkonsul in Bukarest gibt wahrscheinlich gegen mäßige amtliche Gebühr Auskunft, auch die größeren Handelskammern haben wohl bewährte Adressen an Hand. Rechte des eingezogenen Agenten 13951. Frage: 1. Eine Papierwarenfabrik hat mir für einen Bezirk die Vertretung während des Krieges übertragen. Ich habe für die Firma geschafft, auch als ich in meinem Wohnort zum Militär eingezogen wurde. Am 5. Mai bin ich von dort weit weg versetzt worden. Für den Termin am 1. Juli zu spät, hat man mir die Vertretung gekündigt und sogleich entzogen mit dem Bemerken, daß ein Vertreter, der die Kundschaft nicht besuchen kann, keinen Zweck für sie habe. Mein Bitten, sie mir zu lassen, umsomehr als meine Frau sich um das Geschäft weiterbemüht und auch dazu fähig ist, weil sie 23 Jahre im Fach ist, hat nichts genützt. Kann ich etwas dagegen unternehmen,' oder können wir Vertreter während des Krieges einfach vor die Tür gesetzt werden, wenn es den Firmen paßt ? 2. Ferner habe ich im Oktober 1914 für eine Kartonnagen- firma Vertretung während des Krieges für einen Bezirk bekommen. Ich habe für die Leute Sehr gute Umsätze erzielt. Ich wurde im August 1915 eingezogen und war bis zum Mai in meinem Wohnort in Garnison. Seit dieser Zeit bin ich fort. Das Geschäft geht noch, ich habe durch meine Frau auch wieder ein Geschäft von etwa 6000 M. hereingebracht. Die Firma schreibt mir am 6. Juli, daß sie meine Provision von 10 auf 5 v. H. herabsetzt und fortan nur für direkte Aufträge Provision zahlt. Ich antwortete, daß ich auf Zahlung von 10 v. H. Provision und auf Provision von allen Ge schäften aus meinem Bezirk bestehe. . Was soll ich tun ? Antwort: 1. Die Papierfabrik durfte unseres Erachtens den Fragesteller ohne Kündigungsfrist entlassen, weil seine Abreise auf längere Zeit von seinem Wohnsitz ihm die persön liche Ausübung der Vertretung unmöglich macht, und das als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne des Handels gesetzes gelten kann. 2. Die Kartonnagenfabrik will den Fragesteller, der sich durch seine Frau vertreten läßt, als Vertreter beibehalten. Dann darf aber die Kartonnagenfabrik die Provisionssätze nicht ein seitig ändern, muß vielmehr auch ferner, so lange Fragesteller abwesend ist, die Provision auch von den nicht unmittelbar herangeschafften Bezirksaufträgen bezahlen. Jedoch steht es der Kartonnagenfabrik frei, falls zwischen ihr und dem Frage steller keine Einigung zustande kommt, dem Fragesteller mit sechs Wochen Frist vor Vierteljahrsschluß die Vertretung zu kündigen. Wie aus der Antwort zu 1 hervorgeht, kann sie ferner den Fragesteller ohne Kündigung entlassen, muß aber Provision bis zum Entlassungstage in ursprünglicher Höhe auch von den Bezirksgeschäften bezahlen. Agenten-Provision 13952. Frage : In gegenseitigem Einverständnis ist das Vertrags- Verhältnis mit einem unserer Agenten zu einem bestimmten Termin gekündigt worden. Es kommt bei uns sehr häufig vor, daß Ge schäfte monatelang bearbeitet werden müssen, bis der Abschluß erfolgt. Verschiedene Aufträge sind erst nach Ablauf des vertrag lichen Verhältnisses zustande gekommen. Der Vertreter beansprucht darauf seine Provision und weist in einzelnen Fällen darauf hin, daß er von uns besonders beauftragt worden sei, dem Geschäft nachzugehen, und daß er dafür Fahrten und andere Auslagen gehabt habe. Wie ist die Rechtslage ? Antwort: Nach dem Handelsgesetz gebührt dem Agenten Provision für jedes Geschäft, das unter seiner Mitwirkung zu stande gekommen ist. Demnach sind unseres Erachtens auch die oben beschriebenen Geschäfte dem ausgetretenen Agenten provisionspflichtig. Nur wenn nach dem Austritt des alten ein neuer Agent sich um dasselbe Geschäft, mit bemüht hat, ist zu erwägen, ob dem alten Agenten nur ein Teil der Provision zu zahlen ist. Gestrichene Pappe 19953. Frage: Wir überreichen Ihnen unseren Briefwechsel mit der Fabrik X in A, welcher Anlaß zu einem Streit gegeben hat. da die gelieferte Pappe erheblich von dem tadellosen Muster ab weicht. Wir möchten einen Prozeß vermeiden, für einen Schied- Spruch ist die Firma nicht zu haben. Bewegt sich Ihrer Ueberzeugung nach der Unterschied im Aufstrich der Pappen in der zulässigen Grenze für Farbe und Glanz ? Antwort: Das vom Verkäufer stammende Vorlagemuster hat schönen Hochglanz, die Liefermuster haben teils geringen, teils keinen Glanz, und das glanzlose Muster ist streifig. Die Mängel überschreiten das Maß der zulässigen Abweichung auch unter den heutigen, für die Herstellung dieser Ware schwierigen Verhältnissen, der Käufer kann also von seinem durch das Bürgerliche Gesetzbuch ihm gewährleisteten Recht der Minderung, d. h. der Herabsetzung des Kaufpreises um einen angemessenen Betrag, Gebrauch machen. Er braucht das Angebot der Fabrik, die Ware zurückzunehmen, nicht anzunehmen. Papiermesse Stand Petersstrasse 44, II Aufgang A rechts, Abteilung B Büro - Maschinen Postkarten - Klebstreifen - Maschine feu< htet, schneidet, locht und klebt den Streifen an die Karte — alles mit einer Hebelbewegung! Briefbogen - Falzmaschine falzt durch Kurbelumdrehung die Briefe für Fenster- Umschläge. Verstärkungs - Lodhmasthine beste und billigste, tausendfach bewährt. Registratur - Einrichtungen Los-Blatt-Bücher Büro-Möbel und Anderes . [97111 Büro-Einrichtungs-Fabriken, Fortschritt“ G. m. b. H. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SIV 11, erbeten Verlag von Carl Hofmann, Berlin. Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29