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1208 PAPIER-ZEITUNG Nr. 64/1916 Warenzeichen Gesetz vom 12. Mai 1894 Unter dieser Ueberscbrift werden die uns eingesandten neuen Warenzeichen des Papier- und Schreibwarenfaches, falls nicht zu umfangreich, kostenfrei veröffentlicht Tante Lore. Kl- 35, Nr. 210066. Eingetragen für Wohlgemuth & Lißner Kunstverlagsgesellschajt m. b. H., Berlin, zufolge An meldung vom 28. Januar 1916 am 8. Mai 1916. Geschäftsbetrieb: Verlag und Vertrieb von Kunstdruckgegenständen. Waren: Spiel waren, Bilderbücher, Kunstverlagserzeugnisse für Kinder in Ver bindung mit Bildern, Kalender. Kl 27, Nr. 211336. Eingetragen für Max Krause, Berlin, zufolge Anmeldung vom 1. November 1913 am 7. Juli 1916. Geschäftsbetrieb : Papierausstattungsfabrik, Prägerei, Buch- und Steindruckerei, Handel und Herstel’ung von Waren aller Art, Ausfuhr. Waren: U. a. Papier, Pappe, Kartön, Papier- und Pappwaren, Roh- und Halbstoffe zur Papierfabrikation, Ta peten. Druckereierzeugnisse, Zigaretten papier. „Teilvorrichtung Zeichnerfreund“. KL 32, Nr. 210256. Ein getragen für Ludwig Reps, Eggersdorf, Post Straßkirchen bei Passau, Bayern, zufolge Anmeldung vom 22. November 1915 am 13. Mai 1916. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von Schreib und Zeichenwaren. Waren: Schreib- und Zeichenwaren. Deutschmeister. Kl. 27, Nr. 210249. Eingetragen für Otto Ficker, Kirchheim-Teck, zufolge Anmeldung vom 27. November 1915 am 13. Mai 1916. Geschäftsbetrieb: Briefhüllenfabrik, Fabrik von Papierausstattungen, verbunden mit Buch- und Steindruckerei, Prägerei, Papiergroßhandlung, Ausfuhrgeschäft. Waren: Roh- und Halbstoffe zur Papierfabrikation, Druckereierzeugnisse, Spielkarten, Druckstöcke. „Kossakterpengraph“. Kl. 20b, Nr. 210259. Eingetragen für Chemische Fabrik Otto Kossack, Düsseldorf, zufolge Anmeldung vcm 23. März 1916 am 18. Mai 1916. Geschäftsbetrieb: Chemische Fabrik. Waren: Oel zum Waschen von Buchdruckwalzen. DIE BUECHER DES LEUCHTERS. Kl. 28, Nr. 210504. Eingetragen für Otto Reichl Verlag, Berlin, zufolge Anmeldung vom 14. Februar 1916 am 23. Mai 1916. Geschäftsbetrieb: Verlags buchhandel. Waren: Bücher. Kriegerstolz. Kl. 28, Nr. 211055. Eingetragen für Kunst- drucKerei Kunstterbund, G. m. b. H., Karlsruhe, i. B., zufolge An meldung vom 22. April 1916 am 20. Juni 1916. Geschäftsbetrieb: Druckerei und Verlag. Waren: Erinnerungs- und Auszeichnungs tafeln für Kriegsteilnehmer. Diamant. KL 32, Nr. 209506. Eingetragen für Diamant-Werke Gebr. Nevoigt Aktiengesellschaft, Reichenbrand i. Sa., zufolge vom 26. Juni 1915 am 4. April 1916. Geschäftsbetrieb: Maschinenfabrik. Waren: Tintenfässer. Eka Matt. KL 6, Nr. 210547. Eingetragen für Vereinigte Fabriken Photographischer Papiere, Dresden, zufolge Anmeldung vom 31. Januar 1916 am 25. Mai 1916. Geschäftsbetrieb: Fabrik photographischer Papiere. Waren: Photographische Papiere. Ilse — Furchtlos und treu. KL 27, Nrn. 208940, 208941. Ein getragen für Eugen Lemppenau, Stuttgart, zufolge Anmeldung vcm 13. und 12. November 1915 am 1. März 1916. Geschäftsbetrieb: Briefumschlag- und Papierausstattungsfabrik. Waren: Brief umschläge, Papier, Briefkassetten, Trauerpapier. Wenau-Pastell. KL 28, Nr. 209620. Eingetragen für Kunst druck- und Verlagsanstalt Wezel & Naumann, A.-G., Leipzig-R., zu folge Anmeldung vom 29. Oktober 1915 am 11. April 1916. Ge schäftsbetrieb: Lithographische und photographische Anstalt, Papier warenfabrik, Buch- und Steindruckerei. Waren: Klebstoffe, Papier, Briefpapier, Umhüllungen für Waren aller Art, Roh- und Halbstoffe zur Papiererzeugung, Notizblöcke, Vordrucke, Kalender, Schreib und Zeichen waren, Lehrmittel. „Merkator“. KL 27, Nr. 209591. Eingetragen für Wilh. Prüß mann, Mülheim-Ruhr, zufolge Anmeldung vom 31. März 1915 am 11. April 1916. Geschäftsbetrieb: Buchdruckerei und Geschäfts bücherfabrik, Sondergeschäft für Büro- und Schreibwaren sowie Büroeinrichtungen. Waren: Roh- und Halbstoffe zur Papier fabrikation, Druckereierzeugnisse, Spielkarten. Briefkasten Der Frage muß 15-Pf -Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet. Freibleibend 13936. Frage: Für einen Posten Papier, den wir bei einer Fabrik noch zu bekommen hatten, haben wir Angebote heraus gegeben, wobei aber ausdrücklich Freibleiben vorbehalten war. Auf eines dieser Angebote erhielten wir telegraphische Bestellung; inzwischen war aber auch von der Fabrik die Nachricht gekommen, daß sie nicht liefern könne, weshalb wir dem Besteller sofort telegraphierten, daß wegen eingetretener Schwierigkeiten der Auf trag nicht angenommen werden könne. Nun besteht dieser Be steller darauf, daß wir liefern, und will uns sogar verklagen. Wir sind der Meinung, daß man bei einem Angebot, bei dem Freibleiben Vorbehalten ist, selbst dann nicht einen Auftrag anzunehmen braucht, wenn solcher sofort telegraphisch erteilt wird. Wie ist Ihre Ansicht darüber ? Antwort: Der Vorbehalt ..freibleibend” in einem Angebot gibt dem Anbietenden die Freiheit, eine auf das Angebot ein gehende Bestellung abzulehnen. Ob die Bestellung telegraphisch erfolgt, ist ohne Belang. Bandeisen-Ver Wertung 13937. Frage: Wie verwerte ich am besten die Bandeisen von den Papierballen ? Antwort: Wir wissen keine andere Verwertung als den Verkauf an Alteisen-Händler. Meldung von anderem als maschinenglattem, holzhaltigem Druck papier 13938. Frage: Sind unter „Druckwerken" nur solche Arbeiten zu v erstehen, die in Werksatz hergestellt sind; unterliegen also Papiere für Kataloge und.Preislisten der Meldung nicht ? Ist die Angabe „andere als maschinenglatte, holzhaltige Papiere“ so zu verstehen, daß auch holzfreie Papiere, sofern sie für Druckwerke bestimmt sind, gemeldet werden müssen? Antwort: Unter Druckwerken im Sinne der gefragten Ver ordnung sind alle Arten von auf dem Wege des Druckes nach . beliebigen Verfahren hergestellten Werken zu verstehen, soweit sie auf geglätteten Druckpapieren hergestellt sind, also auch Kataloge und Preislisten. Sogenannte ..holzfreie” satinierte Druckpapiere sind ebenso meldepflichtig wie sogenannte ..holz haltige”. satinierte Druckpapiere. Handelsüblicher Trockengehalt von Zellstoff 13939. Frage: Wir bitten, uns einen Abdruck derjenigen Bestimmungen zu übersenden, welche für die Berechnung des Trockengehalts feuchter Cellulose vom Verein aufgestellt sind. Antwort: Für die Berechnung des Trockengehalts von Zellstoff hat der Verein Deutscher Zellstoffabrikanten schon vor Jahrzehnten eine Regel aufgestellt und seitdem wiederholt durch unveränderte Aufnahme in die von ihm beschlossenen Verkaufsbedingungen bekräftigt. Diese Regel besagt, daß Zell stoff lufttrocken gehandelt wird, und als lufttrocken solcher Stoff gilt, der in 100 Teilen 88 Teile dampftrockener Faser und 12 Teile Feuchtigkeit enthält. Als dampftrocken gilt Stoff, der bei 100° C. getrocknet keinen Gewichtsverlust erleidet. Gehaltsabzug 13949. Frage: Ich kündigte meine Stelle zum Austritt am 30. 6. 16. Einige Tage vor Austritt ersuchte ich um die Bewilligung, meine Stellung schon am 28. 6. 16 verlassen zu können, da ich den neuen Posten nur erhalten könnte, wenn Antritt allerspätestens am 1.7. 16 erfolgen könnte. Ich sah mich veranlaßt, um nicht ohne Stelle zu sein, sofort telegraphisch zuzusagen. Meine Bitte um Bewilligung früheren Austritts wurde beantwortet mit einer Ueber- legung, da man mich zur Inventuraufnahme am 30. 6. 16 verwenden wollte. Ein Verbleiben bis zu jener Zeit war mir doch unmöglich, denn sonst wäre Verlust meiner Stelle erfolgt, und ich konnte die große Reise von K. bis Kr. nicht in der Zeit von 10—12 Stunden zurücklegen. Zu dieser Reise brauchte ich allein samt nötiger Er holung beinahe 21/, Tage. Unaufgefordert wurde mir am Morgen des 27. 6. 16 der Austritt am 28. 6. bewilligt, doch ersah ich bei meinem Gehaltsbezug einen Abzug von „drei Tagen". Ich bitte um Ihre Meinung, ob der Abzug unter erwähnten Umständen gestattet war. Antwort unseres rechtskundigen Mita heiters: Durch das Ansuchen des Fragestellers, bereits am 28. Juni seine Stellung verlassen zu dürfen, einerseits und das hiermit erklärte Ein verständnis seiner Arbeitgeberin anderseits hat der Dienst vertrag mit diesem Tage sein Ende erreicht. Sein Gehalts anspruch war daher in dem Zeitpunkte seines Austritts erloschen. Eine Zahlung des Gehalts über diesen Zeitpunkt hinaus hing von freiwilligem Entgegenkommen der Firma ab. Hierbei ist ohne Belang, daß die noch verbleibende Zeit zur Reise für den Antritt der neuen Stellung des Fragestellers erforderlich war. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SW 11, erbeten Verlag von Carl Hofmann, Berlin. Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29