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Kriegspreise Unter dieser Ueberschrift wurden in Nr. 58 an gleicher Stelle längere Ausführungen veröffentlicht, denen eine Zusammenstellung der Preisaufschläge für die verschiedensten Papier- und Schreib waren gegenüber dem Friedenspreis beigefügt war. Wir möchten nun demgegenüber darauf hinweisen, daß die dort angeführten Aufschläge, für die wichtigsten Papiersorten wenigstens, keines wegs zutreffen, sondern daß diese Aufschläge gegenüber den Friedens preisen erheblich höher sind und bei einzelnen Sorten sogar mehr als 250 v. H. betragen. Wir glauben aber nicht, daß es überhaupt möglich ist, eine Liste der jeweils geltenden Kriegspreise aufzu stellen, da sich die Verhältnisse beinahe täglich ändern. Aus diesem Grunde halten wir auch derartige Veröffentlichungen nicht für zweckmäßig, da sie geeignet sind, in denjenigen Kreisen, welche die Vorgänge auf dem Markt nicht regelmäßig verfolgen, ein falsches Bild über das Verhältnis vom Kriegs- zum Friedenspreis hervor zurufen. Die Tatsache aber steht jedenfalls fest, daß die Kriegs preise den Friedenspreisen gegenüber nicht nur eine kaum für möglich gehaltene Höhe erreicht haben, sondern auch die Neigung zum weiteren Steigen aufweisen. Deutscher Papiergroßhändler- Verband Flinsch Dr. Leon Zeitlin Vorsitzender Syndikus * * * Meiner Meinung nach kommt der Aufsatz in Ihrer Nr. 62 den Tatsachen näher als die Entgegnung in Nr. 64. Wenn Herr X Nonnal papiere mit 27 v. H. Aufschlag auf Friedenspreise kauft, kann er mehr als andere, oder er hat im Frieden zu viel bezahlt. Ich mußte im Mai 1916 für gefalzte Bogen in Reichsgröße bei 1000-Bogen- Preisen nachstehende Aufschläge gegenüber 1913 zahlen: Normal 3a 99 v. H., Normal 3 b 117 v. H. Seitdem ist nichts billiger geworden, und Unterschiede kann es nicht geben, weil das Konventionspreise sind. Aber Normalpapier allein macht nicht alles aus; Papier verarbeiter und Schreibwarenhändler leiden am meisten unter der Teuerung von holzfrei Schreib, Schreibmaschinenpapier, Postkarten karton und Pappen aller Art. Diese Waren kosten heute genau dreimal so viel wie vor dem Kriege; Briefumschläge und andere Papierwaren dieser Art werden bald auf gleicher Höhe stehen. Der Aufschlag für Büchertuch betrug Ende Februar 80 v. H., Mitte Juni 140 v. H.; es wird ' Iso bei Kaliko heute bei 60 v. H. sein Be wenden nicht haben. Z. ♦ * * Zu Nr. 64 S. 1197 Den Satz „Eine Anfrage dort würde die Sache am ersten richtig stellen" verstehe ich nicht, da kein Name gesagt worden ist*). Ich bezahle für 3 a und 3 b bei meinen verschiedenen langjährigen Lieferanten 200-—250 v. H. mehr als im Jahre 1913. Papierhändler Teuerungszuschläge auf Schiefertafeln und Griffel Zu Nr. 64 S. 1197 Nach Empfang unserer Antwort schreibt uns die Schreib warenhandlung unter anderm: Ein Rundschreiben vom 27. April (laut Anzeige in der Papier- Zeitung) haben wir weder von der Fabrik noch von der Bayrischen Treuhandgesellschaft erhalten. Die Firma hat uns aber auf die Reklamation betreffs des Restes baldige Lieferung zugesichert, hat uns aber nichts von einem höheren Aufschlag mitgeteilt. Nun ist in Nr. 39 der Papier-Zeitung vom 14. Mai die Preiserhöhung an gezeigt, aber nur auf Schiefertafeln. In der Anzeige steht zwar, daß ein Rundschreiben bereits am 27. April versandt worden ist, wir haben aber keins erhalten. Auf Griffel ist auch in der Papier- Zeitung nichts angezeigt worden. Daß ein höherer Aufschlag auf Schiefertafeln laut Verbandsbeschluß eingetreten ist, ist uns erst jetzt bekannt geworden, auf Ihre Mitteilung hin haben wir in der Papier-Zeitung nachgesucht und dies in Nr. 39 entdeckt. Die An zeige ist aber erst am 14. Mai in der Zeitung erfolgt, wir haben aber die Schiefertafeln laut Rechnung bereits am 10. Mai erhalten. Können”wir etwas erreichen ? Nach obiger Darstellung muß unseres Erachtens die Fabrik die Ware mit dem anläßlich der ersten Bestellung vereinbarten Aufschlag berechnen. *) Gemeint ist wohl die Konvention für Normalpapiere. Schriltleitung Tinten-Verkauf „freibleibend“ Zu Nr. 63 S. 1177 Ich bin der Meinung, daß das Angebot der Tintenfabrik vom 23. März anders gemeint war. Die Fabrik war gewillt, zum ver einbarten Preise zu liefern, wofern sie Lieferungsmöglichkeit hätte. Sie hat auch am 28. Juni keine Einwendung gegen den bisherigen Preis erhoben. Lieferungs-Unmöglichkeit hat für die Tintenfabrik bisher nicht vorgelegen, denn die Großhandlung würde wohl, wenn es der Tinten fabrik an Glasflaschen zeitweise gemangelt haben sollte, auch da mit zufrieden gewesen sein, wenn ihr die jetzt handelsüblich ge wordenen Tonkrüge als zeitweiliger Ersatz geliefert worden wären. Daran, daß diese zum Abschlußpreise auch heute noch zu liefern sind, ist nicht zu zweifeln. Die Großhandlung möge nur den einzig richtigen Schluß aus der Angelegenheit ziehen, wie ich es mit einem meiner Lieferanten anderer Waren, der mich ähnlich behandeln wollte, getan habe, d. h. ihn als Lieferer für die Zukunft ausschalten. Liegt der Tinten fabrik daran, sich die Kundschaft der Großhandlung zu erhalten, so wird sie den Rest liefern. X „Gnade vor Recht“ im Entlassungszeugnis Urteil des Reichsgerichts. Nachdruck verboten Die Ausstellung eines Abgangszeugnisses für einen Angestellten wird für den Geschäftsherrn zu einer peinlichen Angelegenheit, wenn es sich darum handelt, bei nicht einwandfreiem oder gar be denklichem geschäftlichen Verhalten des Angestellten das Zeugnis ohne der Wahrheit viel zu vergeben, so zu fassen, daß es nicht gleich bedeutend ist mit der Vernichtung der Zukunft des jungen Mannes. Ein solcher Fall beschäftigte am 8. Juni 1916 das Reichsgericht. Der Bankbeamte F. war bei der Filiale des B.er Bankvereins in H. als Buchhalter und Korrespondent angestellt und hatte auch die Stempel- und Portokasse zu führen. Bei einer Revision fehlten mehrere Schlußnoten in der Kasse und es stellte sich ein Fehl betrag von 380 M. heraus. Durch persönliche Vermittlung seines Vaters wurde F. in schonender Weise entlassen. Auf die weiteren dringenden Bitten des Vaters, Gnade vor Recht ergehen zu lassen, schrieb man ihm dann folgendes Zeugnis: „Herr F. war bei uns ... angestellt und hat sich als befähigter Arbeiter mit rascher Auffassungs gabe erwiesen. Er verläßt seine Stellung, uni seine Erfahrungen zu erweitern, und wünschen wir ihm für seinen ferneren, Lebensweg das Beste.“ Auf Grund dieses Zeugnisses fand F. dann Stellung in dem Bankgeschäft von W. in G„ zunächst als Korrespondent, dann als Kassierer, unterschlug dort innerhalb sieben Monaten 160 000 M. und flüchtete ins Ausland. Die Firma W. forderte im Klagewege Ersatz vom B.er Bankverein, wurde aber sowohl vom Landgericht Dortmund als auch vom Oberlandesgericht Hamm abgewiesen. Aus den Gründen des Berufungsgerichts: Zuwiderhandlung der beiden Prokuristen, welche das Zeugnis ausstellten, gegen § 831 BGB (Haftung des Geschäftsherrn für Verfehlungen des Erfüllungsgehilfen) würde nur dann in Frage kommen, wenn diese vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise gehandelt hätten. Das ist aber nicht der Fall. Die Unordnung in der Kasse anlangend, steht nicht fest, ob bloß eine Bummelei des F. oder eine Unterschlagung vorlag. Jedenfalls haben die Prokuristen, als sie das Zeugnis ausstellten, an Unter schlagung nicht mehr fest geglaubt, vielmehr nur einen, wenn auch nicht geringen Verdacht einer solchen gegen F. gehabt. Immer hin durfte die Tatsache, daß sie mit F. nicht zufrieden waren, nicht ganz übergangen werden. Sie haben deshalb eine Form gewählt, die nur über die Befähigung des F„ nicht aber darüber sich aus sprach, ob er sie auch im Interesse des Geschäfts betätigt hatte, und über seine Charaktereigenschaften und seine Führung sich völlig ausschwieg. Daß jedoch die Beklagten die Absicht hatten, über diesen Mangel des Zeugnisses hinwegzutäuschen, ergibt sich aus dem Anschluß der besten Wünsche für F.’s Zukunft. Gleich wohl kann von arglistigem Handeln beider nicht gesprochen werden. Sie konnten damit rechnen, daß der neue Geschäftsherr aus dem dürftigen Inhalt des Zeugnisses herauslesen würde, daß F.’s Leistungen und Führung nicht voll befriedigt hatten, und daß vor der Anstellung bei dem bisherigen Prinzipal Erkundigungen eingezogen würden. Nach alledem beruht die gewählte Zeugnisform auf Ungeschicklich keit, nicht aber auf Schädigungsabsicht der Beklagten. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin noch Revision beim Reichsgericht ein. die jedoch vom VI. Zivilsenat als unbe gründet zurückgewiesen wurde. (Aktenzeichen VI. 124/16.)