Volltext Seite (XML)
1248 PAPIER-ZEITUNG Nr. 66/1916 Briefkasten Der Frage muß 15-Pf-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt, Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet, Bandeisen- Verwertung Zur Frage 13937 in Nr. 64. Derartige Bandeisen kaufen Töpfermeister und Ofenfabriken. Meldung von anderem als maschinenglattem, holzhaltigem Druckpapier Zur Frage 13938 in Nr. 64 bin ich anderer Ansicht. Ich ver weise dieserhalb auf die Bekanntmachung in Nr. 54 der Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker, wo Druckarbeiten für Handel und Industrie als nicht unter die Bekanntmachung fallend bezeichnet werden. — Kataloge, Preislisten usw. sind doch keine periodisch erscheinenden Druckschriften ? Ich wäre Ihnen aber für Belehrung dankbar, wenn ich im Unrecht bin. Buchdrucker Wie wir von befreundeter Seite erfahren, Jhat die Kriegs wirtschaftsstelle folgende Auskunft erteilt: Auf Ihre Anfrage erwidern wir, daß Papiere, die der Herstellung von Katalogen, Preislisten oder sonstigen Akzidenz- oder Reklame druckarbeiten dienen, nicht meldepflichtig sind. Der Meldepflicht unterliegen nur solche Papiere, die für ein Druckwerk der in § 1 der Bekanntmachung über Druckpapier vom 16. Juli 1916 näher bezeichneten Art bestimmt sind. Bei Kalendern muß unterschieden werden, ob es sich um sogenannte Reklamekalender handelt oder um Kalender, die auf buchhändlerischem oder verlegerischem Wege vertrieben werden. Letztere würden selbstverständlich auch ein Druckwerk im Sinne des § 1 darstellen, während Kalender, die seitens der Warenhäuser oder anderer Firmen als Zugabeartikel kostenlos abgegeben werden, als nicht meldepflichtig zu betrachten sind. Preiserhöhung für gekaufte Ware 13944. Frage: Ich kaufte von einer Fabrik vor 1—2 Jahren verschiedene Hülsenpapiere zu damals gültigen Preisen auf feste Rechnung, infolge des Krieges war ich jedoch bisher nicht in der Lage, die Papiere abzunehmen, und die Firma hat mich auch nicht zur Abnahme gedrängt, bis sie mir am 25. 7. Rechnung über die gesamten Papiere zuschickt, baldige Verfügung darüber erbittet und die heutigen hohen Tagespreise anrechnet. Ich habe der Firma daraufhin geschrieben, daß ich die Ware hereinnehmen will, jedoch nur zu den früher zur Zeit der Bestellung bestandenen Preisen. Ich erhielt hierauf beiliegenden Bescheid vom 28. 7. und glaube nicht, daß die Firma mit ihrer Forderung im Recht ist. Meiner Ansicht nach hätte sie mich schon früher zur Abnahme auffordern müssen, bevor sie höhere Preise verlangt. Antwort: Die Ware scheint bald nach der Bestellung an gefertigt worden zu sein und auf Wunsch des Fragestellers lange bei der Fabrik gelagert zu haben. Die Fabrik ist dann be rechtigt, angemessenes Lagergeld und nach dreimonatigem Lagern wohl auch Zinsen von der Kaufsumme, nicht aber höheren Preis zu fordern. Sie war nicht verpflichtet, den Frage steller zur Abnahme aufzufordern, da die Ware schon Eigentum des Fragestellers war. Brutto oder netto ? 13945. Frage: Von einer Croßhandlung habe ich mehrere Male Papiere in Originalballen gekauft, die stets, wie üblich, netto für brutto berechnet worden sind. Im April fragte ich wegen einer 100-Ztr.-Ladung an, und bekam den Bescheid: ,,.... könnte ich Ihnen erst Ende J uni 100 Ztr. zum Preise von .. M. und dann auch nur freibleibend liefern, kann mich auch mit dem Lieferungstermin nicht binden, da keine Fabrik auf irgend etwas heut eingeht." Daraufhin bestellte ich die Ladung und bekomme nun Rechnung, wo sämtliche 32 Ballen brutto (in Holzleisten usw.) berechnet sind, mit dem Bemerken, „die Fabrik kann mir kein Nettogewicht mehr bewilligen ....'. Ich habe darauf die Tara von 320 Pfund be anstandet und mitgeteilt, daß ich mir den Betrag beim Begleich abziehen werde, worauf ich den Bescheid erhielt, „wenn Sie das Gewicht nicht anerkennen wollen, da ja alles jetzt nur freibleibend ver- und gekauft werden kann, bin ich gern erbötig, Sie von der Lieferung (soll „Abnahme“ heißen) zu entbinden, ich kann Ihnen nichts nachlassen, wenn Sie meine volle Rechnung nicht aner kennen wollen.“ Ich bitte um Ihren Rat. Meines Erachtens ist unter „freibleibend" nur eine Preisänderung beim Angebot zu erwarten, keinesfalls jedoch eine Gewichtsänderung nach festem Kauf. Antwort: Wir kennen die für Packpapiere übliche Berechnung brutto für netto, nicht aber eine Berechnung netto für brutto. Fragesteller will wohl sagen, er habe bisher stets nur das-Netto- Gewicht bezahlt. War dies der Fall, so durfte die Großhandlung trotz des Vorbehaltes „freibleibend” die . Ware auch jetzt nur netto berechnen, falls sie nichts Gegenteiliges vor dem Versand vereinbarte. Da sie aber freibleibend verkaufte, darf sie die Ware, falls Fragesteller die Brutto-Berechnung nicht anerkennt, zurücknehmen, kann also zur Netto-Berechnung nicht gezwungen werden. Es ist dann eben, wie wenn sie nicht geliefert hätte, wozu sie durch den Vorbehalt „freibleibend” berechtigt war. Harzseife 13946. Frage: Wie kann man am vorteilhaftesten und billigsten 60 bis 70 prozentige Harzseife aus dunklem oder hellem Harz herstellen ? Welche und wieviel Chemikalien und Wasser sind auf 100 kg Harz nötig? Uns steht ein Eisenbottich von 11/2 cbm Inhalt mit Rührwerk und direkter Dampfeinströmung zur Ver fügung. Die fertige Leimmilch dient zum Leimen ordinärer Pack papiere, Spinn- und Affichenpapiere. Antwort: Die zweckmäßige Herstellung von Harzseife für die Papierleimung ist eine Kunst, die nicht aus einer Briefkasten- Antwort sondern durch Studium und eigene Arbeit gelernt werden kann. Die Grundlagen finden sich in Hofmanns prak tischem Handbuch der Papierfabrikation, dann müssen die Patentschriften und Veröffentlichungen von Fritz Arledter, Dr. Paul Klemm, Erfurt, Prof. Heuser und anderen (meist im Lauf der letzten 20 Jahre in der Papier-Zeitung erschienen oder besprochen) berücksichtigt werden. Allgemeine Regeln lassen sich nicht geben, da sich der Chemikalien verbrauch sehr wesent lich nach der chemischen Zusammensetzung des Fabrikations wassers und nach der herzustellenden Papiersorte richtet. Es empfiehlt sich, den Lösekessel nicht mit direktem sondern mit indirektem Dampf zu heizen. Preiserhöhung und Gewichtsbeschränkung 13947. Frage : 1. Ich bestellte bei einer Papierfabrik vor etlichen Monaten mehrere Ladungen holzfrei Schreib zu teilweise noch niedrigem Preise. Auf meine wiederholten Anmahnungen läßt die Firma sich dahin aus, daß sie nur liefern könne, wenn ich ihr einen Zuschlag zahlte, weil sie infolge der Verteuerung der Rohstoffe, herhorgerufen durch Beschlagnahme von Zellstoff, nicht imstande, ja auch nicht verpflichtet sei, zu liefern. Weil ich in Verlegenheit war, habe ich mich dazu verstanden, „auf Grund der gemachten Ausführungen“ einen Mehrpreis zu bewilligen. 2. Die Firma hat inzwischen geliefert, will aber nun weiter eine Verkürzung der aufgegebenen Gesamtmenge um 10 v. H. ein treten lassen und begründet dies damit, daß sie auf Grund der von der Berliner Handelskammer festgestellten Handelsbräuche für den Handel mit Papier dazu berechtigt sei. Nach meiner Auffassung ist es wohl rulässig, bei den einzelnen Formaten eine Gewichts schwankung von 10 v. H. sowohl nach oben wie nach unten ein treten zu lassen, nicht aber die Gesamtmenge durch diesen Spiel raum zu beeinflussen. Es könnte sonst leicht verkommen, daß, wie im vorliegenden Fall, man bei niedrigen Preisen ohne weiteres die Gesamtmenge um 10 v. H. verkürzen könnte, während bei guten Preisen das Gegenteil vorgenommen werden dürfte. Das ist doch nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen und kann auch keinesfalls durch den Handelsbrauch herausgebildet sein. Antwort: Zu 1. Fragesteller, war nicht verpflichtet den Zuschlag zu zahlen, vielmehr war dies ein Entgegenkommen seinerseits, denn der Umstand, daß die Fabrik zu etwas erhöhtem Preis liefern konnte, beweist, daß keine Unmöglichkeit der Lieferung vorlag. wie sie Gesetz und Rechtsprechung zur Be dingung des Rücktritts vom Vertrag machen. Zu 2. Der in den Handelsbräuchen und Verkaufsbedingungen für Papier festgelegte Spielraum von 10 v. H. auf und ab be zieht sich auf die Schwankung der Anfertigungsmenge infolge der Eigenart der Papierherstellung. Absichtliche Kürzung der Bestellmenge läßt sich damit nicht recht fertigen. Beim Bezug mehrerer Ladungen einer Anfertigung müssen z. B. sämtliche Ladungen bis auf die letzte voll sein, und diese darf um 10 v. H. mehr oder weniger als den Rest der Bestellung enthalten. Zeugnis 13948. Frage: Am 1. November 1915 trat ich als Betriebs assistent in die Papierfabrik X ein. Mißlicher örtlicher Verhältnisse halber kündigte ich am 15. Mai zum 1. Juli. Nach Uebereinkunft verließ ich die dortige Stellung bereits am 28. Juni und verabschiedete mich m besten Tone vom Prokuristen (Geschäftsherr ist im Feld),, der mir versprach, mir mein Zeugnis, sobald ich meine Adresse angäbe, nachzusenden. Dies tat ich am 3. Juli und wiederholte mein Ersuchen am 11. Juli. Als ich immer noch keine Antwort noch das versprochene Zeugnis bekam, wiederholte ich meine Bitte am 22. Juli in höflicher Form unter Einschreiben. Aber auch hierauf antwortet die Firma nicht. Wie lange habe ich zu warten, und an welche Behörde habe ich mich zu wenden, um das mir gesetzlich zukommende Zeugnis zu erhalten ? Antwort: Die Fabrik war nach dem Gewerbegesetz, welches die Dienstverhältnisse der Techniker regelt, verpflichtet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, also schon zur Zeit des vereinbarten vorzeitigen Austrittes, ein Zeugnis auszustellen. Genügt sie der Pflicht nicht, so kann sie dazu durch Klage bei dem für sie zuständigen Gewerbegericht (oder, falls solches am Orte nicht besteht, bei ihrem Amtsgericht) gezwungen werden. Vielleicht genügt aber eine höfliche Erinnerung bei dem Stammhaus der Fabrik. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SIE 11, erbeten Verlag von Carl Hofmann, Berlin. 1 Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berling SW 68, Zimmerstraße 29