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Empfang der Reisenden In der gegenwärtigen Kriegszeit, da eine große Zahl Reisender aller Geschäftszweige zum Heeresdienst einberufen sind, müssen bei vielen Firmen, die in Friedenszeiten mehrere Reisende haben, neue Bezirke von den zurückgebliebenen Herren übernommen werden, deshalb ist es oft nur bei äußerster Anstrengung möglich, regelrechten Reisebetrieb aufrecht zu erhalten. Leider zeigt ein großer Teil der Kundschaft geringes Verständnis für diese Schwierigkeit, denn häufig einlaufende Klagen beweisen, daß mit der in Friedenszeiten vielleicht durch ein Uebermaß von Angeboten entstandenen unangenehmen Gewohnheit, die Reisenden um Wiederholung ihres Besuches zu anderer Stunde oder gar an einem anderen Tage zu bitten, noch nicht aufgeräumt worden ist. Solches nochmalige Bestellen des Reisenden sollte jetzt vermieden werden. Die Einkäufer können ihren Teil zur Aufrecht er halt ung der geschäftlichen Tätigkeit im Kriege beitragen, wenn sie nach Eingang der Besuchsanzeige das Lager nachsehen und das zu Bestellende äufschreiben, damit der Reisende bei seinem Vor sprechen mit möglichst wenig Zeitverlust abgefertigt wird. In einem gut geleiteten Geschäft wird das leicht sein. Für den Reisenden gilt ganz besonders das Sprichwort: Zeit ist Geld. K. Fensterkartenbrief Aus Oberschlesien In Ihrer Nummer 51 finden wir unter „Probenschau“ die Be schreibung eines, Herrn A. Knorr in Bochum geschützten Fenster kartenbriefs. Wir stellen im Verkehr mit Behörden Fensterkarten briefe bereits seit 1914 her (s. beil. Muster) und verwenden auch solche. Ist uns dies für die Folge nicht mehr möglich, ohne gegen das Musterschutzgesetz zu verstoßen ? Wir haben unsern Fenster kartenbrief nicht schützen lassen. Buchdruckerei und Papierhandlung »1 1*1« 1 Nach dem Gebrauchsmustergesetz sind Gebrauchsmuster nur rechtsgültig, falls sie neu sind. Sie gelten nicht als neu, falls sie zur Zeit der Anmeldung bereits im Inlande offenkundig benutzt sind. Als solche offenkundige Benutzung muß die Ver wendung der vom Fragesteller hergestellten Fensterkartenbriefe durch Behörden gelten. Wird ein Gebrauchsmusterschutz auf ein nicht „neues” Muster erteilt, so kann jedermann auf Löschung des Gebrauchsmusters klagen. Das Patentamt prüft die Ge brauchsmusteranmeldungen nicht auf Neuheit. Wer nach weisen kann, daß ein Gebrauchsmuster nicht neu ist, kann die Ware auch ohne Erlaubnis des Schutzbesitzers herstellen und vertreiben, da er etwaiger Klage ruhig entgegensehen kann Der Schreibkrampf der Beamten Entscheidung des Reichsgerichts Der Kläger M. war seit 1900 Bürobeamter der Stadt Barmen. Im Jahre 1914 ist er als dauernd dienstunfähig in den Ruhestand versetzt worden. Er behauptet nun, seine Dienstunfähigkeit sei auf ein Verschulden der Vertreter der Stadt zurückzuführen; er verlangt deshalb als Schadenersatz den Unterschied zwischen seinem Gehalt und seiner Pension mit jährlich etwa 1070 M. und macht zur Begründung geltend: Während seiner Tätigkeit als Schreiber beim Standesamt (1900 bis 1906) habe er in ganz ungewöhnlich dicke Registerbände schreiben müssen, die Schreibpulte seien aber nur sehr schmal und nicht tief genug gewesen, infolgedessen habe die rechte Hand beim Schreiben keine Unterlage gehabt, sich viel mehr frei in der Luft befinden müssen; dadurch habe sich in seiner rechten Hand eine Nervenentzündung (Schreib krampf) gebildet, die schließlich zu seiner Pensionierung geführt habe; die Vertreter der beklagten Stadtgemeinde hätten aber dafür sorgen müssen, daß geeignetere Schreibpulte und weniger unhandliche Standes amtsregisterbände benutzt wurden. Das Landgericht Elberfeld und das Oberlandesgericht Düssel- dorf haben die Klage abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen führt das Oberlandesgericht aus, daß zwar der ursächliche Zu sammenhang zwischen den Umständen, unter denen der Kläger se ine Arbeit beim Standesamt verrichten mußte, und der Nerven erkrankung des Klägers als möglich zu unterstellen sei, daß aber der Kläger den Beweis eines Verschuldens der Beklagten nicht er bracht habe. Die von den Beamten vorgebrachten Beschwerden hätten sofort zur Abhilfe geführt. Mit der Revision machte hiergegen der Kläger geltend, daß das Oberlandesgericht die Beweislast verkannt habe; da objektiv mangelhafte Einrichtungen vorlagen, müsse die Beklagte nach weisen, daß sie keine Fahrlässigkeit treffe; die Gesundheitsgefähr dung der Beamten durch die Benutzung der dicken Bände hätten die Vertreter der Beklagten von selbst erkennen müssen*. Das Reichsgericht hat am 20. Juni das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen .Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. (Vossische. Zeitung) Unter Hinweis auf obigen Rechtsstreit könnten Büro bedarfs-Handlungen versuchen, Behörden mit rückständig ein gerichteten Schreibstuben zur Anschaffung zeitgemäßer Büro einrichtungen zu veranlassen. Schreibmaschinen-Papier 1448. Schiedspruch Ich bin mit einem meiner Kunden bezüglich des Papiers der letztgelieferten Briefbogen in Streit geraten. Mein Kunde bestellte bei mir Briefbogen laut Muster II, ich lieferte sie laut Muster I, und er behauptet, wie Sie aus beifolgendem Briefwechsel ersehen, daß das Papier der letzten Lieferung nicht der der ersten Lieferung entspricht. Ich habe meinem Kunden wiederholt mitgeteilt, daß in jetziger Zeit jede Papieranfertigung etwas anders ausfällt, jedoch haben wir uns geeinigt, Sie als Schiedsrichter in dieser Angelegenheit anzurufen, und ich bitte um Ihre Entscheidung hierin. X, Bürobedarfs-Handlung Wie der Briefwechsel ergibt, rügt der Kunde, ein Tuch händler, das Papier im allgemeinen als minderwertig, ohne einen besonderen Mangel daran anzugeben. Er erklärt, sich unserm Schiedspruch zu unterwerfen. Das Vorlagepapier wiegt nach unserer Feststellung 74 g/qm, die Lieferung nur 58 g/qm. Der Unterschied macht nahezu 20 v. H. aus. Sonst ist das Papier an Leimung, Festigkeit und Farbe der Vorlage mindestens gleich, und der Druck darauf ist schöner ausgefallen. Der Kunde ist bereit, das Papier, welches übrigens seinem Zwecke vollkommen entspricht, mit Nachlaß zu übernehmen. Auf Nachlaß hat er auch unseres. Erachtens Anspruch, weil das Papier gegenüber der Vorlage zu leicht ist. Der Wert des mit Kopf bedruckten Briefpapiers setzt sich aus dem Papier und aus dem Druck zusammen, des halb kommt dem Kunden nicht derselbe prozentische Preis nachlaß zugute, der in Prozenten dem Mindergewicht des Papiers entspricht. Ueberdies darf das gelieferte Papier nach Handels brauch an Schwere um einige Prozent von der Vorlage ab- weichen. Mit Rücksicht auf diese Umstände entscheiden wir, daß der Kunde zwar das Briefpapier übernehmen muß, jedoch den Kaufpreis um 8 v. H. zu kürzen berechtigt ist. sind Qualitätsware Deutsches Erzeugnis eutsche Kohlepapier- Fabrik G. m. b. H. [86 61 __ Berlin SO. 36 _